Erstellt am 22.12.2015 um 15:50 Uhr von gironimo
Ich halte nicht viel von diesen Bescheinigungen - man sägt sich langsam aber sicher den Ast ab, auf dem man sitzt. Aber es ist ja wohl nur vorübergehend.
Wenn der Arbeitgeber die Arbeit nicht anders einteilen will, sollte der Arzt den Kollegen ganz aus dem Verkehr ziehen (AU). Das wäre vielleicht auch besser für die Genesung.
Ansonsten könnt Ihr ja vielleicht auf diplomatischem Wege etwas erreichen.
Erstellt am 22.12.2015 um 21:58 Uhr von Hoppel
@ gironimo
"Ich halte nicht viel von diesen Bescheinigungen - man sägt sich langsam aber sicher den Ast ab, auf dem man sitzt. "
... eine solche Meinung empfinde ich als das Allerletzte!
Dann müssen Deine KollegInnen wohl bis zum Sankt Nimmerleinstag AU sein, obwohl zu einem frühen Zeitpunkt ggf. ein leidensgerechter Arbeitsplatz hätte angeboten werden können.
Den gibt es dann natürlich nur auf Zuruf, denn die entsprechende ärztliche Bescheinigung lehnst Du ja ab ...
@ Monte
Guck Dir mal den § 84 SGB IX an. Wie lange war der Kollege krank? Gibt es eine SBV?
Erstellt am 23.12.2015 um 07:23 Uhr von ickederdicke
Wenn der MA aus Krankheit zurückkommt und der behandelnde ihm die Wiedereingliederung nur mit dieser tempörären Einschänkung erlaubt, dann muss der AG sich danach richten.Ansonsten könnte auch schon der Bereich der Körperverletzung ins Spiel kommen. Jeder AG hat dafür zu sorgen, dass seine MA am Arbeitsplatz / durch die Arbeit keinen Schaden nehmen.
Hoppel sprach den § 84 (2) SGB 9 an, wenn der MA länger 6 Wochen in den letzten 365 Tagen AU war , dann muss der AG zwingend (!) ein Betriebliches Eingliederungsmanagement anbieten ( hier sollter der MA es definitiv annehmen ) und dies umsetzen.
@gironimo, ich schliesse mich hoppels Aussage an.
Erstellt am 23.12.2015 um 10:39 Uhr von Hoppel
@ ickederdicke
"Wenn der MA aus Krankheit zurückkommt und der behandelnde ihm die Wiedereingliederung nur mit dieser tempörären Einschänkung erlaubt, dann muss der AG sich danach richten."
So ist es nicht!
Selbst eine stufenweise Wiedereingliederung (von der hier überhaupt keine Rede ist) bedarf der Zustimmung des AG. Der AG kann & darf diese Zustimmung verweigern, da er einen grundsätzlichen Anspruch darauf hat, dass ein AN seine geschuldete Arbeitsleistung vollumfänglich erbringt.
Insofern hat der AG mit seiner Aussage Recht, dass ein Arzt nicht in sein Direktionsrecht eingreifen kann.
Hier scheint jedoch einiges gründlich schief gelaufen zu sein und die Reaktion des AG lässt fast eine Trotzreaktion vermuten; so geht es natürlich auch nicht!
Er kann sich nicht einfach über ein ärztliches Attest hinweg setzen und damit die Gesundheit oder den Genesungsprozess des AN wissentlich gefährden. Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht hätte er den AN entweder nach Hause schicken oder Lösungen suchen/anbieten müssen.
Wenn ein AN seiner arbeitsvertraglichen Leistungspflicht krankheitsbedingt entweder nur zeitweise oder auf Dauer nicht vollumfänglich nachkommen kann, sollte man das mit dem AG im Vorfeld besprechen und ein BRM zu diesem Gespräch hinzuziehen. Falls eine SBV existiert, sollte auch die in Kenntnis gesetzt werden.
Erstellt am 23.12.2015 um 10:46 Uhr von Pjöööng
Zitat (Monte):
"MA hat eine Fachärztliche Bescheinigung, die ihn von einem Teilbereich seiner Arbeit temporär befreit."
Da habe ich ja schon mal meine ganz erheblichen Zweifel, da mit einer solchen "Befreiung" der Arzt tatsächlich in das Direktionsrecht eingreifen würde,
Es entspricht auch nicht meiner Erfahrung mit ärztlichen Bescheinigungen, in denen, bene einer möglichen Erörterung des medizinischen Sachverhaltes, in der Regel lediglich Empfehlungen stehen. Also z.B. "... aus medizinischer Sicht das Heben von Lasten vermieden werden sollte ..."
Insofern würde ich empfehlen, zuallererst einmal genau in das Attest zu schauen, was dort tatsächlich steht.
Erstellt am 23.12.2015 um 11:29 Uhr von ickederdicke
Wenn -wie bei uns grad 2 Koll. - jemand nach Op und AU zurückkommt bescheinigt der Arzt auch, das für die Zeit X z.B. schweres heben /tragen/ viel laufen zu vermeiden sei.
Hier hat sich der AG nach zu richten, wenn er es nicht will/kann, dann ist ein Arbeitsversuch / Arbeit halt noch nicht mgl., da stimme ich dir zu, hier hat der Ag ein Problem, bzw. ist wohl selbiges.
Pjöööng hat natürlich Recht, Inhalt des Attestes und direkter Zusammenhang ist unbekannt.
Sollte diese Einschränkung u.U. langfristig bleiben, dann wäre dem MA zu empfehlen einen Antrag auf GdB zu stellen.
Erstellt am 23.12.2015 um 13:52 Uhr von ganther
"Hier hat sich der AG nach zu richten...."
das ist in der Absolutheit so erst einmal nicht richtig. Der AG muss sich nur über das Risiko bewusst sein und dementsprechend handeln. Der Arzt im übrigen aber auch...
"...dann ist ein Arbeitsversuch / Arbeit halt noch nicht mgl., ..."
von einem Arbeitsversuch ist aber nur im Rahmen der Wiedereingliederung die Rede und da siehe Hoppel
Und wenn es sich um eine längerfristige Einschränkung handelt muss sich der AN durchaus bewusst sein, dass das den Bestand des Arbeitsverhältnisses berühren kann. Selbst das Thema GdB kann nicht immer helfen, denn erstens weiß niemand wie das ausgeht und auch da muss der AG nicht alles möglich machen.
Wir haben gerade um das Arbeitsverhältnis eines Fernfahrers in unserem Hause gekämpft. Der Arzt hatte ihm bescheinigt, dass er nach einem Bandscheibenvorfall nicht mehr Langstrecke fahren könne und das Be- und Entladen wäre nicht mehr möglich sei. Das war die Steilvorlage für die Kündigung. Und mit GdB war da auch nicht viel zu wollen, denn da war das Versorgungsamt geizig
Erstellt am 14.02.2018 um 23:57 Uhr von YallaHabibi
Pisseh mit h. Sorry Tourette und löschen is nicht.
Ist immer schade und fast schon traurig bei dem Vorfall mit der Bandscheibe.