Erstellt am 10.07.2006 um 11:45 Uhr von Fayence
jumper,
die Frage ist für mich anders zu stellen.
§184 GVG besagt: Die Gerichtssprache ist deutsch.
§ 23 VwVfG besagt: Die Amtssprache ist deutsch.
Um also Rechte aus einem Arbeitsvertrag gerichtlich durchsetzen zu können, müsste dieser englischsprachige AV in deutscher Übersetzung vorgelegt werden.
Ich sehe daher eine mögliche Behinderung in der Durchsetzung der Rechte als AN!
Die umgekehrte Frage wäre für mich, ob ein AN z.B. Anspruch auf einen Arbeitsvertrag in seiner Muttersprache hat!
Erstellt am 10.07.2006 um 12:23 Uhr von Ramses II
Selbstverständlich steht es jedem Bewerber frei wenn er einen fremdsprachigen Arbeitsvertrag vorgelegt bekommt, vor der Unterschrift eine Übersetzung zu verlangen.
Erstellt am 10.07.2006 um 12:40 Uhr von Fayence
Wobei die deutsche Rechtsprechung da zum Teil ein wenig bigott ist!
Im umgekehrten Fall haben ausländische Arbeitnehmer nämlich keinen Anspruch auf auf ein Kündigungsschreiben in ihrer Muttersprache.
(Arbeitsgericht Frankfurt, 11. März 2003, Az: 9 Ca 13036/02)
Dass ein AN eine Übersetzung seines AV in seine Muttersprache verlangen kann, ist mir klar.
Habe aber nichts dazu gefunden, das ein für Deutschland geltender AV grundsätzlich in deutsch verfasst sein muss.
Ramses II, habe ich dieses "Recht" wie oben beschrieben richtig abgeleitet?
Erstellt am 10.07.2006 um 12:53 Uhr von paula
m.e. gibt es hier keinen Anspruch. Der AG ist ja nicht verpflichtet überhaupt einen Arbeitsvertrag auszufertigen. Es gibt ja nur das Nachweisgesetz und danach sind die Vertragsbedingungen vom Arbeitgeber in eine Niederschrift zu fassen.
Eine Behinderung der Arbeitnehmerrechte kann ich nicht erkennen. Dem Arbeitnehmer steht frei vor Gericht auch einen Vertrag in englischer Sprache vorzulegen. § 184 GVG besagt ja nur, dass die Klageschrift etc. in Deutsch abgefasst werden muss.
Erstellt am 10.07.2006 um 12:58 Uhr von Ramses II
Die Bigotterie kann ich nicht erkennen. Im Gegenteil: Mich wundert eher dass z.B. bei BR-Wahlen ein Anspruch ausländischer AN besteht die wesentlichen Informationen in ihrer Muttersprache zu erhalten. Die Integration wird hierdurch nicht gefördert (wenn auch zugegebenermaßen die Manipulationsmöglichkeiten somit reduziert werden).
Die Erwartung dass jemand der in Deutschland arbeitet auch die wesentlichen Grundlagen der deutschen Sprache erworben hat ist doch eigentlich nicht übertrieben.
Die Probleme der gerichtlichen Durchsetzung von Rechten sehe ich eher auch nicht. Die Übersetzung kann jederzeit angefertigt werden und Interpretationsschwierigkeiten wegen der Sprache gehen grundsätzlich zu Lasten des Erstellers.
Hilfreich bei der Beurteilung könnten ferner sein die Stichwörter
- Únternehmenssprache (Wobei natürlich die Frage gilt, ob die Unternehmenssprache bereits VOR dem Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Rolle spielt)
- Kontrollrecht des BR im Rahmen des § 80 BetrVG (wie kann der BR dieses ausüben wenn er den fremdsprachigen Text gar nicht versteht?)
Irgendwie ist bei meinem Beitrag von 12:23 ein Satz verloren gegangen:
"Selbstverständlich steht es jedem Arbeitgeber frei, den Abschluss eines Arbeitsvertrages zu verweigern, wenn der Bewerber Forderungen stellt die er nicht erfüllen möchte.
Erstellt am 10.07.2006 um 15:22 Uhr von paula
"Kontrollrecht des BR im Rahmen des § 80 BetrVG (wie kann der BR dieses ausüben wenn er den fremdsprachigen Text gar nicht versteht?)"
dann kann sich doch der BR ggf. einen Gutachter nach § 80 Abs. 3 BetrVG holen.....
Erstellt am 10.07.2006 um 15:52 Uhr von Ramses II
Sofern es lediglich um eine Übersetzung geht, wird man kaum von einem Sachverständigen sprechen können. Ist vielleicht auch ganz gut so, weil für deren Einsatz eine Vereinbarung mit dem AG Voraussetzung ist.
Es könnte sich aber ggf. um Kosten des Betriebsrates handeln.