Samstags Arbeit Zuschläge
Hallo Kollegen,
wir sind ein 2 Schicht Betrieb wo jedes Jahr vor Weihnachten ca 10-15 Samstage arbeiten lassen(nur nach Bedarf)
Wir wurden vor 1 Jahr aufgekauft.
Unser neuer AG möchte jetzt 10 Samstage Arbeiten lassen in 1 Schicht(zusätzlich zu der 5 Tage Woche)
Diese Zeit wird dann auf dem AZK gutgeschrieben. dieses Jahr möchte der AG dann den 30 Oktober dafür zu machen und Weihnachten 3 Tage schließen(Betriebsurlaub wurde voll ausgeschöpft) Soweit so gut.
Früher haben wir als BR dem Samstag zugestimmt mit Voraussetzungen:
- Bezahlte Brotzeit (2 belegte Semmel)
- freiwillige Arbeit am Samstag
- bezahlte Pause
klappte immer wunderbar.
Der neue möchte dies alles jetzt nicht mit der Aussage es wäre keine Mehrarbeit sondern nur vorgeschobene Arbeit da wir die 4 Tage am Ende des Jahres dafür als Ausgleich bekommen.
Wie sieht es hier rein rechtlich aus, gibt es keine Samstagszuschläge für einen 6 Arbeitstag wenn hier ein Ausgleich direkt statt finden soll.
Würde er hier vor Gericht recht bekommen wenn es hart auf hart kommt?
Wir sind nicht Tarifgebunden, keine Betriebsvereinbarung oder ähnliches, wurde Jahr für Jahr über den §87 und einer Anhörung gemacht.
Wie würdet ihr die Lage einschätzen?
Danke für Rat und Tat
Community-Antworten (11)
20.07.2017 um 17:38 Uhr
Samstagszuschläge? Ist sehr ungewöhnlich, da müsst Ihr in Euren Tarifvertrag schauen.
Das Ganze ginge ja nicht vor Gericht, sondern vor die Einigungsstelle. Da wird es dann vermutlich irgendeinen Kompromiss geben.
20.07.2017 um 17:59 Uhr
Also Mehrarbeit ist es schon, da die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit überschritten wird. Dass ein Ausgleich stattfinden muss, sagt ja schon das Arbeitszeitgesetz.
Natürlich gibt es vom Gesetz keinen Samstagszuschlag, aber aufgrund der Mitbestimmungsrechte könnt ihr natürlich erstmal fordern. Wie die Einigungsstelle entscheidet, kann niemand voraussagen.
Was ihr aber evtl. berücksichtigen solltet ist die Meinung der Belegschaft. Würden sie sich über das vorgeschlagene Modell (Samstag arbeiten und dann 4 Tage frei) freuen (im Zweifel auch ohne bezahlte Pausen und belegte Brötchen)?
20.07.2017 um 20:21 Uhr
Das wird ja nicht über das Gericht entschieden. Da die Änderung der Arbeitszeiten mitbestimmungspflichtig ist, wird im Falle der Nichteinigung die Einigungsstelle bemüht werden müssen.
Also "Teppichhandel "
21.07.2017 um 00:43 Uhr
Erstellt am 20.07.2017 um 14:45 Uhr von Samstags Wir sind nicht Tarifgebunden, keine Betriebsvereinbarung oder ähnliches,
Erstellt am 20.07.2017 um 15:38 Uhr von Pjöööng Samstagszuschläge? Ist sehr ungewöhnlich, da müsst Ihr in Euren Tarifvertrag schauen. ?????
21.07.2017 um 09:42 Uhr
Jetzt geht das wieder los....!!!! Sollte mal etwas überlesen werden, kann man es auch als "menschlich" bezeichnen. Mal darüber nachgedacht Herr oder Frau Challenger?!
21.07.2017 um 13:20 Uhr
Erstellt am 21.07.2017 um 07:42 Uhr von nelchen Jetzt geht das wieder los....!!!! Sollte mal etwas überlesen werden, kann man es auch als "menschlich" bezeichnen. Mal darüber nachgedacht Herr oder Frau Challenger?!
Hallo nelchen, wer Pjöööng kennt, weiß, dass er gelegentlich Kritik unterhalb der Gürtellinie austeilt. Da sind meine 5 Fragezeichen doch harmlos, oder ?
21.07.2017 um 13:46 Uhr
Schlimm genug das erwachsene Betriebsräte hier auf dieser Plattform scheinbar nicht gebührend miteinander umgehen können.
21.07.2017 um 15:36 Uhr
was mich an der Frage stört ist die Aussage: "Unser neuer AG möchte jetzt 10 Samstage Arbeiten lassen in 1 Schicht(zusätzlich zu der 5 Tage Woche)
Diese Zeit wird dann auf dem AZK gutgeschrieben. dieses Jahr möchte der AG dann den 30 Oktober dafür zu machen und Weihnachten 3 Tage schließen(Betriebsurlaub wurde voll ausgeschöpft)"
Hier sind zumindest 3 gesetzliche Feiertage betroffen ( 30.102017 - dieses Jahr ein bundesweiter Feiertag und Weihnachten 2017 -25./26.12.2017 ) oder war gemeint die 3 Werktage nach Weihnachten ?
Wieso müsst ihr die vom AZK nehmen bei einer 5 Tage Woche ?
Wird bei euch 365 Tage im Jahr gearbeitet ?
21.07.2017 um 15:48 Uhr
@ickederdicke wenn ich meinem Kalender trauen darf, ist der 31.10.2017 ein bundesweiter Feiertag. ich glaube der Fragensteller möchte ausdrücken, der ArbG hat vor den Montag 30.10.2017 als Brückentag zu nutzen und, so wie du vermutest, auch die 3 tage nach den Weihnachtsfeiertagen.
@Samstags hört Euch dochmal bei den ArbN um, ob diese das so evtl. für nicht übel halten würden. An ArbGericht oder E- Stelle würde ich noch nicht denken.
21.07.2017 um 15:49 Uhr
Guuugel mal das hier : Hessisches LAG, Beschluss vom 13. Oktober 2005 - Az. 5/9 TaBV 51/05 https://openjur.de › Hessisches LAG › Rechtsprechung 13.10.2005 - Auch sei der Betriebsrat nicht berechtigt, die begehrte Zustimmung von sachfremden ... von gewissen Gegenforderungen abhängig zu machen. ... Bei der Frage nach Ableistung von Mehrarbeit gehe es um das Verhältnis ...
10.10.2019 um 21:06 Uhr
Ich interessiere ihre Arbeit und ich kann auch ab sofort anfangen, vielen Danke für Antworten
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