Ladung von Ersatzmitgliedern zu den BR-Sitzungen?
Ich bin Ersatzmitglied im Betriebsrat. In welchen Fällen kann ich als Ersatzmitglied zu den BR-Sitzungen geladen werden. Welche Gründe die für die Abwesenheit eines odentlichen Mitgliedes führen zu Ladung eines Ersatzmitgliedes
Community-Antworten (2)
02.02.2007 um 14:34 Uhr
Ersatzmitglieder müssen dann eingeladen, wenn ein ordentliches Mitglied verhindert ist.
Bsp. für Verhinderung: Urlaub, Gleitzeittag, Krankheit, Tod Dann müssen die Ers.-Mitgl. der Reihenfolge nach eingeladen werden.
KEIN Verhinderungsgrund eines ordentlichen Mitglieds ist aber z. B. die Arbeit im Betrieb ("ich kann grad leider nicht weg...)!!! Dann darf keiner der E-Mitgl. eingeladen werden.
Wenn gegen diese Regeln verstoßen wird, können die Beschlüsse in diesen Sitzungen nicht ordnungsgemäß beschlossen werden und vom AG auch angefochten werden. Das passiert immer dann, wenn gestritten wird...
02.02.2007 um 22:50 Uhr
Ist ein Betriebsratsmitglied verhindert, muss ein Ersatzmitglied zur Betriebsratssitzung eingeladen werden. Wird nicht dasjenige Mitglied eingeladen, welches auf Grund des Wahlergebnisses »dran« ist, riskiert der Betriebsrat, dass seine Beschlüsse vor dem Arbeitsgericht als unwirksam erklärt werden und damit das daraus folgende Handeln unrechtmäßig ist. Ein Ersatzmitglied, das im guten Glauben an seine berechtigte Stellvertretung, aber fälschlicherweise Betriebsratsarbeit gemacht hat, verliert nicht den Kündigungsschutz und auch nicht das Recht aus § 37 BetrVG. Verhinderung heißt, dass die Teilnahme an der Betriebsratssitzung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Tatsächliche Gründe sind: Abwesenheit wegen Urlaub, Krankheit, Kur, Elternzeit, Seminarteilnahme, Mutterschaftsurlaub, Wehr- und Zivildienst, persönliche Angelegenheiten. Nicht zu diesen Gründen zählen: Wechselschicht, Abbummeln von Überstunden, Sitzung außerhalb der persönlichen Arbeitszeit, keine Lust, arbeitet im Betrieb weiter. Rechtliche Gründe sind: beispielsweise eine Versetzung oder Kündigung des Betriebsratsmitglieds (Arbeitnehmerstellung); oder ein Ausschlussantrag gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG (Betriebsratsmandat). Die Behandlung der persönlichen Rechtsstellung eines ordentlichen Betriebsratsmitglieds erfordert die Vertretung des betroffenen Mitglieds; diese Nichtteilnahme ist ein Verhinderungsgrund; nimmt das betroffene Mitglied dennoch teil, ist der Beschluss des Betriebsrats unwirksam.
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