Erstellt am 21.06.2011 um 12:00 Uhr von rkoch
Strittig. Einerseits hat der AG sich vom Wortlaut her verpflichtet die Krankmeldung erst ab dem 3. Krankheitstag zu verlangen, andererseits hat er lediglich die geltende rechtliche Regelung kopiert, wenn er auch offenbar die Klausel das er diese vorher verlangen kann weggelassen hat (§5 EntgFG). Wie da ein ein ArbG im Streitfalle diesen Passus interpretieren würde, wer weiß?
Ich würde es schlicht nicht darauf ankommen lassen. Im Zweifelsfalle zieht der AN wegen einer derartigen Lappalie den kürzeren. Letztendlich schneidet sich der AG ins eigene Fleisch. Wenn der AN einen Grund nach EntgFG hat von der Arbeit fernzubleiben, dann wird ihm das auf jeden Fall auch ein Arzt bestätigen, falls nicht, dann hat er ja auch nicht das Recht der Arbeit fernzubleiben. Die AU des Arztes wird aber in 99% der Fälle dann nicht nur auf diese 3 Tage lauten. Die vorzeitige Forderung der AU führt also i.d.R. zu einem längeren Ausfall des AN als wenn er sie nicht verlangen würde.
Erstellt am 21.06.2011 um 13:14 Uhr von Mundwerker
Ein weiterer Aspekt der Geschichte:
Beschäftigt dein Arbeitgeber weniger als 31 Arbeitnehmer ist er U1-pflichtig.
D. h. er bekommt - je nach Krankenkasse - bis zu 80% (in der Praxis meistens 70%) der geleisteten Entgeldfortzahlung von der Kasse erstattet! Dies aber natürlich nur, wenn der Arbeitnehmer auch krankgeschrieben war und der Kasse der Krankenschein vorliegt.
Ist also wichtig, daß sich der AN seine AU bescheinigen läßt und das Exemplar das für die KK bestimmt ist auch abschickt! Wir hatten schon mal den Fall, daß dies ein AN verbummelt hat.
Ist natürlich doof, wenn man morgens mit übelster Migräne aufwacht und dann auch noch gezwungen ist das Haus zu verlassen.
Erstellt am 21.06.2011 um 13:26 Uhr von Kurzarbeiter
Guter Beitrag zum Thema
http://www.steinsblog.de/2010/01/13/arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung-vorlage-am-1-tag-betriebsrat-bestimmt-nicht-mit/