Amtssprache plötzlich englisch ?
Hallo .... unser Arbeitgeber ( Japaner in einem japanischen Konzern ) hat vor , bei uns in meetings englisch als Amtssprache einzuführen. Eine Betriebsvereinbarung hierzu gibt es nicht. Hintergrund ist , dass wir in diesen meeting Kollegen aus anderen ländern haben , die schlecht deutsch sprechen. Andererseits gibt es bei den deutschen Kollegen einige , die noch schlechter englisch sprechen, es ist also irgendwie ein Dilemma. Wie auch immer , weiss jemand , ob der AG die Amtsprache festlegen kann ? vielen Dank und schönen Gruss
Community-Antworten (6)
22.11.2007 um 13:10 Uhr
In meinen Augen ist das mit dem Direktionsrecht wohl abgedeckt. Wenn er aber Ergebnisse haben will, dann wird er wohl nicht umhinkommen, dann den Besprechungen auch noch einen Dolmetscher zuzuordnen, sonst kann keiner sicher sein, dass der andere alles verstanden hat.
Der AG will ja nur erreichen, dass die Zusammenarbeit besser unterstützt wird, und dazu muss eine einheitliche Sprache einfach festgelegt sein.
Wenn das dazu führt, dass rein deutsche Besprechungen dann plötzlich auf Englisch abgehalten werden müssen und die entsprechenden Dokumente auch englisch abgefasst werden, dann wird sehr schnell deutlich, dass das Unsinn ist, aber das geht dann über den Leitungskreis, nicht über den Betriebsrat.
Dazu fällt mir dann noch ein, dass der AG mit solch einer Anweisung wohl auch für Fortbildungsmaßnahmen "Business English", "Technical English" etc. sorgen wird, bzw. die Kosten dafür dem AG in Rechnung gestellt werden können...
Grüße, Saluk
PS: Wie handhabt ihr das denn bei internationalen Besprechungen bisher? Da sprecht ihr doch wohl auch schon Englisch, oder spricht da jeder seine Landessprache und erwartet, dass die anderen das schon verstehen?
22.11.2007 um 13:48 Uhr
Na dazu sagt doch auch das BetrVG etwas :-)
Quelle: www.arbeitsrecht.de
Nach § 96 BetrVG hat der Betriebsrat Anspruch auf Ermittlung des Berufsbildungsbedarfs im Betrieb. Dabei ist festzustellen, welche Arbeitnehmer in welchen Bereichen Qualifizierungsbedarf haben. Der Berufsbildungsbedarf sollte sich jedoch nicht auf eine Ist-Analyse beschränken, sondern eine Erstellung eines Soll-Konzepts beinhalten. Durch Fragebögen und Teilbetriebs- oder Abteilungsversammlungen sollte das betriebliche Bildungsinteresse der Arbeitnehmer erfragt werden.
Initiativrecht nach § 97 Abs. 2 BetrVG
Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei der betrieblichen Berufsbildung werden durch § 97 Abs. 2 BetrVG verstärkt. Hat der Arbeitgeber Maßnahmen geplant oder durchgeführt, durch die sich die Tätigkeiten des Arbeitnehmers ändern und die vorhandenen Kenntnisse des Arbeitnehmers nicht mehr ausreichen, um die neuen Arbeitsaufgaben erfüllen zu können, hat der Betriebsrat bei der Einführung von Qualifizierungsmaßnahmen mitzubestimmen.
Nach § 92a BetrVG kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber Vorschläge zur Beschäftigungssicherung machen. An oberster Stelle sollten für den Betriebsrat im Rahmen der Beratungen nach § 92a Abs. 2 BetrVG Fragen der Mitarbeiterqualifizierung stehen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Vorschläge mit dem Betriebsrat zu beraten. Hält der Arbeitgeber die Vorschläge des Betriebsrats für ungeeignet, hat er dies zu begründen. Der Betriebsrat kann - um seine Vorschläge zu untermauern - zu den Beratungen einen Vertreter der Agentur für Arbeit hinzuziehen.
22.11.2007 um 20:53 Uhr
Als BR in einem japanischem Unternehmen kann ich dazu eins sagen:
Die Amtssprache in der BRD ist und bleibt Deutsch !
d.H. alle rechtlich relevanten Vorgänge wie Arbeitsverträge usw sind in deutsch zu verfassen. Auch wir vom BR verfassen unsere Beschlüsse und BV's in deutsch, allerdings werden sie selbstverständlich dann auch ins englische übersetzt.
Es ist allerdings auch bei uns üblich alle Besprechungen mit unseren japanischen Kollegen in englisch abzuhalten. Mit allen vor- und Nachteilen die sich daraus ergeben das Englisch nicht die Muttersprache der Japaner alsauch nicht unsere ist. Aber irgentwie muss man sich ja verständlich machen. Und glaub mir, japanisch lernen ist noch schwieriger.
22.11.2007 um 21:23 Uhr
@all RN 55 zum § 87 BetrVG im DKK sei empfohlen... Als BR würde ich es auf eine Einigungsstelle ankommen lassen!
23.11.2007 um 14:27 Uhr
@all
Ihr kocht da etwas hoch, das yasuaki gar nicht gesagt hat. Er/sie schrieb von "meetings", speziell sogar "mit Kollegen aus anderen ländern". Das heißt für mich klar, dass es dabei nicht um das Tagesgeschäft und um Verträge etc. geht.
§87 sehe ich auch als einzigen Aufhänger, wenn überhaupt etwas unternommen werden sollte, schließlich gehe ich davon aus, dass sowieso solche Besprechungen bisher bereits auch schon englisch sind.
Grüße, Saluk
23.11.2007 um 16:03 Uhr
"Wie auch immer , weiss jemand , ob der AG die Amtsprache festlegen kann ?"
Die Amtssprache kann ein Arbeitgeber bestimmt nicht festlegen; Englisch als Geschäftssprache im Betrieb kann er ohne Zustimmung des BRs zumindest nicht einseitig festlegen. Darum geht es doch aber nicht! Den § 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG sehe ich hier nicht zwingend; ich würde damit argumentieren, dass hier das Arbeitsverhalten im Hinblick auf die Arbeitspflicht konkretisiert wird und das wäre mitbestimmungsfrei.
Den einzig sinnvollen Ansatz sehe ich daher über den § 97 Abs.2 BetrVG und da ist der Betriebsrat mit im Boot!
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