Erstellt am 02.02.2007 um 13:34 Uhr von Heiner
Ersatzmitglieder müssen dann eingeladen, wenn ein ordentliches Mitglied verhindert ist.
Bsp. für Verhinderung:
Urlaub, Gleitzeittag, Krankheit, Tod
Dann müssen die Ers.-Mitgl. der Reihenfolge nach eingeladen werden.
KEIN Verhinderungsgrund eines ordentlichen Mitglieds ist aber z. B. die Arbeit im Betrieb ("ich kann grad leider nicht weg...)!!!
Dann darf keiner der E-Mitgl. eingeladen werden.
Wenn gegen diese Regeln verstoßen wird, können die Beschlüsse in diesen Sitzungen nicht ordnungsgemäß beschlossen werden und vom AG auch angefochten werden. Das passiert immer dann, wenn gestritten wird...
Erstellt am 02.02.2007 um 21:50 Uhr von Heini
Ist ein Betriebsratsmitglied verhindert, muss ein Ersatzmitglied
zur Betriebsratssitzung eingeladen werden. Wird
nicht dasjenige Mitglied eingeladen, welches auf Grund
des Wahlergebnisses »dran« ist, riskiert der Betriebsrat,
dass seine Beschlüsse vor dem Arbeitsgericht als unwirksam
erklärt werden und damit das daraus folgende Handeln
unrechtmäßig ist.
Ein Ersatzmitglied, das im guten Glauben an seine berechtigte
Stellvertretung, aber fälschlicherweise Betriebsratsarbeit
gemacht hat, verliert nicht den Kündigungsschutz und
auch nicht das Recht aus § 37 BetrVG.
Verhinderung heißt, dass die Teilnahme an der Betriebsratssitzung
aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Tatsächliche Gründe sind: Abwesenheit wegen Urlaub,
Krankheit, Kur, Elternzeit, Seminarteilnahme, Mutterschaftsurlaub,
Wehr- und Zivildienst, persönliche Angelegenheiten.
Nicht zu diesen Gründen zählen: Wechselschicht,
Abbummeln von Überstunden, Sitzung außerhalb der persönlichen Arbeitszeit,
keine Lust, arbeitet im Betrieb weiter.
Rechtliche Gründe sind: beispielsweise eine Versetzung
oder Kündigung des Betriebsratsmitglieds (Arbeitnehmerstellung);
oder ein Ausschlussantrag gemäß § 23 Abs. 1
BetrVG (Betriebsratsmandat).
Die Behandlung der persönlichen Rechtsstellung eines ordentlichen
Betriebsratsmitglieds erfordert die Vertretung
des betroffenen Mitglieds; diese Nichtteilnahme ist ein Verhinderungsgrund;
nimmt das betroffene Mitglied dennoch
teil, ist der Beschluss des Betriebsrats unwirksam.