BV Kündigungsschutz älterer Arbeitnehmer
Hallo, da wir leider nicht tarifgebunden sind, wir möchten eine BV über besonderen Kündigungsschutz älterer Arbeitnehmer abschließen. Im Tarif wird dies folgendermaßen geregelt: "Das Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet und dem Betrieb oder Unternehmen mindestens 10 Jahre angehört haben oder das 50. Lebensjahr vollendet und dem Betrieb oder Unternehmen mindestens 15 Jahre angehört haben, kann nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden." Mir ist nicht ganz klar was ein "wichtiger Punkt" genau sein soll... Würdet Ihr diese Formulierung für die BV übernehmen oder gibt es vielleicht einen besseren Vorschlag ? Vielen Dank für Eure Hilfe
Community-Antworten (5)
25.05.2011 um 11:40 Uhr
Der Text ist wortwörtlich aus gängigen TV abgeschrieben. "wichtiger Grund" bezieht sich auf §626 BGB "Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund". Damit sollte klar sein was gemeint ist.
Ihr solltet Euch allerdings im Klaren sein, das ihr eine derartige BV gar nicht abschließen KÖNNT! Zumindest nicht rechtswirksam.
§622 (4) BGB sagt: Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden.
Damit ist klar, das eine abweichende Kündigungsfrist (wie in Eurem Fall) zu den Sachen gehört die "üblicherweise in TV geregelt werden", worauf die Tarifsperre nach §77 (3) BetrVG greift.
Sollte sich Euer AG also auf diese BV einlassen (obwohl ihr diese BV nicht erzwingen konnt), so ist er entweder extrem sozial eingestellt oder aber würde ich diesem unterstellen das er das in dem vollen Bewustsein tut, das er sich nicht an diese BV zu halten braucht (Vorbehaltlich der Situation, das ein ArbG diese BV als Vertrag zu Gunsten Dritter umdeutet - aber das Risiko ist überschaubar). Sprich: Wirf dem BR ein Zuckerl hin um im Gegenzug etwas zu bekommen, wobei das Zuckerl vergällt ist was der BR ja aber nicht zu wissen braucht, hauptsache ICH bekomme was ich will.
25.05.2011 um 11:45 Uhr
Mäxchen
wegen des Problem Tarifvorbehalt schlage ich euch vor, übezeugt den AG, dass er dieses für alle AN als Zusatz zum ArbV macht. Denn einzelvertraglich sind solche Regelungen möglich.
Wenn der AG es ernst meint, dürfte es ja keine probelem geben. Denn die hier dann anfallenden Kosten für Papier würden dann die AN bestimmt gerne zahlen.
25.05.2011 um 12:05 Uhr
Hallo, vielen Dank für Eure Antworten - den Vorschlag mit dem ArbV finde ich ganz gut. Da der ganze BR organisiert ist, haben bereits mit der IGM gesprochen und die sehen kein Problem mit dem §77. Momentan sind wir in einer guten Verhandlungsposition, wie Ihr Euch gedacht habt will der AG auch etwas von uns. Deshalb möchten wir soviel wie möglich für unsere Kollgen rausholen und unser AG hat in einem Gespräch angedeutet, dass er kein Problem mit dem besonderen Kündigungsschutz hätte. Vielleicht hätte ja doch noch jemand eine Idee bzgl. der Formulierung... Vielen Dank.
25.05.2011 um 12:06 Uhr
man könnte sich ja hier in diesen Punkten auch an den Tarifvertrag anlehnen, auch wenn er im übrigen nicht gelten soll/ gilt
man regelt ja das Thema nicht neu sondern will Regelungen aus einem Tarifvertrag übernehmen
vielleicht gibt es auch eine Öffnungsklausel im TV....
einfach mal das geplante Vorhaben mit Hinweis auf § 77 BetrVG abzuwürgen, erscheint mir etwas zu pauschal
außerdem: Die Erklärung des Arbeitgebers in einer Betriebsvereinbarung, die wegen Verstoßes gegen den Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 BetrVG nichtig ist, kann ausnahmsweise in ein entsprechendes Vertragsangebot an die Arbeitnehmer umgedeutet werden, wenn besondere Umstände darauf schließen lassen, dass sich der Arbeitgeber unabhängig von der betriebsverfassungsrechtlichen Regelungsform binden wollte. Dieses Angebot können die Arbeitnehmer annehmen, ohne dass es einer ausdrücklichen Annahmeerklärung bedarf (§ 151 BGB ).Eine Umdeutung kommt nur in Betracht, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, der Arbeitgeber habe sich auf jeden Fall verpflichten wollen, den Arbeitnehmern die in der unwirksamen Betriebsvereinbarung vorgesehenen Leistungen zukommen zu lassen (BAG v. 24.1.1996 - 1 AZR 597/95)
25.05.2011 um 12:16 Uhr
mit der IGM gesprochen und die sehen kein Problem mit dem §77
Obacht: Im Rechtsstreit über die Wirksamkeit der Vereinbarung zählt nicht was die Tarifvertragsparteien darüber denken da §77 (3) kein dispositives Recht ist, sondern nur was der Richter darüber denkt.
@ Südmann: danke für das Zitat, das erläutert was ich oben schon geschrieben habe.
Aber das Zitat wirft eben das Problem auf, das am Ende ein Richter entscheidet ob die unwirksame BV eben so umzudeuten ist. Wobei ich (nach meiner unbedeutenden Meinung) bei einer derartigen Besserstellung der AN durchaus erwarten würde das die Gerichtsbarkeit diese Umdeutung vornehmen würde. Ein Restrisiko bleibt, insbesondere wenn es sich um ein Kopplungsgeschäft handelt: Zitat: "wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, der Arbeitgeber habe sich auf jeden Fall verpflichten wollen, den Arbeitnehmern die in der unwirksamen Betriebsvereinbarung vorgesehenen Leistungen zukommen zu lassen." Und das ist bei Kopplungsgeschäften eben NICHT der Fall, da die zugesagte Leistung nicht "auf jeden Fall" im Interesse des AG liegt sondern nur bei Zustandekommen des Kopplungsgeschäftes. Dabei ist es am Ende u.U. unerheblich das dieses Geschäft zustandegekommen ist, die Zusage des AG war auf jeden Fall nicht "bedingungslos".
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