Erstellt am 04.11.2007 um 16:01 Uhr von paula
das kommt drauf an... um was für ein Gespräch handelt es sich denn? §§ 81 und 82 BetrVG können da helfen
Erstellt am 04.11.2007 um 16:05 Uhr von Mona-Lisa
@Probstein,
§ 82 BetrVG - IV. Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds
aber es kommt wirklich darauf an, um was für ein Gespräch es geht!
Erstellt am 04.11.2007 um 17:26 Uhr von pirat
@Probstein,
was die beiden Damen schreiben ist absolut korrekt,
praxisnahe.... BR-Arbeit ....plaudern aus dem Näh....
wenn aber es* nicht* um § 81 und 82 BetrVG dreht, kann der MA dem AG gegenüber erwähnen, bei der Gelegenheit würde ich ......noch über das Thema Berechnung und Zusammensetzung meines Arbeitsentgeltes oder ...sprechen.
Dann kommt ein BRM durch die Hintertür in die Käptenskajüte.
Erstellt am 04.11.2007 um 18:04 Uhr von paula
und der böse AG schickt ihn durch das Bullauge wieder beim spannenden Teil raus indem er sagt: " ... und wenn wir über das Gehalt geredet haben kann der BR ja wieder gehen" :-)
Erstellt am 04.11.2007 um 18:14 Uhr von pirat
Ahoi, Paula
ein Versuch ist es allemal wert!
Du kennst doch das Sprichwort..."Wer nicht wagt...kann auch nicht die Kartoffeln aus dem Feuer holen.
Oder hieß es "Wer mit dem Teufel essen will,....braucht `nen Knigge?
Oder hieß es "14 Mann auf des Toten...... und der BR ist dabei?
Erstellt am 04.11.2007 um 22:09 Uhr von Der alte Heini
Probstein hat ein Gespräch mit einem Vorgesetzten und nicht mit dem Arbeitgeber.
Ansprechpartner des BR ist der Arbeitgeber oder eine von Ihm entsprechend beauftragte Person.
Somit sollte der BR sich nicht mit irgendwelchen wichtigen oder unwichtigen "Vorgesetzten" auseinandersetzen, sondern das Problem direkt mit dem Arbeitgeber lösen. Lässt sich der BR sich auf Plänkeleien mit irgendwelchen Wichtigtuern des Betriebes ein, vergeudet der BR nur seine Zeit und Kraft mit fruchtlosen Diskussionen.
Hier ein Auszug aus dem Urteil BAG 16.11.2004 - 1 ABR 53/03
20 a) Ein genereller Anspruch des Arbeitnehmers darauf, bei jedem mit dem Arbeitgeber geführten Gespräch ein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen, folgt aus dem Betriebsverfassungsgesetz nicht. Vielmehr regeln § 81 Abs. 4 Satz 3, § 82 Abs. 2 Satz 2, § 83 Abs. 1 Satz 2 und § 84 Abs. 1 Satz 2 BetrVG das Recht des Arbeitnehmers auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds jeweils bezogen auf bestimmte Gegenstände und Anlässe. Aus diesem gesetzlichen Zusammenhang folgt im Umkehrschluss, dass der einzelne Arbeitnehmer keinen betriebsverfassungsrechtlichen Anspruch darauf hat, zu den von diesen Vorschriften nicht erfassten Personalgesprächen ein Mitglied des Betriebsrats hinzuzuziehen.
Das ganze Urteil findest Du hier:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgibin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Datum=2004&Sort=3074&Seite=16&nr=10245&pos=505&anz=614