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Samstag als Regelarbeitstag = Überstunden?

J
JohnG
Apr 2019 bearbeitet

Hallo zusammen,

folgender Fall bei uns im Betrieb: wir haben seit einer gefühlten Ewigkeit eine Arbeitsmasse die weit jenseits der Kapazitäten liegt die die Zahl unserer Beschäftigten eigentlich hergibt. Um die Arbeit zu bewältigen wird oft länger und auch Samstags gearbeitet. Die Mitarbeiter ächzen natürlich unter diesem Dauerzustand aber die GL scheint damit recht zufrieden zu sein da wir Ihrer Meinung nach sogar noch Potential haben MA einzusparen.

Vom Vorgänger BR existiert eine Betriebsvereinbarung die den Samstag zum Regelarbeitstag erklärt, den zeitlichen Rahmen der wöchentlichen Arbeitszeit festlegt und aber auch (und hier sehe ich den Zündstoff) die wöchentliche Arbeitszeit mit 40 Stunden festsetzt.

Meine Frage ist nun: sind Stunden die am Samstag geleistet werden als Überstunden zu betrachten (vorausgesetzt die 40 Stunden wurden Montag bis Freitag geleistet) und damit Zustimmungspflichtig durch den BR auch wenn die BV den Samstag als Regelarbeitstag festlegt?

1.027017

Community-Antworten (17)

W
wdliss

25.04.2019 um 11:41 Uhr

natürlich__

C
celestro

25.04.2019 um 11:53 Uhr

"Vom Vorgänger BR existiert eine Betriebsvereinbarung die den Samstag zum Regelarbeitstag erklärt,"

der Samstag IST in der Regel ein normaler Arbeitstag.

"den zeitlichen Rahmen der wöchentlichen Arbeitszeit festlegt"

dafür ist ein BR da

"aber auch (und hier sehe ich den Zündstoff) die wöchentliche Arbeitszeit mit 40 Stunden festsetzt."

diese Regelung dürfte mMn aufgrund von § 77 Absatz 3 Satz 1 BetrVG ungültig sein. Gibt es denn einen Tarifvertrag?

"Meine Frage ist nun: sind Stunden die am Samstag geleistet werden als Überstunden zu betrachten (vorausgesetzt die 40 Stunden wurden Montag bis Freitag geleistet) und damit Zustimmungspflichtig durch den BR auch wenn die BV den Samstag als Regelarbeitstag festlegt?"

Überstunden sind mitbestimmungspflichtig, egal an welchem Wochentag Sie erbracht werden.

§
§§Reiter

25.04.2019 um 12:07 Uhr

Der Samstag ist ein Werktag lt. ArbZG, hat also mit den Überstunden erstmal nix zu tun. Auch wenn Mo - Fr schon 40h gearbeitet wurden, sind die am Samstag gearbeiteten Stunden nicht automatisch zustimmungspflichtige Überstunden. Nämlich dann nicht, wenn die BV auch Ausgleichszeiträume regelt. Wenn die BV also z.B. regelt, dass in einer Woche Mo - Sa 48h gearbeitet werden darf, wenn in der nächsten Woche dafür nur 32h gearbeitet werden, so sind die Samstagsstunden nicht zustimmungspflichtig. Die Zustimmung wurde durch die BV bereits erteilt (unter der Bedingung, dass die Stunden wie in der BV geregelt ausgeglichen werden).

J
JohnG

25.04.2019 um 12:09 Uhr

"Überstunden sind mitbestimmungspflichtig, egal an welchem Wochentag Sie erbracht werden. "

Das höre ich schon mal gerne. Also hätten wir hier eine Möglichkeit unserer GL die Daumenschrauben anzulegen.

"diese Regelung dürfte mMn aufgrund von § 77 Absatz 3 Satz 1 BetrVG ungültig sein."

Zumindest diesem Artikel nach scheint das kein Problem zu sein. https://www.arbeitsrecht.org/betriebsrat/betriebsvereinbarung/arbeitszeit/

"Gibt es denn einen Tarifvertrag?"

Ein Tarifvertrag gilt bei uns nicht da wir uns noch nicht in einer Gewerkschaft befinden. Wir haben das aber als langfristiges Ziel ins Auge gefasst.

J
JohnG

25.04.2019 um 12:22 Uhr

@§§Reiter Ausgleichszeiträume wie Sie sie beschreiben stehen nicht in der BV. Es gibt einen Punkt der die Zeitkonten betrifft. Max. Plus- und Minusstunden und wie die Verwendung von Stunden geregelt ist. Mitarbeiter müssen aber Entnahmen aus dem Zeitkonto immer von ihrer jeweiligen Führungskraft freigeben lassen also ist ein zeitnaher Ausgleich für eine Samstagsschicht m.M.n. nicht möglich.

§
§§Reiter

25.04.2019 um 12:54 Uhr

Wenn die BV Zeitkonten und ein Maximum an Plusstunden regelt, ist bis zum erreichen dieses Maximums die Zustimmung (durch die BV) erteilt. (es sei denn die BV regelt das explizit anders, aber das weiß ich natürlich nicht).

M
Moreno

25.04.2019 um 13:03 Uhr

Warum wird die BV nicht gekündigt?

J
JohnG

25.04.2019 um 13:25 Uhr

@§§Reiter die BV enthält noch explizit den Satz das vom Betrieb angeordnete Überstunden zu leisten sind solange der BR diese bewilligt.

@moreno gekündigt wäre die BV schnell aber sie würde ja dann noch solange gelten bis eine neue ausgehandlet ist und da sehen wir es kommen das die GL dann auf Zeit spielen wird. Noch dazu sind wir ein sehr neuer BR in dem fast alle Mitglieder ihre erste Amtszeit haben und daher noch viele ausstehende Schulungen haben. Das Thema BV wollen wir angreifen sobald wir das entsprechende Know How dafür haben.

N
nicoline

25.04.2019 um 13:31 Uhr

Zumindest diesem Artikel nach scheint das kein Problem zu sein. https://www.arbeitsrecht.org/betriebsrat/betriebsvereinbarung/arbeitszeit/ Dieser Artikel handelt von etwas Anderem als der Festsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit. Ich bin da ganz bei celestro diese Regelung dürfte mMn aufgrund von § 77 Absatz 3 Satz 1 BetrVG ungültig sein.

Diese inhaltlich unklar ausgearbeitete BV gehört schnellstens gekündigt: BV kündigen (korrekte Ladung, Tagesordnung mit TOP: Kündigung der BV, nennen, um welche BV es sich handelt), Arbeitgeber zu Verhandlungen auffordern. Wenn er sich bockig stellt, Anwalt zur Durchsetzung der MB Rechte beauftragen => § 40 BetrVG, das müsst ihr nicht alleine machen.

M
Moreno

25.04.2019 um 13:34 Uhr

John G wenn der AG auf Zeit spielen will bekommt der ganz schnell ein Schreiben wo Einigungsstelle drin steht am besten noch gleich einen ganz unbequemen Vorsitzenden vorschlagen! Das beschleunigt solche Verhandlungen enorm ;-)

N
nicoline

25.04.2019 um 13:43 Uhr

JohnG Wenn der AG auf Zeit spielt: § 40 Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats BetrVG Kommentar für die Praxis=> Peter Wedde RN 31 Vom AG zu erstatten können auch Anwaltskosten sein, die anfallen, wenn ein Rechtsanwalt vom BR zur Durchsetzung betriebsverfassungsrechtlicher Rechte eingeschaltet wird oder wenn er mit der außergerichtlichen Vertretung des BR gegenüber der Firmenleitung mit dem Ziel beauftragt wird, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden und eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen.

J
JohnG

25.04.2019 um 13:51 Uhr

@nicoline nur damit ich das mal verstehe, was genau halten Sie für ungültig und weshalb? Die Muster BV aus dem Artikel legt ja auch die wöchentliche Arbeitszeit fest und in welchem Zeitrahmen sie zu erbringen ist. Für uns gilt kein Tarifvertrag also haben wir als BR doch nach §87 Absatz 2 ein Mitbestimmungsrecht und können davon in Form der BV gebrauch machen. Oder sehe ich das falsch?

N
nicoline

25.04.2019 um 14:14 Uhr

JohnG Nur weil das in dieser Muster BV steht, heißt es nicht, dass der BR das mitbestimmt hat. In BV findet man oft Formulierungen, die z.B. wörtlich einem TV entnommen sind. So kann es gut sein, dass in dem Betrieb grundsätzlich 40 Std. die Woche gearbeitet wird, der AG also bei Ganztagsbeschäftigung grundsätzlich 40 Std. wöchentlich in jedem AV stehen hat.

Nochmal ein Auszug aus BetrVG Kommentar für die Praxis => Thomas Klebe § 87 Mitbestimmungsrechte 2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; RN 88 Nach ganz h. M. soll demgegenüber die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht dem Mitbestimmungsrecht unterliegen. Ständige Rspr. des BAG: vgl. z. B. 21. 11. 78, AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; 22. 7. 03, NZA 04, 507 (508); 15. 5. 07, NZA 07, 1240 (1243); Fitting, Rn. 104 f.; GK-Wiese/Gutzeit, Rn. 286 ff.; KZDH-Heuschmid, § 27 Rn. 38, § 29 Rn. 12 f.; Richardi-Richardi, Rn. 262 ff.; a. A.WW, Rn. 28 f.; Farthmann, RdA 74, 66 f.; Gnade, FS Kehrmann, S. 227 (231); Kleveman, AiB 84, 90 (91); Plander, AuR 87, 281 (288); Compensis, NJW 07, 3089 (3092 f.).

§
§§Reiter

25.04.2019 um 14:29 Uhr

Die wöchentliche Arbeitszeit wird üblicherweise im Tarifvertrag geregelt. § 77 Absatz 3 Satz 1 BetrVG: "Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein." Die wöchentliche Arbeitszeit wird in Betrieben ohne Tarifvertrag normalerweise in den Arbeitsverträgen der MA geregelt.

Was die Muster BV angeht: § 2 Grundsatz Diese Betriebsvereinbarung regelt das Verfahren bei der Anordnung von Beginn und Ende der Arbeitszeit, der Pausen und der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Ferner wird geregelt, wann vorübergehend eine Verlängerung bzw. eine Verkürzung der Wochenarbeitszeit angesetzt werden darf.

NICHT aber die wöchentliche AZ

Den Hinweis in § 3 auf die 40h Woche würde ich so verstehen, dass alle MA 40h in ihren Arbeitsverträgen stehen haben. Geregelt wird hier nur Beginn, Ende, Verteilung und Verlängerung/Verkürzung der Arbeitszeit.

J
JohnG

25.04.2019 um 14:35 Uhr

@nicoline oha da habe ich einiges nachzulesen... aber in der Kurzfassung bedeutet das Regelung des zeitlichen Rahmens ist ok aber die wöchentliche Arbeitszeit ist Sache von TV oder Arbeitsvertrag.

@§§Reiter also wäre die Erwähnung der wöchentlichen Arbeitszeit in der BV auch nicht mehr als ebene eine bloße Erwähnung die informationshalber reingeschrieben wurde.

@all ich möchte mich an dieser Stelle schon mal herzlich bei allen für diese tolle Unterstützung bedanken :)

N
nicoline

25.04.2019 um 14:38 Uhr

§§Reiter na, du hast ja schon gemerkt, dass ich der gleichen Meinung bin wie du und den letzten Satz deines Beitrags schnell gelöscht, denn warum sollte ich mit dir schimpfen, wenn du fast das Gleiche schreibst wie ich??? :o))

§
§§Reiter

25.04.2019 um 18:53 Uhr

@nicoline Nee ;) ich tippe einfach nicht so schnell! Als ich angefangen habe, hattest Du noch nicht geantwortet. Als ich dann fertig war und gesehen hab, dass Du schon geantwortet hast und wir tatsächlich mal gleicher Meinung sind, hab ich den Satz gelöscht. ;)

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