Erstellt am 03.01.2008 um 21:31 Uhr von Lotte
anjab,
bis spätestens 16.03.08 zum 31.03.08, es sei denn im TV oder AV steht etwas anderes.
Erstellt am 04.01.2008 um 00:10 Uhr von w-j-l
Probezeit bedeutet bzgl. der Kündigung, dass der AG bis zum letzten Tag der Probezeit (unter Einhaltung der Frist zum Ende des Arbeitsverhältnisses) kündigen kann.
Das Ende des Arbeitsverhältnisses muss nicht innerhalb der Probezeit liegen.
Daher: Siehe Lottes Antwort.
Erstellt am 04.01.2008 um 07:54 Uhr von azu
auch kann ein Arbeitsverhältinis !während! der Probezeit von beiden Seiten (AN und AG) fristlos ohne angabe von Gründen erfolgen.
Erstellt am 04.01.2008 um 08:25 Uhr von foxy
@azu
noch nicht ganz ausgeschlafen ? ;-))
Erstellt am 04.01.2008 um 11:37 Uhr von Galaxy
@anjab
hier der Auszug einer Kommentierung zum Thema Kündigung in der Probezeit:
" Die Kündigung ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung und muss deshalb nach § 130 BGB zugegangen sein.
Maßgeblich ist dabei, dass der Zugang der Kündigungserklärung noch INNERHALB der Probezeit erfolgt ist.
NICHT erforderlich ist, dass auch das Ende der Probezeit noch innerhalb von 6 Monaten seit Beginn des Arbeitsverhältnisses
liegt. Die Beweislast für den Zugang trifft den Arbeitgeber.
Praxis-Beispiel: Bei einer Einstellung am 1.1. muss die Kündigungserklärung spätestens am 30.06. zugegangen sein.
Allerdings kann dann frühestens zum 31.07. gekündigt werden."
Diese Kommentierung stammt aus Haufe-online und sie wurde mir "zugespielt", daher kann ich nicht genau sagen, wo man sie finden kann.
In deinem Fall könnte das evtl. bedeuten, spätester Kündigungszugang beim AN am 31.03.08 mit Wirkung zum 30.04.08.
Dann sind die 2 Wochen Kündigungsfrist noch eingehalten, da ja erst zum 30.04.08 gekündigt wird und der Zugang noch innerhalb der Probezeit liegt.
Es sei denn, im TV oder AV ist dies genau geregelt(siehe Lotte)