Erstellt am 24.11.2007 um 22:43 Uhr von pirat
@HF,
Auf Grund des § 144 Abs. 2 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter
Menschen - verordnet das Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung zum 25. Juni 2001 die Werkstätten-Mitwirkungsverordnung
(WMVO) zur Errichtung, Zusammensetzung und zu
den Aufgaben des Werkstattrats.
In Deutschland haben die Werkstattbeschäftigten eine
arbeitnehmerähnliche Stellung durch den rehabilitativen
Auftrag der Werkstatt.
Sie verfügen über keinen Arbeitsvertrag, keinen Tarifvertrag.
Sie dürfen keinen Betriebsrat, Personalrat oder
Mitarbeitervertretung bilden.
Es wird ihnen lediglich gestattet einen Werkstattrat zu bilden.
Sie dürfen keine Schwerbehindertenvertretung wählen.