BR = Ehrenamt = außerhalb der Arbeitszeit?
Ich bin zu 80% freigestellter BR und mein AG meint jetzt, mich als Urlaubsvertretung in einem 6h Job einsetzen zu müssen. Bisher habe ich schon in brenzligen Situationen 1-2 Tage ausgeholfen, aber in diesem Fall ( 1 Woche ) möchte ich dies nicht, da schon lange eine neue Kraft eingearbeitet sein könnte ( die alte Vertretung wurde nicht unbefristet eingestellt und ist jetzt weg ). Problem ist auch vielleicht, das ich auf Grund miener Freitstellung keine festen Arbeitszeiten habe und eigentlich kommen und gehen will wie ich möchte.
Meine Frage: Ich habe gehört, da BR= Ehrenamt, kann der AG verlangen, die BR-Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen. Ist das so korrekt?
Ich habe bereits den Kommentar im Däubler gewäzt, aber nichts konkretes gefunden ob ja oder nein.
Community-Antworten (5)
04.03.2010 um 14:04 Uhr
kepdbr, der AG kann nicht verlangen, dass BR-Tätigkeit nach der Arbeitszeit ausgeübt werden muß(§ 37 BetrVG). Dein AG dreht sich das BetrVG wie er es braucht. BR-Arbeit außerhalb der Arbeitszeit soll eine Ausnahme sein. Wenn Du ihm für 20% Deiner Arbeitszeit zur Verfügung stehst, hast Du Deine Pflicht erfüllt.
Gruß DrHouse
05.03.2010 um 08:41 Uhr
kepdbr Meine Frage: Ich habe gehört, da BR= Ehrenamt, kann der AG verlangen, die BR-Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen. Ist das so korrekt?
Ganz im Gegenteil!
Informationsblatt für Vorgesetzte von Betriebsratsmitgliedern
Sie haben in Ihrer Gruppe, Abteilung, Schicht usw. ein Mitglied des Betriebsrats. Herzlichen Glückwunsch, dass Sie Mitarbeiter/innen haben, die so viel Vertrauen in der Belegschaft Ihres Betriebs genießen, dass sie in den Betriebsrat gewählt wurden. Mit diesem Informationsblatt wollen wir für Sie zu einer möglichst reibungslosen Zusammenarbeit zwischen Ihnen und „Ihrem“ Betriebsrat beitragen.
Der Auftrag des Betriebsverfassungsgesetzes lautet: Arbeitgeber (und Sie als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers somit auch) und Betriebsrat arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen für das Wohl der Arbeitnehmer/innen und des Betriebs.
Um eventuell bestehende Missverständnisse über die Position des Betriebsrates von vorneherein auszuschließen möchten wir Ihnen Auszüge aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes zur Kenntnis geben, in welchem es um die grundsätzlich unterschiedlichen Interessen (Interessengegensatz) von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite geht: „...Ohne diesen Interessengegensatz wären gesetzliche Regelungen über die Mitwirkung von Arbeitnehmerseite an Entscheidungen des Arbeitgebers gegenstandslos. Auch das Betriebsverfassungsgesetz setzt diesen Interessengegensatz voraus...Im Betrieb hat der Betriebsrat die Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft wahrzunehmen...Anstelle möglicher Konfrontation tritt zwar die Pflicht zur beiderseitigen Kooperation, dennoch bleibt der Betriebsrat Vertreter der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber. Er ist zu vertrauensvoller Zusammenarbeit, nicht aber dazu verpflichtet, die Interessen der Belegschaft zurückzustellen. Damit obliegt dem Betriebsrat eine „arbeitnehmerorientierte Tendenz“ der Interessenvertretung...“
Sie als Vorgesetzte/r eines BR-Mitglieds sind verpflichtet, „Ihrem“ Betriebsratsmitglied die ungestörte Ausübung seines Betriebsratsamtes zu ermöglichen. Wir haben deshalb im Folgenden für Sie die Rechte und Pflichten zusammengestellt, die ein BR-Mitglied gegenüber dem Arbeitgeber und Ihnen als persönlichem Vorgesetzten hat.
1.) Was geht vor: Betriebsratsarbeit oder berufliche Tätigkeit? Das Bundesarbeitsgericht regelt diese Frage ganz klar: Erst kommt die Arbeit für und im Betriebsrat und anschließend der Job. Jeder Betriebsrat hat deshalb einen Anspruch, von seinen beruflichen Verpflichtungen so entlastet / freigestellt zu werden, dass er/sie die Betriebsratsarbeit ordnungsgemäß erledigen kann. Für diese Entlastung müssen Sie sorgen!
2.) Wer entscheidet über den Umfang der Arbeit für den Betriebsrat? Eindeutige gesetzliche Regelung: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Eine „Genehmigung“ der Betriebsratsarbeit durch den Vorgesetzten, aber auch durch den Betriebsratsvorsitzenden, ist nicht vorgesehen. Würden Sie ein Betriebsratsmitglied (aber auch Jugend- und Auszubildendenvertreter oder Wahlvorstandsmitglied) an der Erfüllung seiner Aufgaben hindern, wäre dies sogar strafbar (Behinderung der betriebsverfassungsrechtlichen Organe wird im Höchstfalle mit Gefängnis bestraft). Weiterhin sollten Sie beachten: Mitglieder des Betriebsrates dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden; dieses gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
3.) Wer entscheidet, wann ein Betriebsratsmitglied seine Aufgaben erledigt? Auch hier die eindeutige Antwort: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Allerdings: Das Betriebsratsmitglied ist angehalten, auf betriebliche Termine Rücksicht zu nehmen. Im Einzelfall ist die Dringlichkeit der Betriebsratsarbeit entscheidend.
4.) Kann das Betriebsratsmitglied den Arbeitsplatz ohne weiteres verlassen? Im Prinzip ja. Es muss sich allerdings so ab- und wieder zurückmelden, wie man das in Ihrem Betrieb allgemein tut, wenn ein Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz verlässt. Wenn es Schwierigkeiten gibt, vereinbaren Sie mit dem Betriebsratsmitglied, wie Ab- und Rückmeldung stattfinden sollen.
5.) Was gehört alles zur Betriebsratsarbeit? Der häufigste Irrtum ist, dass Betriebsratsarbeit nur die Teilnahme an den Betriebsratssitzungen bedeutet. Zur Betriebsratsarbeit gehören aber z.B. auch Teilnahme an Gesprächen mit dem Arbeitgeber, Teilnahme an Betriebsbesichtigungen, Aufsuchen von Arbeitnehmern an ihrem Arbeitsplatz, Teilnahme an Gesprächen mit Gewerbeaufsichtsamt, Berufsgenossenschaften, Gewerkschaften, Betriebsärzten oder sonstigen Institutionen, Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen des Betriebs, Teilnahme an Sitzungen von Arbeitsgruppen und Ausschüssen des Betriebsrats, Sprechstunden, Personalgespräche, Vorbereitung von Betriebsratssitzungen, Arbeit im Betriebsratsbüro, Lektüre von Gesetzen, Verordnungen und Fachzeitschriften, Beschaffung von Informationen für die Betriebsratsarbeit, z.B. im Internet, Besuch von Betriebsratsfortbildungen und Seminaren usw.
6.) Muss die Betriebsratsarbeit immer während der Arbeitszeit des Mitgliedes geleistet werden? Grundsätzlich ja. Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied allerdings Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten. Außerhalb der regulären Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit ist jedoch keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, da es sich um ein Ehrenamt handelt. Diese Zeiten sind daher bei der Ermittlung der geleisteten Arbeitszeit im Sinne des ArbZG nicht zu berücksichtigen. Das Arbeitszeitgesetz und das Betriebsverfassungsgesetz sehen allerdings nicht vor, dass innerhalb der regulären Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit zu einer Reduzierung der gemäß ArbZG zu berücksichtigenden Arbeitszeit führt.
Sie sehen: Die rechtlichen Vorgaben sind eindeutig.
Wir empfehlen Ihnen: Sehen Sie in „Ihrem Betriebsratsmitglied“ Ihren Partner, der wie Sie größtes Interesse am Wohl der Arbeitnehmer und Ihres - gemeinsamen - Betriebs hat.
Cpyright: WAF, 6. nicoline Fundstelle: IGM
05.03.2010 um 08:46 Uhr
@nicoline
vielen dank, genau das was ich gesucht habe:-)
wenn ich von der GL gefragt werde, kann ich das gleich unter die Nase halten und in die Wüste schicken!
05.03.2010 um 09:12 Uhr
@kepdbr,
"Problem ist auch vielleicht, das ich auf Grund miener Freitstellung keine festen Arbeitszeiten habe und eigentlich kommen und gehen will wie ich möchte."
Jeep, das sehe ich auch als Problem.Nur die Aussage "Das werde ich der GL unter die Nase halten.. und sie dann in die Wüste schicken" Finde ich noch Problematischer.!
Vieleicht solltest du mal überlegen, das genau diese Einstellung, welche ggf den Eindruck erwecken könne, das Du dein BR Mandat nur zum eigen-zweckt ausübst????
"Ich hatte schon ausgeholfen, NUN will ich aber nicht mehr und schon gar nicht in diesem Zeitraum.."
Ich finde du solltest mit Zeugen, mal mit deinem AG Sprechen wie und wann du "Helfen" kannst/drafst musst und sollst.
ANSONSTEN wird das alles bald so weit Eskalieren und DU dann am ende alles Verlieren.
Immer dran denken, wie deine Aktionen/Reagtionen auf andre Wirken UNd was diese daraus alles machen können.
Dein Ag könnte den eindruck haben, das DU dein AMT wie gesagt NUR für deine Perönlichen belagen ausübst und deine Arbeitszeit NUR so nehem möchtst wie du es willst. ! Das könnte Gefährlich sein, für die weitre Zusammenarbeit.
05.03.2010 um 09:39 Uhr
@waschbar
teilweise könnte ich dir recht geben, wenn nicht die Sache so wäre, das schon lange ( mind. 2 Monate ) eine neue Kollegin eingelernt sein könnte. Ich muss den AG nicht darin unterstützen, sein Personal nicht ordentlich zu planen und als "Lückenbüßer" herzuhalten. Zumal die Vertretungstätigkeit eine völlig andere ist als das was ich sonst mache, also müsste er sowieso einen Versetzungsantrag stellen, was für Vertretungen bisher nie gemacht wurde.
Ich helfe schon viel ( auch wärend meiner 80% ) in anderen Abteilungen freiwillig aus und bin flexibel einsetzbar, was auch der GL bekannt ist und geschätzt wird. Von daher wird die Sache glaube ich nicht eskalieren, zumal die genau wissen, wenn wirklich mal NIEMAND ( z.b. durch krankheit ) da ist, können die auf mich zählen.
Was gibt es für einen BR eine bessere Gelegenheit die GL zur Personalplanung zu bringen, als z.B. einer Versetzung nicht zuzustimmen ( was in meinem fall ja so wäre )?
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