Erstellt am 05.07.2019 um 17:07 Uhr von BRHamburg
Der BR ist nicht die Marionette der Belegschaft. Wenn es damals Gründe für einen Widerspruch gab, sollte man ihn auch vorbringen. Es steht dem Arbeitgeber wie dem Arbeitnehmer frei das Arbeitsverhältnis trotzdem zu beenden.
Erstellt am 05.07.2019 um 17:39 Uhr von Sammy13
Das sehe ich auch so. Problem für den AG ist wohl, dass ich den Widerspruch au h an das Integrationsamt geschickt habe und die noch nicht zugestimmt habe. AN Kann nur noch eingeschränkt arbeiten. Da jetzt AG und AN die Kündigung wollen, weiß ich nicht, wie es mit einer Abfindung aussieht?
Erstellt am 05.07.2019 um 17:49 Uhr von Pjöööng
Ob eine Abfindung gezahlt wird entscheidet (sofern es keinen Sozialplan gibt) der Arbeitgeber. Aber vermutlich geht es hier eher um das Arbeitsamt und den Anspruch auf ALG.
Erstellt am 05.07.2019 um 18:47 Uhr von Junior73
Die Frage ist, ob man den Widerspruch überhaupt zurück nehmen kann. Ich bezweifle das.
Erstellt am 05.07.2019 um 19:43 Uhr von Catweazle
Falls es ums ALG geht. Auf den Anspruch hat der BR keinen Einfluss.
Erstellt am 06.07.2019 um 07:17 Uhr von Sammy13
Kann und darf der BR den vor über einem Monat abgegebenen Widerspruch überhaupt zutücknehmen?
Erstellt am 06.07.2019 um 08:57 Uhr von Kratzbürste
Wenn der AG sich mit dem AN einig sind das Arbeitsverhältnis zu beenden, brauchen sie dazu nicht den BR, der einen früheren Widerspruch zurücknehmen soll. Lehnt es ab.
Erstellt am 06.07.2019 um 19:24 Uhr von celestro
"Kann und darf der BR den vor über einem Monat abgegebenen Widerspruch überhaupt zutücknehmen?"
Man kann alles, wenn man es einfach tut .... dürfen? Es ist wohl nicht vorgesehen, von daher würde ich eher zu einem "Nein" tendieren.
Erstellt am 08.07.2019 um 10:52 Uhr von Pjöööng
Beschlüsse des Betriebsrates können nicht mehr zurückgenommen werden wenn sie Außenwirkung erlangt haben.