Erstellt am 23.02.2018 um 00:27 Uhr von celestro
eine betriebliche Übung kann jedenfalls nicht entstanden sein. Denn der AG hat sich lediglich an den Inhalt einer BV gehalten.
Ob der GBR hier überhaupt zuständig ist, sollte mittels eines Anwaltes geklärt werden.
Erstellt am 23.02.2018 um 08:00 Uhr von Krambambuli
Die GBV ist mit an sicher anzunehmender Wahrscheinlichkeit nicht gültig. Oder habt ihr den GBR beauftragt eine BV Arbeitszeit abzuschließen oder habt ihr dem Verhandlungsergebnis zugestimmt?
Erstellt am 23.02.2018 um 10:21 Uhr von Challenger
Der Gesamtbetriebsrat ist kein „Oberbetriebsrat“, d.h. er ist den einzelnen Betriebsräten
nicht übergeordnet. Allerdings hat er nach § 50 Abs.1 BetrVG in bestimmten Fällen die Zuständigkeit für die Regelung von Angelegenheiten die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können.
Zitat :
Nun haben wir eine neue GBV-Arbeitszeit in der steht, dass alle alten geschlossenen lokalen BV's zur Arbeitszeit ihre Gültigkeit verlieren und neu geschlossen werden müssen.
Das ist falsch. Euere BV's zur Arbeitszeit verliert nicht ihre Gültigkeit. Sie wird auch nicht
durch die GBV-Arbeitszeit verdrängt. Die MBR des §87 BetrVG fallen ausschließlich in den originären Zuständigkeitsbereich der Einzelbetriebsräte, es sei denn, die Einzelbetriebsräte treten die MBR durch einen Übertragungsbeschluss an den GBR ab.
Erstellt am 23.02.2018 um 21:34 Uhr von paula
Können wir hier erst mal auf die wichtige Frage von Krambambuli eine Antwort bekommen? Und wenn übertragen wurde: was genau wurde übertragen?
Erstellt am 24.02.2018 um 12:19 Uhr von lessa
Vielen Dank schonmal für eure hilfreichen Antworten.
Wir sind noch ein recht neuer BR, daher bin ich mir nicht ganz sicher was die Abgabe des MBR angeht, kann mir dies aber eigentlich nicht vorstellen. Ich werde dies, sowie die eventuelle Beauftragung des GBR, kommende Woche klären und dann weiter berichten.