Ein Gemeinschaftsbetrieb: 1000 MA der Firma A, 50 Mitarbeiter der Firma B
Eine Hauptverwaltung: 300 MA der Firma B

Bei der Errichtung eines GBR würde der Gemeinschaftsbetrieb durch die 1000 Stimmen der Mitarbeiter der Firma A die herrschende Stellung im GBR der Firma B einnehmen und diese majorisieren.

Firma A ist 100%ige Mutter der Firma B. Die Geschäftsleitung (Entsandte von Firma A) der Firma B wünscht keine anderweitige Regelung des Stimmenverhältnisses bei der Vetretung der Stimmen des Gemeinschaftsbetriebs im GBR (vgl. §47(9). Eine BV scheidet somit aus.

Bei dieser Konstellation sehen wir (BR der Hauptverwaltung) Grundsätze des Betriebsverfassungsrechts ausgehebelt, da es den Mitarbeitern der Firma B unmöglich gemacht wird, ihre Interessen auf GBR-Ebene sachgerecht vertreten zu lassen. (Der BR des Gemeinschaftsbetriebes hat kein grosses Interesse die Interessen der Mitarbeiter der Firma B vernünftig zu vertreten) Doch wie kann man die Unzulässigkeit dieser Kostellation am besten rechtlich begründen bzw. herleiten ? Auf den ersten Blick läßt es das BetrVG ja leider zu (§ 47 i.V.m. § 51 BetrVG)