Arbeiten im Gefahrstofflager / Zuschläge für Zeitarbeiter
Meine Frage ist wie folgt
ich wurde von meinem Zeitarbeitsunternehmen zu einem Kunden geschickt, wo in einem Gefahrstofflager kleine Gebinde bis max 5 L oder 5 KG Kommisoniere und auch Verpacke nach ADR vorschriften. Wir haben bei uns fast alles ausser Flußsäure z.b. Chloroform, Methanol, Säuren, Laugen, Lösungsmittel u.s.w (Kasse 3/6/8).
Der Kunde zahlt seinen Festen Mitarbeitern nur die der Abteilung eine Einsatzzulage. Die die anderen Angestellten nicht bekommen, die fordern sie auch denen wurde gesagt das nur die Leute die Zulage bekommen die mit dem Gefährlichen zeug hantieren. Ich forder die für mich auch ein, aber der Kunde sagt es nur eine Einsatzzulage, obwohl ich mit dem Gleich zeug Hantiere. Er behauptet es ist keine Gefahrenzulage.
Ich wurde 2 Tage in der Schulung mit einer Prüfung mit dem Umgang unterwiesen. PSA hab ich auch Pfeife für Notfälle, Notmaske, so ne Privin oder so das alles neutralisiert.
Meine Zeitarbeitsfirma will auch nicht Zahlen , da sie das nicht vom Kunden bekommt, und der Betriebsrat von der Kundenfirma schert sich ne Dreck drum.
Was kann ich tun, hat wer ne Tip.
Community-Antworten (4)
27.07.2019 um 16:15 Uhr
Auch wenn ich verstehen kann, das du diese Zulage haben möchtest. Aber auf welche rechtliche Grundlage soll dein Anspruch beruhen? Nur weil es die Stammkräfte bekommen, bedeutet nicht das du einen Anspruch hast.
29.07.2019 um 10:42 Uhr
§ 8 AÜG: Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren (Gleichstellungsgrundsatz).
29.07.2019 um 13:34 Uhr
seehas, der § 8 des AÜG geht ja noch ein ganzes Stück weiter.
z.B.: "Erhält der Leiharbeitnehmer das für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers im Entleihbetrieb geschuldete tarifvertragliche Arbeitsentgelt (...) wird vermutet, dass der Leiharbeitnehmer hinsichtlich des Arbeitsentgelts im Sinne von Satz 1 gleichgestellt ist. "
Ist der Zuschlag also nicht tariflich geregelt, so besteht für den Leiharbeiter möglicherweise kein Anspruch.
Weiter: "(2) Ein Tarifvertrag kann vom Gleichstellungsgrundsatz abweichen, ..."
Die meisten Verleiher sind tarifgebunden (damit sie eben nicht an den Gleichstellungsgrundsatz gebunden sind).
29.07.2019 um 14:24 Uhr
"Die meisten Verleiher sind tarifgebunden"
ich kenne keinen mehr ohne die Tarifbindung. Daher geht equal treatment equal pay ins Leere
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