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Rücknahme Widerspruch

S
Sammy13
Jul 2019 bearbeitet

Hallo, ein MA, dem gekündigt werden soll, möchte, dass der BR seinen Widerspruch zur Kündigung zurücknimmt. Ist der BR dazu verpflichtet. Der MA hatte den BR anfangs um einen entsprechenden widerspruch gebeten.

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Community-Antworten (9)

B
BRHamburg

05.07.2019 um 19:07 Uhr

Der BR ist nicht die Marionette der Belegschaft. Wenn es damals Gründe für einen Widerspruch gab, sollte man ihn auch vorbringen. Es steht dem Arbeitgeber wie dem Arbeitnehmer frei das Arbeitsverhältnis trotzdem zu beenden.

S
Sammy13

05.07.2019 um 19:39 Uhr

Das sehe ich auch so. Problem für den AG ist wohl, dass ich den Widerspruch au h an das Integrationsamt geschickt habe und die noch nicht zugestimmt habe. AN Kann nur noch eingeschränkt arbeiten. Da jetzt AG und AN die Kündigung wollen, weiß ich nicht, wie es mit einer Abfindung aussieht?

P
Pjöööng

05.07.2019 um 19:49 Uhr

Ob eine Abfindung gezahlt wird entscheidet (sofern es keinen Sozialplan gibt) der Arbeitgeber. Aber vermutlich geht es hier eher um das Arbeitsamt und den Anspruch auf ALG.

J
junior73

05.07.2019 um 20:47 Uhr

Die Frage ist, ob man den Widerspruch überhaupt zurück nehmen kann. Ich bezweifle das.

C
Catweazle

05.07.2019 um 21:43 Uhr

Falls es ums ALG geht. Auf den Anspruch hat der BR keinen Einfluss.

S
Sammy13

06.07.2019 um 09:17 Uhr

Kann und darf der BR den vor über einem Monat abgegebenen Widerspruch überhaupt zutücknehmen?

K
kratzbürste

06.07.2019 um 10:57 Uhr

Wenn der AG sich mit dem AN einig sind das Arbeitsverhältnis zu beenden, brauchen sie dazu nicht den BR, der einen früheren Widerspruch zurücknehmen soll. Lehnt es ab.

C
celestro

06.07.2019 um 21:24 Uhr

"Kann und darf der BR den vor über einem Monat abgegebenen Widerspruch überhaupt zutücknehmen?"

Man kann alles, wenn man es einfach tut .... dürfen? Es ist wohl nicht vorgesehen, von daher würde ich eher zu einem "Nein" tendieren.

P
Pjöööng

08.07.2019 um 12:52 Uhr

Beschlüsse des Betriebsrates können nicht mehr zurückgenommen werden wenn sie Außenwirkung erlangt haben.

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