Erstellt am 25.09.2007 um 11:31 Uhr von Mona-Lisa
@Traude,
"Über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus bieten aber auch tarifvertragliche Bestimmungen Schutzbestimmungen für ältere Arbeitnehmer. Ein großer Teil der Tarifverträge sieht eine Verdienstsicherung vom 50. oder 55. Lebensjahr an vor und schließt die ordentliche Kündigung vom 40., 50., oder 55. Lebensjahr an aus. Allerdings setzen diese Bestimmungen meistens eine Betriebszugehörigkeit von 10, 15 oder 20 Jahren voraus"
http://www.internetratgeber-recht.de/Arbeitsrecht/AeltereArbeitnehmer/aea.htm
Erstellt am 25.09.2007 um 12:59 Uhr von Angi1
Hallo Traude,
schau Dir mal bitte den § 147a des SGB III an.
MfG
Angi1
Erstellt am 25.09.2007 um 13:34 Uhr von Traude
Hallo Angi1,
willst Du damit sagen, dass sich der Arbeitgeber eine Kündigung gründlich
überlegen muss, weil unter Umständen die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld
zurück fordern kann.
MfG
Traude
Erstellt am 25.09.2007 um 14:32 Uhr von Konrad
@Traude
eine Kündigung sollte immer das letzte Mittel sein, deshalb sollte sich der AG sollte eine Kündigung immer gründlich überlegen, das von @Angi1 angeführte Gesetz § 147a des SGB III hat viele Ausnahmen (Mitarbeiterzahl, Notsituation, usw.)
Erstellt am 26.09.2007 um 09:11 Uhr von paula
@Angi1
@konrad
Der §147a hat doch eigentlich keine Bedeutung mehr da die betroffenen Ansprüche schon fast alle erledigt sind. Das ganze betrifft ggf. noch alte Kündigungsschutzverfahren (siehe § 434l SGBIII)