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Einstellungsmeldung nicht erfolgt

F
Franz-Josef
Jan 2018 bearbeitet

Ein Hallo an alle,

der AG hat zum wiederholenmale Einstellungen vorgenommen, ohne den BR nach §99 BetrVG zu beteidigen. Ich habe heute davon erfahren, das mehrere MA auf geringfügiger Basis eingestellt worden sind. Das dies im Gespräch war wussten wir, das es nun umgesetzt wurde nicht.

Auch habe ich erfahren, das diese MA einen "freiwilligen" Verzicht auf Weihanchts und Urlaubsgeld vor Abschluß des Vertrages unterschreiben mußten.

Mir reicht es langsam, und ich denke, wenn ich dem Gremium am Montag davon berichte, sollten wir handeln.

Welche vorgehensweise würdet Ihr empfehlen?

Wir hatten erst im Dezember eine auseinadersetzung mit dem AG, weil MA die befristete Verträge haben und wenn diese bis März dieses Jahres auslaufen, einfach das Weihnachtsgeld einbehalten wurde. Dort haben wir uns durchgesetzt und konnten erreichen, dass die MA Ihr Weihnachtsgeld im Dezember ausbezahlt bekommen haben. Wir haben im Dezember eine sehr lange BR-Sitzung gehabt und dem AG einen Brief geschrieben. Dieser hatte dann zuerst den Ton des Briefes bemängelt, ist dann aber auf alle "Anregungen" eingegangen.

Und nun dies schon wieder.

Was würdet Ihr machen, damit der AG es endlich lernt?

Gruß Franz-Josef

5.04102

Community-Antworten (2)

DAH
Der alte Heini

12.01.2008 um 01:20 Uhr

Den Arbeitgeber schriftlich auffordern künftig die Rechte gem. § 99 BetrVG zu beachten. Den Arbeitgeber drauf hinweisen, dass der BR bei Nichtbeachtung mit Hilfe des § 23 BetrVG seine Rechte erzwingen wird. In dem Schreiben sollten die Verfehlungen der Vergangenheit soweit wie möglich aufgeführt werden. Nun sollte der BR abwarten ab der AG nun rechtlich handelt. Beachtet der AG die Rechte des BR wieder nicht, so könnte der BR nach entsprechenden Beschluss beim Arbeitsgericht beantragen, dem AG aufzugeben, dass der Betriebsrat künftig über alle personellen Einzellmaßnahmen zu unterrichten ist, damit der BR seine Rechte gem. §99 BetrVG wahrnehmen kann. Weiter hin sollte beantragt werden, und das ist wichtig, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein vom Gericht festgesetztes Zwangsgeld angedroht wird.

Habt ihr Euch so einen Beschluss erstritten, kann der BR bei Zuwiderhandlungen des Arbeitgebers die Verhängung des Zwangsgeld beim Arbeitsgericht verlangen.

Wichtig ist, sollte der BR so vorgehen wollen, muss das rechtskräftige Urteil zusätzlich noch einmal von einem Gerichtsvollzieher zugestellt werden. Ansonsten könnte es Probleme mit der Forderung des Zwangsgeldes geben.

Du sollst mal sehen, spätestens nach der ersten Zwangsgeldzahlung bekommt der AG flinke Füsse.

A
Angi1

14.01.2008 um 11:03 Uhr

Hallo Franz Josef,

der § 101 BetrVG bezieht sich direkt auf den § 99 und 100 BetrVG. Diesen dem AG vorlegen mit dem Hinweis, dass bei nächster personeller Maßnahme ohne Beteiligung des BR von diesem §en Gebrauch gemacht wird.

Ich denke das hilft.

MfG Angi1

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