AU Bescheinigung vorab per Mail?
Eine Mitarbeiterin ist längerfristig krank. Die Erstbescheinigung wurde innerhalb der Frist des Entgeltfortzahlungsgesetzes auch dem Arbeitgeber vorgelegt. Das Entgeltfortzahlungsgesetzt sieht ja keine separate Frist vor, in der eine Folgebescheinigung vorgelegt werden muß.
Da die Mitarbeiterin nicht sofort die Möglichkeit hat, die Folgebescheinigungen per Post am Tage der Ausstellung an den Arbeitgeber auf den Weg zu geben, werden diese von einem Freund eingescannt und von der Mitarbeiterin als eingescanntes Original unverzüglich dem Arbeitgeber zugeleitet. Die Übersendung der Originale auf dem Postwege erfolgt dann später.
Zusätzlich informiert die Mitarbeiterin jeweils immer den Arbeitgeber, wann sie zum Arzt muß und nach den Arztbesuchen sofort per Mail den Arbeitgeber, dass eine Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit erfolgte.
Nun mahnt der Arbeitgeber die Mitarbeiterin ab, sie häte die Folgebescheinigungen nicht rechtzeitig vorgelegt.
Die Frage nun: Da die Mitarbeiterin die AU Bescheinigungen entweder am selben Tage eingescannt per Mail sandte, oder innerhalb von 3 Werktagen (sie hat nicht selber die Möglichkeit diese einzusacannen) und somit der Arbeitgeber die AU Bescheinigungen ersehen konnte, ist dies dennoch eine nicht erfolgte Vorlage?
Community-Antworten (3)
12.02.2008 um 10:13 Uhr
Hallo Betriebsrätin1964 Die Frage die sich mir stellt ist folgende: Wieso kann sie den Postweg nicht einhalten? Ich sehe da erstmal zwei direkte Möglichkeiten ohne viel Aufwand.
- Umschlag mit zum Arzt nehmen und auf den Rückweg einwerfen. oder wenn das nicht geht den Bekannten bitten die Krankmeldung statt einzuscannen in den Briefkasten einzuwerfen.
12.02.2008 um 12:10 Uhr
Hallo CalicoJack,
für mich ist nicht wichtig zu wissen, warum sie den Postweg nicht so schnell erledigen kann, sondern, ob eine Vorabübersendung (bevor die Originalbescheinigung auf den Weg geht) per Fax oder Email als Vorlage zu werten ist.
Im Falle einer Erkrankung im Ausland gilt es auch als Vorlage einer AU-Bescheinigung, wenn auf eben diesen Wegen ein Fax oder eine Email mit einer eingescannten Bescheinigung oder Attest dem Arbeitgeber zugeleitet wird.
Da der Arbeitgeber bereits mehrfach versucht hat mit ungerechtfertigten Abmahnungen gegen die Mitarbeiterin etwas zu konstruier (diese mußten nach der Klage durch die Mitarbeiterin aus der Personalakte entfernt werden) muß davon ausgegangen werden, dass nun der Arbeitgeber erneut hier etwas versucht.
Somit ist nur wichtig herauszufinden, gilt die Art der Vorabübersendung schon als Vorlage.
Die Mitarbeiterin hat den Weg der Übersendung der Bescheinigung vorab per Mail extra dafür verwendet, damit der Arbeitgeber nicht erneut versucht Gründe für eine nicht rechtmäßige Abmahnung zu konstruieren.
Herzliche Grüße und lieben Dank für viele Antworten.
12.02.2008 um 12:31 Uhr
Betriebsrätin1964, da die ANin das Weiterbestehen der AU möglicherweise erst am Tag nach der festgestellten AU erkennt, und dann zum Arzt geht, kann es eigentlich nicht sein, dass für die Folge-AU-Bescheinigung andere Regeln gelten als für die Erstbescheinigung. Sicher kann ich es nicht sagen, da ich gerade nicht an den Kommentar rankomme.
Wenn euer AG aber keine abweichende Forderung zur Vorlage nach § 5 (1) Satz3 gestellt hat, dann kann ich ebensowenig wie meine Vorredner einsehen, warum eine AU-Bescheinigung nicht am 4. Tag der AU beim AG im Original vorliegen kann.
Wenn der AG eine abweichende Frist fordert, dann vereinbart mit ihm die Regeln. Dann könnt ihr auch die Vorabübersendung per FAX oder Mail vereinbaren.
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