Erstellt am 05.10.2007 um 21:21 Uhr von Mona-Lisa
@Hexelein,
auch ich war bis vor einiger Zeit der Meinung, dass der Betriebsrat über die Schwangerschaft informiert werden muss, bin aber mittlerweile "eines besseren" belehrt worden (nicht wahr, Kölner?)
Bin aber froh, dass die Personalleitung diese Mitteilung trotzdem an uns weiterleitet...
Unbefugte Bekanntgabe
Sowohl aus der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht als auch aus speziellen Regelungen im Mutterschutzgesetz (§ 5) ergibt sich, dass es dem Arbeitgeber verboten ist, Dritte unbefugt über die ihm mitgeteilte Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin zu informieren. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die betroffene Arbeitnehmerin damit einverstanden ist oder wenn der Arbeitgeber berechtigte Gründe für die Bekanntgabe hat. Strittig ist, wenn die schwangere Mitarbeiterin um vertrauliche Behandlung ihrer Mitteilung gebeten hat, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist dem Betriebsrat, Personalrat oder MAV zu informieren. Das Bundesarbeitsgericht bejaht dies (BAG vom 27.02.1996, AP Nr. 1 zu § 58 BetrVG), denn nur so kann auf die Einhaltung der Schutzvorschriften der Schwangeren geachtet werden.
http://dbva.hiertesten.de/164.0.html
Hast du dir den § 8 im MuSchG auch mal angesehen????
Erstellt am 05.10.2007 um 21:50 Uhr von Lotte
Moni-Lissi,
was denn nun, soll die PA informieren (BAG von 96) oder nicht (Kölner, mittlerweile sicher schon 85) ;-)))
Erstellt am 05.10.2007 um 22:20 Uhr von Hexelein
Danke Mona-Lisa,für die Hinweise auf weitere Quellen. Bin neu in diesem Portal - hab wohl den früheren Chat mit Kölner nicht mitgekriegt. Werde mich aber belesen. So ganz eindeutig scheints nicht zu sein. Ich find das erstaunlich, da doch sonst der Mutterschutz sehr hoch angesetzt wird.
Erstellt am 05.10.2007 um 23:38 Uhr von Akira
Hallo Hexelein
hier etwas zur Durchführung des § 5 Mutterschutzgesetz:
Der Personalrat bzw. Betriebsrat kann vom Arbeitgeber nicht verlangen, über die Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin unterrichtet zu werden, wenn diese hierzu nicht ihre Einwilligung erteilt hat (vgl. Beschluss des BVerwG vom 29. August 1990 - BVerwG 6 P 30.87 - AP Nr. 2 zu § 68 BPersVG).
Erstellt am 06.10.2007 um 00:02 Uhr von Akira
Nochmal ich:-)))
Hier etwas aus den Mutterschutzrichtlinien:
http://www.sidiblume.de/info-rom/arb_re/arbs_v/muschriliv.htm
Erstellt am 06.10.2007 um 00:28 Uhr von Lotte
Hexelein,
habe mal in den Tiefen geforscht. Im Fred 6134 wird die gleiche Frage schon einmal behandelt, aber strittiger als heute. Die hier abgegebenen Meinungen scheinen nun eher dahin zu tendieren, dass der AG nicht muss/darf.
Man/Frau müsste mal das besagte Urteil lesen, welches sich aber nicht mal eben auf die Schnelle ergoogeln lässt.
Ich persönlich glaube, dass der AG muss, damit der BR seinen Aufgaben aus § 80 BetrVG nachkommen kann. Auch wenn z.ickig seinerzeit darauf hinwies, dass der 80er sich auf das Kollektivrecht, nicht auf das Individualrecht bezieht.
Mona-Lisa,
von unserem lieben Kölner habe ich noch nichts gefunden, was mich vom Gegenteil überzeugt hat. Magst Du mir auf die Sprünge helfen?