Majorisierung im GBR durch BR-Vertreter anderer Unternehmen?
Ein Gemeinschaftsbetrieb: 1000 MA der Firma A, 50 Mitarbeiter der Firma B Eine Hauptverwaltung: 300 MA der Firma B
Bei der Errichtung eines GBR würde der Gemeinschaftsbetrieb durch die 1000 Stimmen der Mitarbeiter der Firma A die herrschende Stellung im GBR der Firma B einnehmen und diese majorisieren.
Firma A ist 100%ige Mutter der Firma B. Die Geschäftsleitung (Entsandte von Firma A) der Firma B wünscht keine anderweitige Regelung des Stimmenverhältnisses bei der Vetretung der Stimmen des Gemeinschaftsbetriebs im GBR (vgl. §47(9). Eine BV scheidet somit aus.
Bei dieser Konstellation sehen wir (BR der Hauptverwaltung) Grundsätze des Betriebsverfassungsrechts ausgehebelt, da es den Mitarbeitern der Firma B unmöglich gemacht wird, ihre Interessen auf GBR-Ebene sachgerecht vertreten zu lassen. (Der BR des Gemeinschaftsbetriebes hat kein grosses Interesse die Interessen der Mitarbeiter der Firma B vernünftig zu vertreten) Doch wie kann man die Unzulässigkeit dieser Kostellation am besten rechtlich begründen bzw. herleiten ? Auf den ersten Blick läßt es das BetrVG ja leider zu (§ 47 i.V.m. § 51 BetrVG)
Community-Antworten (7)
20.11.2007 um 16:17 Uhr
@David-gegenGoliath Ich kann ja deine Bedenken ein ganzes Stück nachvollziehen... Aber ist das nicht das was man "Demokratie" nennt?
20.11.2007 um 16:39 Uhr
@ David-gegen-Goliath
Sind es Firmen oder Betriebe eines Unternehmens? Sind es eigenständige Unternehmen kann kein GBR gegründet werden sondern nur ein KBR. Zugegeben die Stimmverteilung bleibt gleich, aber so ist Demokratie eben! Der der die meisten Stimmen hat sagt wo es langgeht!
20.11.2007 um 17:39 Uhr
Demokratie darf kein Grund sein, dass man "Minderheiten" ihre Grundrechte nimmt...
20.11.2007 um 17:47 Uhr
@David-gegen-Goliath Lies mal § 50 BetrVG mit Kommentar... ...alles kann und darf der GBR auch nicht regeln...
20.11.2007 um 18:20 Uhr
@ David-gegen-Goliath
Ein GBR ist eine Soll Vorschrift! Wenn es denn ein GBR ist?
Und welche Grundrechte werden hier denn genommen? Der Handlungsspielraum eines GBR`s ist relativ klein. Lies doch mal den Gesetzestext § 50 BetrVG.
21.11.2007 um 09:53 Uhr
Ein GBR ist eine Mussvorschrift (§47(1)).
Der GBR ist gemäß § 50 zuständig für alles was mehrere Betriebe betrifft: kann z.B. sein: Interessenausgleich, Sozialplan, Prämienregelungen, neues EDV-system, etc.
Wenn diese wichtigen Themen von BR-Mitarbeitern der Mutter für eine evtl. ungeliebte Tochter ausgehandelt werden, dann ist die Wahrscheinlichkeit sehr gross, dass hier die Mitarbeiterinteressen der Tochter nicht sachgerecht berücksichtigt werden. Ein Interessenkonflikt liegt hier auf der Hand. Die passenden §§ zur rechtlichen Begründung der Unzulässigkeit kann ich Dir aber leider auch nicht sagen...
21.11.2007 um 10:17 Uhr
@Besucher ..."zuständig für alles was mehrere Betriebe betrifft"... UND ...nicht durch die einzelnen BR innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können... Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.
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