Gemeinsamer Betrieb? Wie agiert der BR
Hallo zusammen, hab schon mal zu meiner Frage andere Beiträge gelesen, bin aber nicht so richtig fündig geworden. Wir haben in unserem Konzen einenkleinen Betrieb K. Diese MA wünschen einen BR, wollen aber wegen evt. Konsequenzen nicht selber aktiv werden. Die MA von Betrieb K arbeiten in Großraumbüros mit Kollegen aus Betrieb A des Konzens zusammen, nutzen gemeinsame soziale und techn. Einrichtungen, MA aus Betrieb K sind Vorgestzte der MA aus dem Betrieb A, teilweise haben MA Doppelfunktionen in beiden Betrieben usw. Der Betriebsrat aus Betrieb A sieht hier einen gemeinsamen Betrieb. Wie und wer stellt nun diesen gemeinsamen Betrieb gegenüber der GF fest? Kann der exisiterende BR aus Betrieb A nach dieser Feststellung die Vertretung der Betrieb K MA übernehmen? Wird dies vertraglich geregelt? Schon mal vielen Dank für eure Informationen. Gruß Katie
Community-Antworten (15)
13.09.2006 um 18:33 Uhr
Das passiert üblicherweise im Vorfeld der BR-Wahl. Es wird dann eine Wählerliste mir allen Wählern des gemeinsamen Betriebes erstellt.
Gibt es denn auch eine einheitliche Leitung bzw. eine Leitungsvereinbarung zwischen den Geschäftsführungen?
13.09.2006 um 18:46 Uhr
Hallo w-j-l einheitliche Leitung gibt es schon, lt. Organigramm des Betriebes A sind die Top Manager des Beriebes A alle MA des Betriebes K., ebenso ist ein MA aus Betrieb K auch Geschäftsführer in Betrieb A. Den BR in Betrieb A gibt es schon, nur in Betrieb K ist da noch nichts geschehen, was allerdings mit der Sorge der MA aus diesem Betrieb zusammenhängt. Auch ein Versuch über die Gewerkschaft in Betrieb K eine BR Wahl zu initiieren ist bis jetzt fehlgeschlagen. Nun möchten die MA aus Betrieb K gerne, dass der BR aus Betrieb A ihre Angelegenheit vertritt. Was können wir als BR des Beriebes A nun unternehmen. Danke und Gruß Katie
13.09.2006 um 19:25 Uhr
Wenn ihr die AN des Betriebes K mitvertreten wollt, dann bleibt euch eigentlich nur, per Beschluss zurückzutreten und neu zu wählen.
Die gesetzlichen Möglichkeiten des §13 BetrVG scheinen (kleiner Betrieb) hier ja nicht greifen zu können.
13.09.2006 um 19:43 Uhr
Es geht um ca. 25 MA, Betrieb A hat 460 MA. Aber wieso neu wählen. Ist denn nicht die Feststellung eines gemeinsamen Beriebes ausschlaggebend dafür? Wie und wer stellt diesen gemeinsamen Betrieb denn fest? Danke Katie
14.09.2006 um 01:13 Uhr
"Aber wieso neu wählen. Ist denn nicht die Feststellung eines gemeinsamen Beriebes ausschlaggebend dafür?"
Das glaube ich nicht. Der BR von "A" ist bisher nicht durch eine Wahl legitimiert zur Vertretung der Arbeitnehmer aus "K".
Aber vielleicht finden sich hier ja andere Ansichten dazu.
14.09.2006 um 01:34 Uhr
@Katie, bei uns ist letztes Jahr eine freiwillige BV über die Feststellung eines gemeinsamen Betriebes getroffen worden.
14.09.2006 um 01:59 Uhr
@Lotte Aber hier besteht ein BR und der soll "plötzlich" die Interessen eines weiteren Betriebes vertreten, der den BR gar nicht gewählt hat. Eine BV geht hier gar nicht!
14.09.2006 um 02:08 Uhr
Kölner, "Eine BV geht hier gar nicht!" ;-)
Okay, dann war also das, was bei uns gemacht worden ist wohl doch nicht das, was man machen kann.
Aber jetzt wäre es ja noch nett, wenn Du Katie einen Tipp gibst, (und mir auch) damit sie etwas machen, was man auch machen kann
14.09.2006 um 13:14 Uhr
Habe ich doch oben schon geschrieben. M.E. geht es nur über Neuwahlen.
Bei Däubler steht irgendwo im Kommentar zum §1 BetrVG (allerdings in einem Beispiel), dass die Rechtswirkung der Vermutung eines gemeinsamen Betriebes mit der Bestellung des WV beginne. (kann gerade leider nicht korrekt zitieren)
14.09.2006 um 13:35 Uhr
Das ist alles nicht so erfreulich und hilft den Kollegen aus Betrieb K leider nicht weiter. Neu zu wählen wegen 25 weiteren MA halte ich nicht für sinnvoll. Aber eine BV find ich sympathisch, auch wenn das nicht so ganz korrekt sein soll. Danke. Gruß Katie
14.09.2006 um 21:48 Uhr
@katie Es geht nicht per BV...
14.09.2006 um 22:10 Uhr
Kölner, hast Du plötzlich Echolalie, dass Du immer das gleiche schreibst? ;-)
w-j-l, die Frage wer feststellt (und wie), dass es ein gemeinsamer Betrieb ist, wurde bislang noch nicht beantwortet.
14.09.2006 um 22:11 Uhr
@Lotte Es geht nicht per BV...
post scriptum: schizoide Echolalie...
14.09.2006 um 23:09 Uhr
w-j-l- habe mich durch DKK §1 BetrVG gewälzt und bin jetzt bei RN 59:
"Schließlich könnte es nach der BAG-Rspr. als einem weiteren Faktor auch darauf ankommen, was die Belegschaft wünscht (BAG 5. 4. 63 – 1 ABR 7/62, uv., S. 15: »Die Belegschaft wünscht, daß in H. nur ein Betriebsrat gebildet wird. Nach Möglichkeit ist aber auch dieser Wille der Belegschaft zu beachten, wenn es sich [wie beim Betriebsrat] um Dinge handelt, die in erster Linie die Belegschaft angehen« [in der Entscheidung handelte es sich darum, ob zwei Versicherungsgesellschaften, die aus versicherungsaufsichtsrechtlichen Gründen das Lebensversicherungsgeschäft und das Sach- und Haftpflichtgeschäft in getrennten Gesellschaften betreiben müssen, einen einheitlichen Betrieb haben..."
Danach wäre eine BetrV mit Beschlussfassung über gemeinsamen Betrieb oder eine sonstige Abstimmung, z.B. durch Stimmzettel, erforderlich.
Kölner, könntest Du eventuell Deine Echolalie ändern in:
Eine BetrV geht...?
(Neuwahl ist klar, geht nur um Feststellung des gemeinsamen Betriebes)
15.09.2006 um 12:48 Uhr
@Lotte Wunschgemäß: Im Rahmen einer Betr.Vers. oder Erklärungen einzelner AN geht das.
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