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Erlaubte/unerlaubte Nebentätigkeit - wann kann Erlaubnis entzogen werden?

N
nixwisser
Jan 2018 bearbeitet

Ein MA hat beim AG seine Nebentätigkeit genehmigen lassen. Bisher gabs keine Probleme. Dieses Jahr hatte Kollege eine Arbeitsunfall (nicht bei seiner Nebentätigkeit, sondern hier) und eine OP am Arm (hat auch nicht mit der Nebentätigkeit zu tun) Jetzt will AG die Erlaubniss zur Nebentätigkeit entziehen, weil er behauptet MA sei aufgrund seiner Nebentätigkeit häufig krank. MA hat einen Vertrag unterschrieben, indem steht: "Ich erkläre mich ausdrücklich damit einverstanden dass mir die Firma...XY... jederzeit die Erlaubniss zur Nebentätigkeit entziehen kann." Schlechte Karten, oder?

5.001015

Community-Antworten (15)

K
Kölner

06.12.2007 um 09:19 Uhr

@nixwisser Nebentätigkeiten werden nicht GENEHMIGT, sondern zur Kenntnis gebracht. Fertig! Der AG hat da nix zu verbieten - er würde sich auch mit dem GG anlegen.

N
nixwisser

06.12.2007 um 09:34 Uhr

Jau, seh ich auch so! Artikel 12 GG. Also ist die Vertragsklausel "...jederzeit die Erlaubniss zur Nebentätigkeit entziehen kann" rechtsunwirksam! Richtig?

K
Kölner

06.12.2007 um 09:49 Uhr

@nixwisser Naja. Die Erlaubnis kann schon entzogen werden - nur braucht das den AN nicht zu stören!

B
betriebsratten

06.12.2007 um 09:54 Uhr

Zu achten wäre nur auf ein paar Kleinigkeiten:

Der (Haupt)arbeitgeber trägt die Verantwortung und muss es ggf. auch kontrollieren dass wöchentliche Arbeitszeiten im Haupt- UND Nebenjob nicht überschritten werden.

Es darf keine Konkurenztätigkeit ausgeübt werden.

Und der Urlaub dient der Erholung!

N
nixwisser

06.12.2007 um 09:54 Uhr

Aha...?? Glaub ich schick den Kollegen besser mal zur Rechtsberatung. Trotzdem Danke für die Antwort!

FB
Frank B

06.12.2007 um 10:06 Uhr

Da tust du gut daran! Es gibt dazu auch BAG- Urteile wenn man mal unter Nebentätigkeit sucht.

K
Kölner

06.12.2007 um 10:52 Uhr

@Frank B Eben weil es die BAG-Urteil gibt, sollte man doch meinen, dass der AG kaum eine Chance hat, eine Nebentätigkeit (wenn sie nicht konkurriert und max. tägliche AZ überschritten wird) zu verhindern. Was wäre Deutschland ohne die Millionen von GfB's?

B
Bergmann

06.12.2007 um 11:25 Uhr

Vor ihr Streithähne euch den Tag versaut :

http://www.bewerbungsmappen.de/links/Arbeitsrecht_X/Arbeitsrecht_114/arbeitsrecht_114.html

Ist sehr nett beschrieben und beinhalten, worum es sich dreht !! ;-))

F
Frosch

06.12.2007 um 11:48 Uhr

Wieso ist da jetzt der Tag versaut??? Oder wem? Natürlich darf nicht gegen Lenk- und Ruhezeiten verstoßen werden. Ebenso muss die höchstzulässige Arbeitszeit eingehalten werden. Wurde hier alles schon gesagt. Fakt ist nunmal, ich darf zu meinem Chef nicht in Konkurenz treten und muss Ruhe- und Arbeitszeit einhalten. Im Rahmen dessen kann ich arbeiten wo ich möchte, ob s dem Chef passt oder nicht.

B
Bergmann

06.12.2007 um 12:08 Uhr

@ Frosch ,

du hast vergessen zu erwähnen-- die Nebentätigkeit darf sich nicht negativ auf den Hauptberuf auswirken !!

Der Pizzabäcker der Schlafmangel hat und der Fliesenleger , der sich kaum noch bewegen kann sind gute Beispiele !!

F
Frosch

06.12.2007 um 12:30 Uhr

Das ist so nicht ganz richtig Bergmann. Dann dürfte dem Fliesenleger das abendliche Fußballspiel in einer Freizeitliga auch verboten werden. Solange er sich an seine Ruhezeit hält (11h) und an seine regelmäßige Arbeitszeit (8h) kann jeder tun was er mag. Auch einen Zweitjob ausüben. Wenn er nach 7,5h Fliesen legen noch ne halbe Stunde als Möbelpacker hantieren mag kann er das problemlos tun

B
Bonita

06.12.2007 um 12:53 Uhr

Die Formulierung "mit der Nebentätigkeit nicht in Konkurrenz zum Arbeitgeber treten" ist etwas eng. Steht ja auch in kenem Gesetz, ist wieder mal, wie so oft im Arbeitsrecht, alles "Richterrecht". Die enbentätigkeit darf keine wesentliche Störung der Haupttätigkeit darstellen. Ein plakatives Beispiel ist: Die Leiterin der Kreditabteilung in einer exklusiven Privatbank darf als Nebetätigkeit nicht als "Oben Ohne" Kellnerin in eine´m stadtbekannten Night-Club arbeiten, da diese Tätigkeit dazu geeignet wäre, das Image des Arbeitgebers zu schädigen.

B
Bergmann

06.12.2007 um 13:02 Uhr

@ Frosch ,

wenn das abendliche Fußballspiel dazu führt , das der MA öfters Krank ist wegen Verletzungen , wird ihn schon nahegelegt werden, sich zu entscheiden , ob er weiterhin arbeiten will oder Fußballer Hauptberuflich werden will !!

Und das mit dem 8 h kannst du vergessen !!Das ist Praxisfremd und die 11 h Ruhezeit dazu auch noch !! Die Praxis sieht doch eher so aus-- der Schlosser macht mal kurz sein Feierabendnickerchen daheim und geht dann 4 h Pflastersteine legen !!

F
Frosch

06.12.2007 um 13:04 Uhr

Da finden wir noch mehr Beispiele. Hauptamtlich Rettungssanitäter und im Nebenjob Leichenbestatter? Da geht noch was. Dass man hier, wie häufig im Arbeitsrecht wieder mal viel interpretieren darf ist schon klar. Obwohl ich meine Leiterin der Kreditabteilung in einer .............. egal, falsches Forum ;)

F
Frosch

06.12.2007 um 13:09 Uhr

@ Bergmann das Beispiel mit dem Fußballer war nicht aus der Luft gegriffen, ich habs hinter mir. Ne 3 Mann Klemptnerstube in der das KSchG nicht greift, kann sicherlich eine solche Entscheidung verlangen. Aber bei größeren Betrieben kann sich der Chef das zwar wünschen, machen kann er aber, wenn überhaupt, erst in ziemlich gravierenden Fällen was. Und was soll ich zu deinem Schlosser sagen. Ich kann mich nur an den Gesetzestext halten. Wenn der Schlosser das nicht tut darf er natürlich auch die Nebentätigkeit nicht ausüben. Steht aber alles weiter oben. Bei Einhaltung der Ruhezeiten und der max höchstzulässigen Arbeitszeit etc pp Im übrigen bleibt ihm ja auch noch der ganze Samstag für den nebenjob

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