Erstellt am 06.12.2007 um 08:19 Uhr von Kölner
@nixwisser
Nebentätigkeiten werden nicht GENEHMIGT, sondern zur Kenntnis gebracht. Fertig! Der AG hat da nix zu verbieten - er würde sich auch mit dem GG anlegen.
Erstellt am 06.12.2007 um 08:34 Uhr von nixwisser
Jau, seh ich auch so! Artikel 12 GG.
Also ist die Vertragsklausel "...jederzeit die Erlaubniss zur Nebentätigkeit entziehen kann" rechtsunwirksam!
Richtig?
Erstellt am 06.12.2007 um 08:49 Uhr von Kölner
@nixwisser
Naja. Die Erlaubnis kann schon entzogen werden - nur braucht das den AN nicht zu stören!
Erstellt am 06.12.2007 um 08:54 Uhr von betriebsratten
Zu achten wäre nur auf ein paar Kleinigkeiten:
Der (Haupt)arbeitgeber trägt die Verantwortung und muss es ggf. auch kontrollieren dass wöchentliche Arbeitszeiten im Haupt- UND Nebenjob nicht überschritten werden.
Es darf keine Konkurenztätigkeit ausgeübt werden.
Und der Urlaub dient der Erholung!
Erstellt am 06.12.2007 um 08:54 Uhr von nixwisser
Aha...??
Glaub ich schick den Kollegen besser mal zur Rechtsberatung.
Trotzdem Danke für die Antwort!
Erstellt am 06.12.2007 um 09:06 Uhr von Frank B
Da tust du gut daran! Es gibt dazu auch BAG- Urteile wenn man mal unter Nebentätigkeit sucht.
Erstellt am 06.12.2007 um 09:52 Uhr von Kölner
@Frank B
Eben weil es die BAG-Urteil gibt, sollte man doch meinen, dass der AG kaum eine Chance hat, eine Nebentätigkeit (wenn sie nicht konkurriert und max. tägliche AZ überschritten wird) zu verhindern.
Was wäre Deutschland ohne die Millionen von GfB's?
Erstellt am 06.12.2007 um 10:25 Uhr von Bergmann
Vor ihr Streithähne euch den Tag versaut :
http://www.bewerbungsmappen.de/links/Arbeitsrecht_X/Arbeitsrecht_114/arbeitsrecht_114.html
Ist sehr nett beschrieben und beinhalten, worum es sich dreht !! ;-))
Erstellt am 06.12.2007 um 10:48 Uhr von Frosch
Wieso ist da jetzt der Tag versaut??? Oder wem? Natürlich darf nicht gegen Lenk- und Ruhezeiten verstoßen werden. Ebenso muss die höchstzulässige Arbeitszeit eingehalten werden. Wurde hier alles schon gesagt. Fakt ist nunmal, ich darf zu meinem Chef nicht in Konkurenz treten und muss Ruhe- und Arbeitszeit einhalten. Im Rahmen dessen kann ich arbeiten wo ich möchte, ob s dem Chef passt oder nicht.
Erstellt am 06.12.2007 um 11:08 Uhr von Bergmann
@ Frosch ,
du hast vergessen zu erwähnen-- die Nebentätigkeit darf sich nicht negativ auf den Hauptberuf auswirken !!
Der Pizzabäcker der Schlafmangel hat und der Fliesenleger , der sich kaum noch bewegen kann sind gute Beispiele !!
Erstellt am 06.12.2007 um 11:30 Uhr von Frosch
Das ist so nicht ganz richtig Bergmann. Dann dürfte dem Fliesenleger das abendliche Fußballspiel in einer Freizeitliga auch verboten werden. Solange er sich an seine Ruhezeit hält (11h) und an seine regelmäßige Arbeitszeit (8h) kann jeder tun was er mag. Auch einen Zweitjob ausüben. Wenn er nach 7,5h Fliesen legen noch ne halbe Stunde als Möbelpacker hantieren mag kann er das problemlos tun
Erstellt am 06.12.2007 um 11:53 Uhr von Bonita
Die Formulierung "mit der Nebentätigkeit nicht in Konkurrenz zum Arbeitgeber treten" ist etwas eng. Steht ja auch in kenem Gesetz, ist wieder mal, wie so oft im Arbeitsrecht, alles "Richterrecht". Die enbentätigkeit darf keine wesentliche Störung der Haupttätigkeit darstellen. Ein plakatives Beispiel ist: Die Leiterin der Kreditabteilung in einer exklusiven Privatbank darf als Nebetätigkeit nicht als "Oben Ohne" Kellnerin in eine´m stadtbekannten Night-Club arbeiten, da diese Tätigkeit dazu geeignet wäre, das Image des Arbeitgebers zu schädigen.
Erstellt am 06.12.2007 um 12:02 Uhr von Bergmann
@ Frosch ,
wenn das abendliche Fußballspiel dazu führt , das der MA öfters Krank ist wegen Verletzungen , wird ihn schon nahegelegt werden, sich zu entscheiden , ob er weiterhin arbeiten will oder Fußballer Hauptberuflich werden will !!
Und das mit dem 8 h kannst du vergessen !!Das ist Praxisfremd und die 11 h Ruhezeit dazu auch noch !!
Die Praxis sieht doch eher so aus-- der Schlosser macht mal kurz sein Feierabendnickerchen daheim und geht dann 4 h Pflastersteine legen !!
Erstellt am 06.12.2007 um 12:04 Uhr von frosch
Da finden wir noch mehr Beispiele. Hauptamtlich Rettungssanitäter und im Nebenjob Leichenbestatter? Da geht noch was. Dass man hier, wie häufig im Arbeitsrecht wieder mal viel interpretieren darf ist schon klar. Obwohl ich meine Leiterin der Kreditabteilung in einer .............. egal, falsches Forum ;)
Erstellt am 06.12.2007 um 12:09 Uhr von frosch
@ Bergmann
das Beispiel mit dem Fußballer war nicht aus der Luft gegriffen, ich habs hinter mir. Ne 3 Mann Klemptnerstube in der das KSchG nicht greift, kann sicherlich eine solche Entscheidung verlangen. Aber bei größeren Betrieben kann sich der Chef das zwar wünschen, machen kann er aber, wenn überhaupt, erst in ziemlich gravierenden Fällen was. Und was soll ich zu deinem Schlosser sagen. Ich kann mich nur an den Gesetzestext halten. Wenn der Schlosser das nicht tut darf er natürlich auch die Nebentätigkeit nicht ausüben. Steht aber alles weiter oben. Bei Einhaltung der Ruhezeiten und der max höchstzulässigen Arbeitszeit etc pp Im übrigen bleibt ihm ja auch noch der ganze Samstag für den nebenjob