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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

BR+Nachrücker im Weihnachtsurlaub - Was tun bei Einreichung einer Einstellung?

C
Claus
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

heute wurde den beiden "verbliebenen" von 7 BR Mitgliedern, eine Einstellung in die Hand gedrückt. Nächste Woche ist nur ein Mitglied da. Alle anderen, auch Nachrücker sind dank Weihnachten im Urlaub.

Es kann keine Beschlussfähigkeit entstehen. Was bedeutet dies für diese Einstellung?

Danke und Gruß - Claus

11.149015

Community-Antworten (15)

AB
Alter Betriebsrat

20.12.2007 um 21:08 Uhr

Servus Claus ! Da hat sich Euer Betriebsrat selbst ein Bein gestellt bei der Mitbestimmung. Es müste schon so organisiert sein ,das trotz Urlaub oder Feiertagen ein geschäftsfähiger Betriebsrat, da ist. Oder man kann ,in beiderseitigen Einvernehmen mit der GL auch Sonderregelungen für solche Fälle treffen. Wenn dies nicht geschehen ist, ist der Antrag auf Neueinstellung dem BR wirksam zugegangen und die entsprechenden Fristen des Betr. Vg beginnen zu laufen. Also ,in eurem Falle wegen Geschäftunfähigkeit des BR dessen Schweigen -also zugestimmt. Ihr solltet jedoch als Amtsträger in euch gehen und in Zukunft solche Situationen vermeiden. Sei es das ihr mit der GL solche Fälle regelt oder dafür Sorge tragt, das ihr auch zu allen Zeiten geschäftsfähig bleibt und nicht nur als "Früstücksbetriebsrat" mit Büroadresse firmiert, bei dem das Amtinteresse bei den Feiertagen oder Jahreurlaub aufhört. BR ist EHRENAMT.

Grüssle und schöne Feiertage.

C
Claus

20.12.2007 um 22:21 Uhr

Hallo alter Betriebsrat

Es tut mir leid, sich diese Worte als überaus aktiver Betriebsrat in einem aktiven Gremium anhören zu müssen. Das Timing der Geschäftsleitung lassen wir besser mal außen vor. Es ist doch so, dass genau in dieser Zeit zu Weihnachten auch die engagiertesten Betriebsräte, deren Interesse nach meinem Erachten weit über das Normalmaß hinausgeht, an ihre Familien denken und Urlaub nehmen, wie vermutlich viele AN in sehr vielen Betrieben. Bei besonderen Strukturen kann es dann vorkommen, dass gerade jetzt - arbeitstechnisch zwei Tage vor Weihnachten - die beste Organisation/Sonderregelung nicht mehr greifen kann.
Ich bin froh, dass ich als Vorsitzender - der sich auch (endlich mal) in Urlaub befindet, mittlerweile eine rechtlich stabile Lösung für das Problem gefunden hat und sich nicht auf weise Ratschläge über Frühstücksbetriebsrat und Ehrenamt verlassen musste. Ich hoffe, dies wird als konstruktive Rückmeldung so ankommen und wünsche ebenfalls schöne Feiertage . Gruß Claus

K
Kölner

21.12.2007 um 16:39 Uhr

@claus Im Zweifel gibt es auch so etwas wie ein "Restmandat" - da kann dann sogar ein einzelnes BRM mal was allein entscheiden! Und der Beschluss wäre dann auch gültig. Im Zweifel gilt dann auch hinsichtlich einer solchen AG-Taktik "quid pro quo".

C
Claus

21.12.2007 um 22:05 Uhr

@Kölner Genau darauf war ich gestoßen. Zusammen mit regulärer Ladung , Sitzung usw. wurde das auch so durchgeführt. Hinsichtlich der AG-Taktik sehe ich, dass wir einer Meinung sind. Vielen Dank für die Rückmeldung und schöne Feiertage!

Dies gilt ebenso für alle anderen Forenteilnehmer.

Viele Grüße - Claus

P
pirat

21.12.2007 um 22:32 Uhr

@Claus, (aber nicht Santa?)

Gentlemen's Agreement wäre eine Möglichkeit! Stillhalteabkommen in der Weihnachtszeit, bei uns funktioniert es!

C
Claus

22.12.2007 um 18:04 Uhr

@Pirat

Nein, wirklich Claus.. aber ohne Santa. ;-)

Ja, hat eigentlich die ganzen Jahre funktioniert. Jetzt scheinbar nicht mehr. Ziemlich einseitige Sache das. Nun ja.

Viele Grüße!

P
pirat

22.12.2007 um 18:16 Uhr

Ahoi Santa (ohne Claus)

äh sorry, umgekehrt... :-))

sowas nennt man(n) konstuktive Fehlerkultur. Das findet keine Wiederholung, CLAUS. Wetten!

Merry X-mas !

W
Waschbär

22.12.2007 um 19:36 Uhr

@kölner,

Ich habe es etwas anders in Erinnerung und bin der meinung das er das Rest-M nicht hat ! Das so genannte Restmandat des Betriebsrats wahrt die Rechte der Arbeitnehmervertretung im Falle einer Betriebsstilllegung über die reguläre Amtszeit hinaus. Es ist von dem Betriebsrat auszuüben, der bei Beendigung des Vollmandats im Amt war. Besteht der Betriebsrat nur noch aus einem Mitglied und ist keine Belegschaft mehr vorhanden, so kann die Amtsniederlegung ausnahmsweise gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 12. Januar 2000 - 7 ABR 61/98

Was meint ihr ? Hat er Restmandat anspruch oder nicht?

C
Claus

22.12.2007 um 19:46 Uhr

Darf ich zitieren? Ich bin auf dem Sprung, deshalb... betr. "vorrübergehendem Absinken"

in der Ferienzeit noch beschlussfähig?

In der Urlaubszeit kann es im Betriebsrat personell sehr eng werden. Ruht dann die Betriebsratsarbeit, weil er beschlussunfähig geworden ist? Das passiert mehr als einmal: Fast alle Mitglieder des Betriebsrats befinden sich im Urlaub (z.B. wegen der schulpflichtigen Kinder), und auch bei den Ersatzmitgliedern sieht es nicht anders aus. Unglücklicherweise fallen auch noch einige wegen Krankheit, Dienstreise oder Wehrdienst aus. Nach dem Buchstaben des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) wäre der Betriebsrat dann beschlussunfähig.

§ 33 Abs. 2 BetrVG sagt: »Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.« Wenn also von fünf Mitgliedern zwei abwesend sind, können die übrigen drei die Betriebsratsarbeit voll weiterführen. Beschlüsse sind aber nur gültig, wenn ordnungsgemäß zur Sitzung geladen wurde, das heißt, dass auch die vorhandenen Ersatzmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen wurden. Gibt es keine Ersatzmitglieder oder sind gerade keine verfügbar, so ist die Beschlussfassung trotzdem ordnungsgemäß.

Kritisch wird es, wenn von fünf nur noch zwei Mitglieder (oder eins) im Betrieb sind und auch kein Ersatzmitglied geladen werden kann. Grundsätzlich sollte der Betriebsrat immer versuchen, eine derartige Situation durch entsprechende Absprachen zu vermeiden. Aber Krankheit, Unfälle und andere unvorhersehbare Dinge sorgen dafür, dass die Mitgliederzahl doch mal unter die Grenze der Beschlussfähigkeit absinkt.

Im Gesetz gibt es dafür keine Regelung. In der Praxis wird auf § 22 BetrVG zurückgegriffen, der bei dauerhaftem Absinken der Mitgliederzahl des Betriebsrats und notwendiger Neuwahl gemäß §13 BetrVG die Weiterführung der Geschäfte durch das oder die verbliebenen Mitglieder bestimmt. In solchen Fällen kann selbst ein verbliebenes einzelnes Mitglied die Betriebsratsgeschäfte bis zur Neuwahl vollwertig weiterführen. Bei nur vorübergehendem Absinken infolge der beschriebenen Umstände kann entsprechend verfahren werden.

Aber Vorsicht: Der verbliebene »Rest« kann jetzt nicht nach Herzenslust beschließen, was im vollzähligen Betriebsrat nie »durchgegangen« wäre. Das Bundesarbeitsgericht entschied bereits vor Jahren, dass bei einem vorübergehenden Absinken unter die Grenze der Beschlussfähigkeit die Geschäftsführungsbefugnis nur auf die Angelegenheiten bezogen werden kann, die in dieser Zeit tatsächlich behandelt werden müssen (BAG vom 18. August 1982, Az. 7 AZR 437/ 80).

Wenn demnach ausgerechnet dann eine Entlassung vorgesehen ist, eine Eingruppierung oder Versetzung, so wird der (vielleicht nur noch aus einer Person bestehende) Rumpfbetriebsrat pflichtgemäß seine Entscheidung treffen müssen. Was jedoch aufschiebbar ist, darf erst im wieder beschlussfähigen Betriebsrat behandelt werden, etwa der Abschluss einer Betriebsvereinbarung über die Kürzung des Fahrgeldzuschusses oder die Einführung von Gleitarbeitszeit. Andererseits ist auch der Arbeitgeber gehalten, die Situation nicht auszunutzen und Dinge »durchzudrücken«, die ihm der vollzählige Betriebsrat nie gestattet hätte.

Der Betriebsrat selbst kann für solche Fälle eine »Notbremse« einbauen, indem immer dann, wenn die Situation der Beschlussunfähigkeit droht, einzelne seiner abwesenden Mitglieder (bei Urlaub zu Hause) erklären, in dringenden Fällen zur Betriebsratsarbeit bereit zu sein. Die Rechtsprechung unterstellt bei Krankheit, Urlaub usw., dass der/die Betreffende an der Betriebsratsarbeit »verhindert« ist. Das Betriebsratsmitglied kann jedoch für den Zeitraum seiner Abwesenheit dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber gegenüber schriftlich erklären, in unvermeidlichen Ausnahmefällen »nicht verhindert« zu sein. Der eventuell entstehende Zeitaufwand für Sitzungs- bzw. Verhandlungsteilnahme ist vom Arbeitgeber wie Arbeitszeit zu vergüten.

Viele Grüße - Claus

AB
Alter Betriebsrat

22.12.2007 um 19:51 Uhr

Servus Claus !

Ich beleibe hart. Ein BR muss immer mit allem rechnen oder es gibt für solche Fälle feste Regeln (schriftlich). Die Frage eines sogn. Restmandates in so einem Falle kommt keinesfalls zum Tragen, da gehe ich mit dem Kollegen Waschbär konform. Denn ein Restmandat ist es keinesfalls. Leider hat auch Weihnachten und Urlaub und Familie nichts mit dem Betr. VG zu tun, es sieht nur einen täglich geschäftsfähigen BR vor, der bei Verhinderungen E-Mitglieder in der Listenreihenfolge einzuladen hat. Das ist das E H R E N A M T. Harte Arbeit. Nichts desto trotz Fröhliche Weihnachten und ein gesundes neus Jahr übrigens bin auch am 24.12.2007 am Rohr

Grüzi

W
Waschbär

22.12.2007 um 20:51 Uhr

Claus,

... ich schenke mir an dieser stelle viele worte.... und sage etwas was ich für ziel führend halte.

Lernt etwas aus der sache und seit froh das es nur eine einstellung war !< kündigung etc... wäre unangenehmer geworden .-)

@Pirat, wir leben es ebenso... ist besser für beide seiten .-) und ja wir" koppel "(anträge)auch immer , war mal eine frage von dir ob wir es auch machen .-)

P
Peanuts

22.12.2007 um 20:54 Uhr

Dieses 1 Betriebsratsmitglied kann in diesem Fall einen ordentlichen Beschluss fassen >> § 22 BetrVG greift!

Mit einem RESTMANDAT hat das aber überhaupt nichts zu tun!

W
Waschbär

23.12.2007 um 14:10 Uhr

@Claus+Peanuts.... das fand ich getern abend noch beim Dabodenabdichten,ich dachte es hilft hier mehr als zur Isolation des Dachstuhls.-)


v. 23.08.2000 In der Ferienzeit noch beschlussfähig? In der Urlaubszeit kann es im Betriebsrat personell sehr eng werden. Ruht dann die Betriebsratsarbeit, weil er beschlussunfähig geworden ist? Das passiert mehr als einmal: Fast alle Mitglieder des Betriebsrats befinden sich im Urlaub (z.B. wegen der schulpflichtigen Kinder), und auch bei den Ersatzmitgliedern sieht es nicht anders aus. Unglücklicherweise fallen auch noch einige wegen Krankheit, Dienstreise oder Wehrdienst aus. Nach dem Buchstaben des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) wäre der Betriebsrat dann beschlussunfähig.

§ 33 Abs. 2 BetrVG sagt: »Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.« Wenn also von fünf Mitgliedern zwei abwesend sind, können die übrigen drei die Betriebsratsarbeit voll weiterführen. Beschlüsse sind aber nur gültig, wenn ordnungsgemäß zur Sitzung geladen wurde, das heißt, dass auch die vorhandenen Ersatzmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen wurden. Gibt es keine Ersatzmitglieder oder sind gerade keine verfügbar, so ist die Beschlussfassung trotzdem ordnungsgemäß.

Kritisch wird es, wenn von fünf nur noch zwei Mitglieder (oder eins) im Betrieb sind und auch kein Ersatzmitglied geladen werden kann!!!!. Grundsätzlich sollte der Betriebsrat immer versuchen, eine derartige Situation durch entsprechende Absprachen zu vermeiden!!!!!!!. Aber Krankheit, Unfälle und andere unvorhersehbare Dinge sorgen dafür, dass die Mitgliederzahl doch mal unter die Grenze der Beschlussfähigkeit absinkt.

Im Gesetz gibt es dafür keine Regelung. In der Praxis wird auf § 22 BetrVG zurückgegriffen, der bei dauerhaftem Absinken der Mitgliederzahl des Betriebsrats und notwendiger Neuwahl gemäß §13 BetrVG die Weiterführung der Geschäfte durch das oder die verbliebenen Mitglieder bestimmt. In solchen Fällen kann selbst ein verbliebenes einzelnes Mitglied die Betriebsratsgeschäfte bis zur Neuwahl vollwertig weiterführen. Bei nur vorübergehendem Absinken infolge der beschriebenen Umstände kann entsprechend verfahren werden.

Aber Vorsicht: Der verbliebene »Rest« kann jetzt nicht nach Herzenslust beschließen, was im vollzähligen Betriebsrat nie »durchgegangen« wäre. Das Bundesarbeitsgericht entschied bereits vor Jahren, dass bei einem vorübergehenden Absinken unter die Grenze der Beschlussfähigkeit die Geschäftsführungsbefugnis nur auf die Angelegenheiten bezogen werden kann, die in dieser Zeit tatsächlich behandelt werden müssen (BAG vom 18. August 1982, Az. 7 AZR 437/ 80).

Wenn demnach ausgerechnet dann eine Entlassung vorgesehen ist, eine Eingruppierung oder Versetzung, so wird der (vielleicht nur noch aus einer Person bestehende) Rumpfbetriebsrat pflichtgemäß seine Entscheidung treffen müssen. Was jedoch aufschiebbar ist, darf erst im wieder beschlussfähigen Betriebsrat behandelt werden, etwa der Abschluss einer Betriebsvereinbarung über die Kürzung des Fahrgeldzuschusses oder die Einführung von Gleitarbeitszeit. Andererseits ist auch der Arbeitgeber gehalten, die Situation nicht auszunutzen und Dinge »durchzudrücken«, die ihm der vollzählige Betriebsrat nie gestattet hätte.

Der Betriebsrat selbst kann für solche Fälle eine »Notbremse« einbauen, indem immer dann, wenn die Situation der Beschlussunfähigkeit droht, einzelne seiner abwesenden Mitglieder (bei Urlaub zu Hause) erklären, in dringenden Fällen zur Betriebsratsarbeit bereit zu sein. Die Rechtsprechung unterstellt bei Krankheit, Urlaub usw., dass der/die Betreffende an der Betriebsratsarbeit »verhindert« ist. Das Betriebsratsmitglied kann jedoch für den Zeitraum seiner Abwesenheit dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber gegenüber schriftlich erklären, in unvermeidlichen Ausnahmefällen »nicht verhindert« zu sein. Der eventuell entstehende Zeitaufwand für Sitzungs- bzw. Verhandlungsteilnahme ist vom Arbeitgeber wie Arbeitszeit zu vergüten.

GERD SIEBERT

(Neues Deutschland v. 23.08.2000)

C
Claus

23.12.2007 um 15:45 Uhr

Vielen Dank für die vielen Beiträge.

Ich will nicht mehr direkt auf Einzelne eingehen, halte es doch so, dass in diesem Fall der §22 greift. Wer Weihnachten nicht mit Familie verbinden mag, der soll das tun. Ich halte es nicht für zielführend, Verletzungen stillschweigender Abkommen der GL dadurch Tür und Tor zu öffnen, indem ich Mitglieder des Gremiums und Nachrücker aus dem Urlaub zerre in dem sie sich befinden, sofern sie sich überhaupt in erreichbarer Nähe aufhalten. Eine Kündigung wäre mit Sicherheit nicht so toll gewesen, ist aber auf Grund der Fristen und generell zu dem Zeitpunkt unwahrscheinlich (zumindest bei unserer Branche). Aber war es ja auch nicht.... Deshalb nochmals Danke - und allen schöne Feiertage ! Herzliche Grüße - Claus.

W
Waschbär

23.12.2007 um 16:43 Uhr

Claus, Schade eigendlich.

aber clausi.... unwahrscheinlich .... steht ja bekanntlich für möglich .-) und immer darn denken: "Nichts ändert sich so schnell wie die lage"

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