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Ladung Ersatzmitglied zur BR-Sitzung

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Cyber99
Jul 2019 bearbeitet

Bei unserer letzten BR-Sitzung hat ein BR-Mitglied, das seinen Terminkalender nicht so richtig im Griff hat, kurzfristig die Teilnahme an der Sitzung abgesagt. Der Kollege hatte einem Kunden zeitgleich einen Montagetermin zugesagt, den er unmöglich so kurzfristig verschieben konnte. Ein Ersatzmitglied wäre greifbar gewesen, wurde aber nicht zur Sitzung geladen. Unser BRV hat sich darüber überhaupt keine Gedanken gemacht während ich in der Sitzung die Meinung vertrat, dass das Ersatzmitglied hätte geladen werden müssen. Das Ersatzmitglied wäre erstmals zu einer Sitzung geladen worden und wäre dadurch natürlich auch in den Genuss des Kündigungsschutzes gekommen. Bei meinen Recherchen zu dem Thema bin ich allerdings etwas unsicher geworden, ob tatsächlich eine Verhinderung vorlag und ob überhaupt ein Ersatzmitglied hätte geladen werden müssen. Wie seht Ihr das?

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Community-Antworten (12)

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MarkusW

03.07.2019 um 11:41 Uhr

Ein Betriebsratsmitglied gilt erst dann als verhindert, wenn es Urlaub hat oder Krank ist. Erst dann darf ein Ersatzmitglied geladen werden. Eine Verhinderung durch Arbeit, auch nicht auf Montage gibt es nicht.

M
Mercyful

03.07.2019 um 11:52 Uhr

@ MarkusW

Sorry, aber das ist nicht ganz korrekt. Es gibt auch eine arbeitsbedingte Verhinderung die ich in diesem Fall auch sehen würde.

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takkus

03.07.2019 um 11:59 Uhr

Dieses Thema haben wir hier schon oft gehabt. Schaut mal im Fitting 29. Auflage § 25 RN 21.

C
Cyber99

03.07.2019 um 12:25 Uhr

@takkus Danke für den Hinweis. Ich hab den Fitting leider grad nicht zur Hand, werde das aber mal anschauen.

Ich habe grad auf der W.A.F-Seite ein Video zum Thema gefunden.

https://www.betriebsrat.com/video/73835/br-mitglied-erscheint-nicht-zu-br-sitzung-gilt-arbeit-als-verhinderungsgrund/17764/vpfabxb7uau

Allerdings wird im Video wie folgt formuliert und das halte ich für falsch: "Auch die Tatsache, dass ein Betriebsratsmitglied die Arbeit höher wertet als die Teilnahme an der Betriebsratssitzung, stellt einen Verhinderungsgrund dar, welcher den Betriebsratsvorsitzenden berechtigt ein Ersatzmitglied zu laden."

Die Formulierung "berechtigt" halte ich für falsch, weil es eigentlich "verpflichtet" heißen müsste. Weil: §29 Abs2 Satz 6 BetrVG sagt: Der Vorsitzende hat für das verhinderte BR-Mitglied das Ersatzmitglied zu laden. Das ist doch keine Kann- sondern eine Muß-Regel.

P
Pjöööng

03.07.2019 um 12:42 Uhr

Ein ganz schwaches Video. Nicht einmal das Aktenzeichen des BAG-Beschlusses auf den er sich bezieht wird genannt.

A
AndreasHH

03.07.2019 um 12:53 Uhr

@MarkusW: Leider nicht ganz richtig. über das Vorliegen einer zeitweiligen Verhinderung z.B. durch Arbeitspflicht entscheidet zuerst das jeweilige BR-Mitglied (Erklärt sich ein geladenes BR-Mitglied für verhindert, muss der BR-Vorsitzende das Vorliegen des angeführten Hinderungsgrundes nicht näher nachprüfen). Der BR-Vorsitz muss das nur prüfen, wenn es Anhaltspunkte gibt, die die Vorrangigkeit der Arbeitspflicht in Zweifel ziehen. Die Erfüllung von BRaufgaben hat auch keinen absoluten Vorrang vor der Arbeitspflicht (aA LAG SH 1.11.2012 DB 2012, 2814) Es gibt also Arbeitspflichten, die Vorragng gegenüber der BR-Arbeit haben. Welche genau das sind, wird immer nur in konkreten Fällen über Urteile geklärt, es heißt ha auch, das das jeweilige geladene BR-Mitglied das entscheidet (eine echte Zwickmühle für BR-Vorsitzende)

=========================================== Das neuste Urteil, welches ich dazu gefunden habe ist das hier: Das Gericht entschied: Eine zeitweilige Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds liegt vor, wenn es aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, die anstehenden Amtsgeschäfte wahrzunehmen. Dies kann im Einzelfall auch dann der Fall sein, wenn das Betriebsratsmitglied in seiner Stellung als Arbeitnehmer unabkömmlich ist, weil die geschuldete Arbeitsleistung unbedingt sofort erbracht werden muss. Das Betriebsratsmitglied muss unter Beachtung seiner Verpflichtung zur gewissenhaften Amtsführung darüber entscheiden, welcher Pflicht es den Vorrang einräumt.

Wenn sich das Betriebsratsmitglied bei einem Interessenkonflikt zwischen Amts- und Arbeitspflicht für die Arbeit entscheidet, muss der Betriebsratsvorsitzende regelmäßig davon ausgehen, dass ein Verhinderungsfall vorliegt. Nur dann, wenn Anhaltspunkte für eine pflichtwidrige Entscheidung des Betriebsratsmitglieds vorliegen, muss er den genannten Hinderungsgrund prüfen und ggf. auf die Ladung eines Ersatzmitglieds verzichten. Hier wäre es Aufgabe des Betriebsratsvorsitzenden gewesen darzulegen, welche konkreten Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges Verhalten der beiden Betriebsratsmitglieder ihn dazu veranlasst hatten, auf die Ladung der Ersatzmitglieder zu verzichten.

Fazit:

Im Gremium sollte besprochen und eventuell in der Geschäftsordnung festgehalten werden, wie mit solchen Situationen umgegangen wird. Es sollte keinesfalls zum Normalfall werden, dass die Betriebsratsarbeit hinten angestellt wird. Dennoch ist es wichtig zu wissen, dass die Ladung eines Ersatzmitgliedes in Betracht kommt, wenn eine gewissenhafte Prüfung des wegen dringender Arbeit verhinderten BR-Mitglieds stattgefunden hat.

Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 08.12.2017, 13 TaBV 72/17

Ansonsten ist https://www.betriebsrat.de/portal/betriebsratslexikon/V/verhinderung.html recht lesenswert, wenn auch nicht umfassend.

Die Pappnase hat leider zumeist der BRV auf :-(

K
kratzbürste

03.07.2019 um 13:28 Uhr

Man kann nur hoffen, dass der Gesetzgeber oder zumindest das BAG deutlich klarstellt , wie "in der Person des BR- Mitglied" liegende Hinderungsgründe einerseits und die im § 37 Abs 2 BetrVG enthaltene Formulierung "....sind freizustellen....." zu sehen sind.

Bisher haben unsere Gerichte mehr Fragezeichen produziert als klare Antworten geliefert.

C
Cyber99

03.07.2019 um 13:48 Uhr

Zitat Kratzbürste: Bisher haben unsere Gerichte mehr Fragezeichen produziert als klare Antworten geliefert."

Genau darum sollten gewisse Sachverhalte schon im Gesetz präziser formuliert werden. Allerdings konnte mir noch nie jemand sagen, wie man auf den Gesetzgebungsprozess aktiv Einfluss nehmen kann. Es bringt ja nichts wenn wir uns in diesem Forum dauernd drüber aufregen und sich in der Gesetzgebung nichts tut.

P
Pjöööng

03.07.2019 um 14:05 Uhr

"Allerdings konnte mir noch nie jemand sagen, wie man auf den Gesetzgebungsprozess aktiv Einfluss nehmen kann."

Ich wollte schon fragen ob Du keinen Gemeinschaftskundeunterricht in der Schule hattest, aber vermutlich bist Du einfach vor 1970 gteboren und in der DDR aufgewachsen.

Am einfachsten lässt Du Dich zum Bundesarbeits- oder -justizminister wählen, oder aber zumindest in den Bundestag. Ansonsten musst Du halt aktiv mit denen kommunizieren die dort sitzen.

C
Cyber99

03.07.2019 um 15:10 Uhr

Zitat Pjöööng:"Am einfachsten lässt Du Dich zum Bundesarbeits- oder -justizminister wählen, oder aber zumindest in den Bundestag. Ansonsten musst Du halt aktiv mit denen kommunizieren die dort sitzen."

Mensch Pjöööng, ist ja ganz einfach! Dass ich da nicht selbst drauf gekommen bin. Manchmal sieht man die so nahe liegenden und vor allem Erfolg versprechenden Möglichkeiten einfach nicht.

E
EDDFBR

03.07.2019 um 18:36 Uhr

Wieso nur Minister???

Wenn, dann doch gleich Bundeskanzler. Da hab ich Richtlinienkompetenz, gebe die Richtung vor und lass dann die Minister und Ministerien schaffen. DAS ist effektiv!!! :-)

SCNR ...

P
Pjöööng

04.07.2019 um 02:49 Uhr

Du hast keine Vorstellung davon wie sehr Minister aus einer "Schwester"partei auf die Richtlinienkompetenz "sche*ßen" können.

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