Eine Mitarbeiterin ist längerfristig krank. Die Erstbescheinigung wurde innerhalb der Frist des Entgeltfortzahlungsgesetzes auch dem Arbeitgeber vorgelegt. Das Entgeltfortzahlungsgesetzt sieht ja keine separate Frist vor, in der eine Folgebescheinigung vorgelegt werden muß.

Da die Mitarbeiterin nicht sofort die Möglichkeit hat, die Folgebescheinigungen per Post am Tage der Ausstellung an den Arbeitgeber auf den Weg zu geben, werden diese von einem Freund eingescannt und von der Mitarbeiterin als eingescanntes Original unverzüglich dem Arbeitgeber zugeleitet. Die Übersendung der Originale auf dem Postwege erfolgt dann später.

Zusätzlich informiert die Mitarbeiterin jeweils immer den Arbeitgeber, wann sie zum Arzt muß und nach den Arztbesuchen sofort per Mail den Arbeitgeber, dass eine Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit erfolgte.

Nun mahnt der Arbeitgeber die Mitarbeiterin ab, sie häte die Folgebescheinigungen nicht rechtzeitig vorgelegt.

Die Frage nun: Da die Mitarbeiterin die AU Bescheinigungen entweder am selben Tage eingescannt per Mail sandte, oder innerhalb von 3 Werktagen (sie hat nicht selber die Möglichkeit diese einzusacannen) und somit der Arbeitgeber die AU Bescheinigungen ersehen konnte, ist dies dennoch eine nicht erfolgte Vorlage?