Erstellt am 26.09.2007 um 14:46 Uhr von Nemeth
Hallo Majue,
Du hast die Antwort doch bereits selbst gegeben - in Deinem "Klammersatz".
Oder wolltete Ihr ablehnen?
Erstellt am 26.09.2007 um 14:49 Uhr von matze83
Sind die beiden BRM "nur" AU oder auch nicht BR Fähig. ("Der Baggerfahrer mit gebrochenem Arm kann an einer Sitzung teilnehmen...")
Erstellt am 26.09.2007 um 14:53 Uhr von Majue
Ablehnen wollen wir nicht, evtl. Ablehnung der Eingruppierung
Beide BRM können nicht erscheinen (Knie-OP, Grippe)
Erstellt am 26.09.2007 um 15:15 Uhr von HF
Fitting (23.Auflg.) § 99 BetrVG Rn 216
...ArbGeb. und BR können Fristverlängerung vereinbaren auch dann, wenn der ArbN bereits vorläufig eingstellt ist, wobei in diesem Fall der ArbGeb. den ArbN gem § 100 Abs. 1 S. 2 auch auf die Fristverlängerung hinweisen muss...
Da ihr nicht Beschlussfähig seit, würde ich mit dem ArbGeb. eine Fristenverlängerung vereinbaren. Dann seit ihr auf der sicheren Seite. So wie du ja geschrieben hast, wollt ihr ja nicht ablehnen.
Wobei noch zu klären wäre, wer von Euch befugt ist, wenn der BRV auch nicht da ist, wer Erklährungen vom ArbGeb. entgegen nehmen darf, denn erst dann beginnt die Frist zu laufen.
Erstellt am 26.09.2007 um 15:38 Uhr von Majue
Ja, wer ist denn befugt, die Anträge entgegenzunehmen, wenn der BRV und sein Stellvertreter krank sind?
Erstellt am 26.09.2007 um 15:41 Uhr von Immie
Hat sie denn schon jemand entgegengenommen?
Erstellt am 26.09.2007 um 15:49 Uhr von Majue
Gewissermaßen ja, da die Mail in unserem Postfach eingetroffen ist und von uns bemerkt und gelesen wurde!
Erstellt am 26.09.2007 um 18:01 Uhr von peanuts
"der noch verbleibende Rest (drei Mitglieder) ist nicht beschlussfähig"
Wie kommst Du darauf? Ich würde es mal mit dem §22 BetrVG versuchen...
Erstellt am 26.09.2007 um 18:16 Uhr von Kölner
@Majue
"Weiterführung der Geschäfte" heissen die Zauberworte...
Erstellt am 27.09.2007 um 08:21 Uhr von Majue
§22 bezieht sich aber auf BR-Wahlen und §13. Kann man das so einfach für §99 übernehmen?
Erstellt am 27.09.2007 um 09:56 Uhr von Marcus
Warum trifft sich der Rest-BR nicht trotzdem zu einer Sitzung und fasst einen Beschluss?
Hört doch mal auf, Euch den Kopf des Arbeitgebers zu zerbrechen.
Erstellt am 27.09.2007 um 17:29 Uhr von peanuts
§22 bezieht sich aber auf BR-Wahlen und §13. ....
Der §22 BetrVG ist auch in Eurem konkreten Fall anwendbar!
Insbesondere zu Anhörungen könnt Ihr rechtmäßige Beschlüsse fassen, da es sich um nicht verschiebbare Angelegenheiten handelt!