Erstellt am 23.11.2017 um 08:35 Uhr von kratzbürste
Es kommt darauf an, wer ursächlich bei dem Thema zuständig ist.
Erstellt am 23.11.2017 um 08:48 Uhr von Neugieriger
Die GBV stammt aus dem Jahr 2013. Die damaligen BR (5) hatten den GBR beauftragt eine GBV zum Thema "Samstagsarbeit" abzuschließen. Vier BR sind heute noch mit der GBV "zufrieden", aber ein BR möchte sie kündigen und für seinen Standort eine BV abschließen.
Erstellt am 23.11.2017 um 09:05 Uhr von outofmemory
Wenn der Betrieb eigenständig seine Samstagsarbeit durchführen kann, ohne von anderen Betrieben abhängig zu sein, welches eine Gemeinsame Regelung notwendig machen würde, dann könnte er dies machen. Er muss nur beachten, dass die GBV für den Betrieb dann Gegenstandslos ist. Es geht nicht, einige Passagen aus den GBV weiter zu nutzen. Wenn so etwas gewollt sein sollte, müssten diese Passagen in den BV übernommen werden.
Erstellt am 23.11.2017 um 10:10 Uhr von Neugieriger
Ich muss dazu etwas mehr ausholen. Es geht in der GBV darum, dass MA die ab Montag die Woche danach Urlaub haben, am Samstag davor, nicht zur Arbeit eingeteilt werden dürfen, da ja viele schon am Samstag in den Urlaub fliegen wollen und dieses dann nicht könnten, wenn sie zur Arbeit müssten. Wir finden diese Regelung gut und möchten sie beibehalten, aber ein Betrieb möchte das wir kündigen.
Erstellt am 23.11.2017 um 12:59 Uhr von outofmemory
OB eine GBV gekündigt wird oder nicht, beschliesst der GBR. Wenn der Betrieb, der dies gekündigt haben will, eine Mehrheit im GBR hierfür findet, dann wird sie gekündigt. Ansonsten eben nicht.
Ungeachtet dessen hat ein BR immer die Möglichkeit eine BV zu Themen in seinem Zuständiglkeitsbereich aufzusetzen. Ob das Gremium vorher eine Verhandlung und ggf. Abschluss einer BV an einen GBR / KBR deligiert hat, ist dabei unerheblich.