Erstellt am 04.04.2014 um 21:13 Uhr von Schlamuser
Hallo,dein Vorgesetzter hat nicht alle Tassen im Schrank.Du kannst jeden Betriebsrat mitnehmen wo Du der Meinung bist,das ist die Person deines Vertrauens.Es steht dir sogar frei das du einen Anwalt mitnimmst,so hab ich das gemacht,dann war gleich ruhe !
Erstellt am 04.04.2014 um 21:23 Uhr von Chicago
Hallo dein Vorgesetzter spinnt ja wohl total. Es heißt nicht umsonst rede mit einer Person deines Vertrauens. Der den er dir vorschlägt ist wahrscheinlich von ihm gekauft wenn du meinst was ich meine. Mach dein Ding und rede mit dem zu dem zu wirklich vertrauen hast.
Erstellt am 04.04.2014 um 21:29 Uhr von Oblatixx
Sag deinem Vorgesetzten, er kann sich mal bei Klitschko als Sparringpartner melden ...
Erstellt am 04.04.2014 um 21:29 Uhr von Rheinpfeife
§ 82 BetrVG – Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers
Erstellt am 04.04.2014 um 21:47 Uhr von nicoline
@Udosiebzieg
*In welchen Paragraph ist geregelt das ich mich jederzeit an das Betriebsratsmitglied meines vertrauens wenden darf.*
Du musst Deinem Vorgesetzten nicht belegen, in welchem § geregelt ist, dass Du ein Betriebsratsmitglied Deines Vertrauens hinzuziehen darfst. Im Gegenteil solltest Du ihn fragen, in welchem § geregelt ist, dass Du Dich nur an den BRV wenden darfst.
In § 82 BetrVG steht zu dem Thema "Hinzuziehung eines BRM" im Kommentar folgendes geschrieben:
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)
§ 82 BetrVG, IV. Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds
RN 13
Bei der Behandlung der Angelegenheiten nach § 82 kann der AN verlangen, dass ein BR-Mitglied hinzugezogen wird. ***Das gilt gleichermaßen für Gespräche auf Initiative des AG wie des AN*** und nach Sinn und Zweck der Norm sowohl für Erörterungen nach Abs. 1 als auch nach Abs. 2
RN 16
Der AN kann ein von ihm bestimmtes Mitglied des BR zu seiner Unterstützung hinzuziehen.
§ 82 Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers
(1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in betrieblichen Angelegenheiten, die seine Person betreffen, von den nach Maßgabe des organisatorischen Aufbaus des Betriebs hierfür zuständigen Personen gehört zu werden. Er ist berechtigt, zu Maßnahmen des Arbeitgebers, die ihn betreffen, Stellung zu nehmen sowie Vorschläge für die Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs zu machen.
(2) Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert und dass mit ihm die Beurteilung seiner Leistungen sowie die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert werden. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt dieser Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.
Erstellt am 05.04.2014 um 09:29 Uhr von gironimo
nicoline hat es ja schon umfassend beschrieben. Kernsatz ist:
"Er kann ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. "
Wenn es so wäre, wie Dein Chef denkt, hätte der Satz im Gesetz heißen müssen :"Er kann den Vorsitzenden des Betriebsrats hinzuziehen. " Steht da aber nicht.