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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Kündigungsschutz für ältere Arbeitnehmer?

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Traude
Jan 2018 bearbeitet

Ist es richtig, dass der Kündigungschutz für ältere Arbeitnehmer ab 50 bzw. 55 Jahren nur in Tarifverträgen, nicht aber im Gesetz geregelt ist? Im Gesetz finde ich nur verlängerte Kündigungfristen bezogen auf die Betriebszugehörigkeit. Bedeutet das, dass Arbeitgeber die sich nicht an einem Tarifvertrag orientieren, nur die gesetzliche Kündigungsfristen einhalten müssen ohne Berücksichtigung des Lebensalters ( ausser bei betriebsbedingter Kündigung bei der Sozialauswahl ).

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Community-Antworten (5)

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Mona-Lisa

25.09.2007 um 13:31 Uhr

@Traude, "Über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus bieten aber auch tarifvertragliche Bestimmungen Schutzbestimmungen für ältere Arbeitnehmer. Ein großer Teil der Tarifverträge sieht eine Verdienstsicherung vom 50. oder 55. Lebensjahr an vor und schließt die ordentliche Kündigung vom 40., 50., oder 55. Lebensjahr an aus. Allerdings setzen diese Bestimmungen meistens eine Betriebszugehörigkeit von 10, 15 oder 20 Jahren voraus"

http://www.internetratgeber-recht.de/Arbeitsrecht/AeltereArbeitnehmer/aea.htm

A
Angi1

25.09.2007 um 14:59 Uhr

Hallo Traude,

schau Dir mal bitte den § 147a des SGB III an.

MfG Angi1

T
Traude

25.09.2007 um 15:34 Uhr

Hallo Angi1,

willst Du damit sagen, dass sich der Arbeitgeber eine Kündigung gründlich überlegen muss, weil unter Umständen die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld zurück fordern kann.

MfG Traude

K
Konrad

25.09.2007 um 16:32 Uhr

@Traude eine Kündigung sollte immer das letzte Mittel sein, deshalb sollte sich der AG sollte eine Kündigung immer gründlich überlegen, das von @Angi1 angeführte Gesetz § 147a des SGB III hat viele Ausnahmen (Mitarbeiterzahl, Notsituation, usw.)

P
paula

26.09.2007 um 11:11 Uhr

@Angi1 @konrad

Der §147a hat doch eigentlich keine Bedeutung mehr da die betroffenen Ansprüche schon fast alle erledigt sind. Das ganze betrifft ggf. noch alte Kündigungsschutzverfahren (siehe § 434l SGBIII)

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