Erstellt am 14.12.2007 um 09:22 Uhr von Immie
@schnulli
Habe es erst letzte Woche live und in Farbe erleben dürfen.
Arbeitsrichter sehen das anders. Es muss für den AG "planbar" sein.
Also muss es eine AU geben und die "vorraussichtliche Dauer" der Arbeitsunfähigkeit vermerkt sein.
Viele Ärzte lassen sich das dann extra bezahlen.
Erstellt am 14.12.2007 um 09:27 Uhr von Mona-Lisa
@Immi,
meines Wissen's ist die AU-Bescheinigung vom behandelnden Arzt nicht mehr notwendig, den Nachweis (Beginn des Krankengeldes) nach den 6 Wochen LFZ übernimmt doch die jeweilig zuständige Kranken (äh..Gesundheits) Kasse?
Erstellt am 14.12.2007 um 09:33 Uhr von Immie
@Mona-Lisa
So kannte ich das auch.
Der Arbeitsrichter (und er war nicht AG freundlich) hat an diesem Tag mindestens
3 mal betont, das auch nach den 6 Wochen eine AU mit vorraussichtlicher Dauer beigebracht werden muss. Damit es für den AG planbar wird.
Er wusste auch das Ärzte das anders sehen, meinte aber, zur Not müsse man diese AU dann bezahlen. Das wäre billiger als vor dem ArbG zu landen.
Erstellt am 14.12.2007 um 09:40 Uhr von schnulli
@all
Also ich hab eben mit der Krankenkasse telefoniert.
Die sagen, dass kein Arzt nach sechs Wochen einen AU-Schein ausstellt.
Die AU wird nur über einen sogenannten Auszahlschein bestätigt. Dieser Auszahlschein kommt dann zur Kasse, und die wiederum meldet sich beim AG wegen Berechnung des Krankengelds.
Erstellt am 14.12.2007 um 09:44 Uhr von Immie
@schnulli
Tja, dann sind Krankenkassen, Ärzte und Arbeitsrichter unterschiedlicher Meinung
und der AN hat das Nachsehen.
Erstellt am 14.12.2007 um 09:45 Uhr von Mona-Lisa
@schnulli,
genau so ist es, hab gerade noch was gefunden....
"Noch während der Entgeltfortzahlung muss eine Ausfertigung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Krankenkasse zugesandt werden. Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung bestätigt Ihnen Ihr behandelnder Arzt die weitere Arbeitsunfähigkeit auf einen sogenannten Auszahlschein. Dauert die Arbeitsunfähigkeit weiter an, müssen die weiteren Auszahlscheine regelmäßig der Krankenkasse vorgelegt werden."
http://www.horb.de/ceasy/modules/cms/main.php5?cPageId=33&view=publish&item=service&id=959
Erstellt am 14.12.2007 um 09:47 Uhr von Mona-Lisa
@Immi,
der Richter sagt AU und der Auszahlschein ist ja nach den 6 Wochen LFZ auch nicht's anderes.
Erstellt am 14.12.2007 um 10:42 Uhr von Immie
@Mona-Lisa
Es ging darum das die "vorraussichtliche Dauer" vermerkt sein muss,
was wohl häufig nicht der Fall ist.
Erstellt am 14.12.2007 um 10:51 Uhr von pit47
@ alle,
Auszug aus dem Urteil des LAG Sachsen-Anhalt v. 24.04.1996, Az: 3 Sa 449/95
d) AU-Dauer länger als 6 Wochen
Dauert die AU länger als sechs Wochen ist der Arbeitnehmer auch nach Ablauf der Entgeltfortzahlung verpflichtet, seinem Arbeitgeber bei Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Dies folgt aus den Umständen, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht nur den Zweck hat, die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Sie soll darüber hinaus den Arbeitgeber auf Grund der ärztlichen Angaben über die voraussichtliche (Fort-)Dauer der Arbeitsunfähigkeit auch in die Lage versetzen, möglichst frühzeitig die wegen des fortgesetzten Ausfalls des Arbeitnehmers notwendig werdenden betrieblichen Dispositionen zu treffen ( s. Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.04.1996, Az.: 3 Sa 449/95 ).
Eine bloße Bescheinigung, dass der Arbeitnehmer noch arbeitsunfähig ist, genügt hierfür nicht. Der behandelnde Arzt muss eine formal ordnungsgemäße Arbeitsunfähigkeits-Folgebescheinigung (Muster 1) ausstellen, die auch Angaben darüber enthält, wie lange der Arbeitnehmer voraussichtlich arbeitsunfähig sein wird. Der Arbeitnehmer muss den gelben Durchschlag des Formulars seinem Arbeitgeber unverzüglich aushändigen, damit dieser seine Dispositionen treffen kann. Versäumt der Arbeitnehmer dies, kann der Arbeitgeber ihm eine Abmahnung aussprechen und ihm im Widerholungsfall ordentlich - je nach Lage des Falles sogar außerordentlich - kündigen.
In dem Fall, in dem ein Angestellter länger als sechs Wochen Anspruch auf Gehaltsfortzahlung (auf Grund besonderer tariflicher Regelungen) hat und nach sechs Wochen noch arbeitsunfähig ist, wird vom Arzt die dreiteilige AU-Bescheinigung ebenfalls weiterverwendet.
Zum Zwecke der Erlangung von Krankengeld ist die AU auf dem Krankengeldauszahlungsschein (Muster 17) zu attestieren. Diese Bescheinigung ist stets mit den aktuell die Arbeitsunfähigkeit begründenden Diagnosen auszustellen. Sie soll in der Regel für einen nicht mehr als sieben Tage zurückliegenden und nicht mehr als zwei Tage im Voraus liegenden Zeitraum erfolgen. Für die Bescheinigung kann kein Honorar verlangt werden. Es ist grundsätzlich die Pflicht des Versicherten, dem Arzt den Auszahlungsschein vorzulegen bzw. ihn über tarifliche Besonderheiten zu unterrichten.
Noch ein Hinweis.
Für das Ausstellen der AU darf der Arzt nichts extra berechnen.
Erstellt am 14.12.2007 um 10:55 Uhr von Immie
@pit47
Danke, dachte schon mit meinen Ohren stimmt etwas nicht:-)
Erstellt am 14.12.2007 um 11:23 Uhr von peanuts
"Für das Ausstellen der AU darf der Arzt nichts extra berechnen."
Wenn einem Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird (entweder auf dem "Gelben Schein" oder auf dem "Auszahlungsschein") wird diese Bescheinigung vom Arzt natürlich nicht extra berechnet oder einem Arbeitnehmer in Rechnung gestellt.
Für eine zusätzliche Bescheinigung, die dem Arbeitgeber vorgelegt werden soll, kann ein Arzt aber Geld vom AN verlangen.
Für einen Arbeitnehmer dürfte es u.U. die kostengünstigere Variante sein, den Auszahlungsschein jeweils in Kopie an den AG weiterzuleiten.
Erstellt am 14.12.2007 um 11:30 Uhr von pit47
@ peanuts,
dem muss ich aber widersprechen.
Nach dem obigen Urteil hat der Arzt eine AU und einen Auszahlungsschein ohne weitere Berechnung auszustellen.
Erstellt am 14.12.2007 um 11:39 Uhr von Mona-Lisa
@all,
wie wird das denn in der Praxis gehändelt?
Die sechs Wochen sind vorbei und der Arzt drückt dem AN den Auszahlschein in die Hand!
Was mach der nun damit?
Dieser "trägt" den postwendend zur Krankenkasse, er will ja seine Kohle (Krankengeld) beziehen.
Die setzt sich mit seinem AG in Verbindung um den Betrag feststellen zu können.
Damit hat der AG doch den Nachweis, das der AN weiterhin "krankgeschrieben" also arbeitsunfähig ist, oder?
Aber eine zusätzliche AU hab ich noch nicht erlebt.....
Oder ist das von Arzt zu Arzt unterschiedlich?
.......was ich allerdings nicht glaube!
Erstellt am 14.12.2007 um 11:55 Uhr von peanuts
"Nach dem obigen Urteil hat der Arzt eine AU und einen Auszahlungsschein ohne weitere Berechnung auszustellen."
Ich weiß nicht, woher Du diese Erkenntnis nimmst! Deinem Urteilsauszug ist das jedenfalls nicht zu entnehmen!
"Aber eine zusätzliche AU hab ich noch nicht erlebt.....
Oder ist das von Arzt zu Arzt unterschiedlich? "
Der Arzt hat doch gar nichts damit zu tun, wenn einem Arbeitgeber die mündliche Anzeige seines Arbeitnehmers nicht genügt, dass dieser weiterhin AU geschrieben ist!
Verlangt ein Arbeitgeber nach Entfall der Lohnfortzahlung eine schriftliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, muss er mit Sicherheit nicht darauf warten, bis sich die Krankenkasse mit ihm in Verbindung setzt, um die weitere AU von offizieller Stelle bestätigt zu bekommen.
Und diese schriftliche AU-Bescheinigung ist vom Arbeitnehmer beizubringen; so einfach ist das und kein Ausnahmefall!
Erstellt am 14.12.2007 um 12:01 Uhr von pit47
@ alle
nach dem obigen Urteil hat der Arzt das Muster 1 und 17 auszufüllen.
@ Mona-Lisa,
bei uns gab es schon Abmahnungen und Kündigungsversuche, weil der AN keine AU nach 6 Wochen dem AG vorgelegt hat.
Erstellt am 14.12.2007 um 12:31 Uhr von grinsi
@Mona-Lisa
Die Krankenkasse muß das Krankengeld ja nur einmal berechnen. Dazu setzt sie sich mit dem AG kurz nach Ende der Entgeltfortzahlung in Verbindung, danach nicht mehr.
@all
Der Auszahlschein ist dann jeweils der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit für zurückliegende Zeiträume, Krankengeld wird nämlich rückwirkend gezahlt. Auf dem Auszahlschen kann(!) der Arzt angeben das noch weiter AU besteht, musserabernich.
Daher könnte der AG in den meisetn Fällen auch nichts mit einer Kopie des Auszahscheines was anfangen.
Wenn der AG Bescheinigungen haben will, ist der AN in der Pflicht diese vorzulegen. Der ausstellende Arzt will im Normalfall für Atteste bezahlt werden. Die Krankenkasse muß diese Bescheinigungen jedoch nicht bezahlen. Da bleibt leider nur noch der kranke AN selber übrig. Ist nach meinen Erfahrungen auch üblich, das solche Bescheinigungen der AN selber bezahlt.
MfG
Grinsi