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BR-Tätigkeit außerhalb Arbeitszeit

P
pit47
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, gibt es für folgende Behauptung einen rechtlichen Hintergrund (Urteile,Gesetze)?

"Die für BR-Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit aufgewendete Zeit ist wie Arbeitszeit zu behandeln. Sie ist auf die gesetzliche oder tarifliche regelmäßige Arbeitszeit anzurechnen. Hat z. B. ein in der Spätschicht arbeitendes BR-Mitglied vor Schichtbeginn eine vierstündige BR-Tätigkeit ausgeübt, ist es – falls seine normale Arbeitszeit täglich acht Stunden beträgt – grundsätzlich nur noch verpflichtet, in der Spätschicht weitere vier Stunden zu arbeiten. Ein weiterer Freizeitausgleich braucht dann nicht gewährt zu werden."

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Community-Antworten (3)

R
Rapper22

19.11.2008 um 12:54 Uhr

Hallo pit47,

da Du hier schon länger im Forum zu Beiträgen antwortest, wundert mich natürlich dies Frage von Dir. Aber mal im ernst, wenn ein BRM vor seiner Spätschicht vier Stunden BR Arbeit erledigt und danach sofort seine Spätschicht beginnt, kann er keine 12 Stunden Arbeitszeit ableisten. Denn die Zeit vor der eigentlichen Schicht ist für ein BRM Arbeitszeit. Wenn dann die Schicht 8 Stunden dauert, darf er schon laut ArbZG keine 12 Stunden da sein, maximal in Ausnahmefällen 10 Stunden. Dann hätte er einen Anspruch auf Ausgleich von 2 Stunden. Bei uns ist das so geregelt, dass das entsprechende BRM, wenn es vor der Schicht z.B. an der BR-Sitzung teilnimmt und somit früher zur Arbeit kommt, seine Schicht auch früher verlassen muß, also statt um 22:00 Uhr dann schon um 20:00 Uhr oder 19:00 Uhr. Man kann als BR nicht nur darauf achten, dass der AG bei allen Mitarbeitern die Arbeitszeit einhält sondern ist als BRM auch daran gut getan, selbst auf seine Zeiten zu achten. Deshalb ist hier die Behauptung auch zu bejahen.

MfG

Rapper22

DAH
Der alte Heini

19.11.2008 um 19:01 Uhr

Rapper22 Nur so zur Info. Es dürfte im allgemeinen bekannt sein, dass Betriebsratsarbeit keine Arbeitszeit im Sinne des ArbzG ist.

Auch ist die Aussage nicht richtig, dass in Ausnahmefällen maximal 10 Stunden gearbeitet werden darf. Richtig ist, dass die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten darf. Sie kann aber auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Somit können Arbeitszeiten auch über 8 Std. angesetzt werden,dafür bedarf es kein Ausnahmefall, wenn denn die o.g. durchschnittliche Arbeitszeit eingehalten wird.

N
nicoline

20.11.2008 um 08:40 Uhr

@ Rapper

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.08.2005, Az: 5 Sa 161/05:

"...Sowohl der Kläger und - soweit ersichtlich - auch die übrigen Betriebsräte wurden und werden am Tag der Betriebsratssitzung unstreitig vorzeitig, spätestens um 4:00 Uhr, von der Nachtschichtarbeit unter Fortzahlung der Vergütung einschließlich der Nachtzuschläge freigestellt, um vor Beginn der Sitzung eine ausreichende Ruhezeit zu haben. Zwischen dem Arbeitsende um 4:00 Uhr und dem Sitzungsbeginn um 13:30 Uhr lagen mithin 9 1/2 Stunden. Die Fahrtstrecke zwischen der klägerischen Wohnung und der Betriebsstätte beträgt nach dem Routenplaner von Falk 42,6 km. Der Kläger benötigt mithin schätzungsweise anderthalb Stunden für die Hin- und Rückfahrt. Selbst wenn man für Waschen und Essen eine weitere Stunde veranschlagt, verbleibt dem Kläger eine reine Ruhens- bzw. Schlafenszeit von sieben Stunden. Hierbei handelt es sich um eine angemessene Ruhezeit, um sich für die anstehende - allenfalls zweistündige - Betriebsratssitzung zu regenerieren, sodass keinesfalls von einem unbilligen "Freizeitopfer" gesprochen werden kann (vgl. ArbG Lübeck, Urt. v. 07.12.1999 - 6 Ca 2589/99 -, zit. n. Juris; ArbG Koblenz, Urt. v. 03.05.1988 - 5 Ca 1196/87 -, AiB 1989, 79). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger nach der Betriebsratssitzung erneut die Gelegenheit hatte, sich bis zum Beginn der Nachtschicht (22:00 Uhr) auszuruhen. Insbesondere kann sich der Kläger nicht auf die gesetzliche Ruhezeit von 11 Stunden nach § 5 Abs. 1 ArbZG berufen.

Denn Betriebsratsarbeit ist arbeitsschutzrechtlich nicht als Arbeit und damit nicht als Arbeitszeit zu bewerten (BAG, Urt. v. 19.07.1977 - 1 AZR 376/74 -, AP Nr. 29 zu § 37 BetrVG 1972). ..."

ArbG Lübeck, Urteil vom 07.12.1999, Az.: 6 Ca 2589/99:

"...Im Hinblick auf die um 11.00 Uhr beginnenden Betriebsratssitzungen war es dem Kläger im vorliegenden Fall unzumutbar, die komplette Nachtschicht von 22.00 bis 06.00 Uhr zu arbeiten. Nach Auffassung der Kammer durfte er die Arbeit jeweils um 03.00 Uhr einstellen, um hinreichend ausgeruht an den Betriebsratssitzungen teilzunehmen.

Eine Unterbrechung bereits um 01.30 Uhr war nicht notwendig. Dabei übersieht die Kammer nicht, daß der Kläger in der Zeit der Unterbrechung eine Stunde für die Fahrten von und zum Betrieb benötigt, schlafen und sonstige Verrichtungen erledigen muss. Selbst wenn man für Waschen und Essen eine Stunde veranschlagt, verbleiben bei einer Beendigung der Arbeit um 03.00 Uhr noch sechs Stunden als reine Ruhenszeit. Das ist mehr, als das Arbeitsgericht Koblenz in einem vergleichbaren Fall (vgl. Urteil vom 03.05.1988 - 5 Ca 1196/87 - AiB 1989, 79) einem Betriebsratsmitglied zugebilligt hat (Unterbrechung der Schicht um 04.15 Uhr bei Sitzungsbeginn 10.00 Uhr) und reicht aus, um sich für eine allenfalls 4stündige Betriebsratssitzung auszuruhen. Der von der 4. Kammer des Arbeitsgerichts Lübeck mit Urteil vom 04.06.1999 (4 Ca 417/99) zugebilligten Ruhenszeit von 7,5 Stunden bedarf es nach Auffassung der Kammer nicht. Denn es ist zu berücksichtigen, dass die Beanspruchung durch eine 4stündige Betriebsratssitzung nicht vergleichbar ist mit der durch eine vollschichtige berufliche Tätigkeit. Überdies hatte der Kläger nach der Betriebsratssitzung erneut Gelegenheit, sich auszuruhen. Das Arbeitszeitgesetz erzwingt keine andere Betrachtung.

Denn Betriebsratstätigkeit ist arbeitsschutzrechtlich nicht als Arbeit und damit nicht als Arbeitszeit zu bewerten (vgl. BAG Urteil vom 19.07.1977 - 1 AZR 376/74 - AP-Nr. 29 zu § 37 BetrVG 1972).

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