Erstellt am 15.03.2006 um 23:49 Uhr von BR-Onkel
Hi,
wenn ihr die Werbemittel nicht gerade während der Arbeitszeit erzeugt oder mit betrieblichen Mitteln finanziert wurden sind euch fast keine Grenzen gesetzt. Das Frankfurter Arbeitsgericht hat sogar festgestellt dass das Intranet für die Listenwerbung genutzt werden darf (also z.B. Mailaktionen) wenn das Intranet auch sonst für ähnliche Aktionen zur Verfügung steht. Wenn auf einer entsprechenden Internetseite keine Lügen verbreitet werden oder sonstwie gegen geltendes Recht verstoßen wird kann dagegen niemand etwas unternehmen.
Zudem sieht das Betriebsverfassungsgesetz die Bewerbung einer Liste als schützenswerte Handlung die nicht unterbunden werden darf (§119 BetrVG).
Gruß BR-Onkel
Erstellt am 15.03.2006 um 23:54 Uhr von Fayence
BR-Onkel,
"Zudem sieht das Betriebsverfassungsgesetz die Bewerbung einer Liste als schützenswerte Handlung die nicht unterbunden werden darf (§119 BetrVG)."
Tut mir ja furchtbar leid, aber dieser § ist ja wohl völlig an den Haaren herbei gezogen! Wenn Du wenigstens mit dem GG argumentiert hättest, aber so wird das nichts!