GBV nicht veröffentlicht; alte BV weiterhin verfügbar. Was gilt?
Hallo zusammen! 2017 wurde eine GBV zum Thema Altersteilzeit erstellt und unterzeichnet. Unser BR hatte eine entsprechende Delegation an den GBR erteilt. In der GBV gibt es einen Hinweis, dass unsere alte BV ATZ durch die GBV ATZ ersetzt würde. Die GBV wurde in unserem kleinen Unternehmen nie auf dem bei uns üblichen Wege veröffentlicht (Ablage der BVen auf einem definierten Server). Unsere alte BV zum Thema Altersteilzeit wurde dort auch nicht entfernt, sie war dort bis vor Kurzem noch zu finden. Nun wurde in einem Interessenausgleich, der für unser kleines Unternehmen verhandelt wurde, die Altersteilzeit als eine von mehreren Maßnahmen zur Abwicklung von Arbeitsverhältnissen definiert. Ein betroffener Mitarbeiter wollte von dem Angebot der ATZ Gebrauch machen. Der Arbeitgeber lehnte ab, weil gem. der GBV der MA schon zu alt ist. Gem. unserer alten BV wäre die ATZ für ihn durchaus noch möglich. Welche BV gilt?
Community-Antworten (2)
21.09.2023 um 16:21 Uhr
Die Betriebsvereinbarung gilt, wenn ein ordnungsgemäßer Beschuss gem. §29 und §33 BetrVG zu Grunde liegt und beide Parteien sie rechtmäßig unterschrieben haben.
Zwar hat der AG nach §77 Abs. 2 die Pflicht, sie an geeigneter Stelle zu veröffentlichen. Wird das vergessen, gilt sie aber trotzdem.
Entstehen einem Mitarbeiter allerdings wg. Unkenntnis der neuen BV Nachteile, kann der AG dadurch ggf. schadensersatzpflichtig werden. Insofern ist diese Pflicht doch nicht ganz nutzlos.
https://www.betriebsrat.com/wissen/betriebsratsvorsitzender/betriebsvereinbarung
22.09.2023 um 17:29 Uhr
Danke, Muschelschubser, das war sehr aufschlussreich!
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