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Dieser Beitrag ist vor 7 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Reduzierung der Arbeitszeit gegen den Wunsch des Mitarbeiters

R
Rorie
Apr 2019 bearbeitet

Der Mitarbeiter hat einen werkstudentischen Arbeitsvertrag auf Abruf, d.h. max. Arbeitszeit von 20 Std/Woche (gelebt eher ca. 80 Std./Monat) flexible Verteilung der Arbeitszeit. Aufgrund des Wegfalls des Status "Werkstudent" zum 1. April 2019 (Anzahl Fachsemester über 25, jedoch weiterhin eingeschrieben) will der Arbeitgeber eine Reduzierung der Arbeitszeit auf Basis einer 450 € Beschäftigung (hier = 48 St./Monat.) erwirken. Der Mitarbeiter hat bereits im Herbst letzten Jahres mehrfach angeboten weiterhin ca. 80 Stunden pro Monat zu arbeiten. Die dadurch entstehende SV-Pflicht ist für den Mitarbeiter kein Hindernis. Der Arbeitgeber drängt den Mitarbeiter jedoch einen 450,- € Vertrag zu unterzeichnen. Gleichzeitig werden aktuell mit anderen Studenten werkstudentische Verträge abgeschlossen und somit ihre Arbeitszeit auf ca. 80 Std./Monat angehoben. Der Mitarbeiter hat bereits eine Vertragsänderung ausgehändigt bekommen, aber noch nicht unterzeichnet.

Grundsätzlich stellt eine Reduzierung der Arbeitszeit kein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG dar. Aber meines Erachtens ist der Tatbestand einer Änderungskündigung gegeben. Liege ich hier falsch?

Wenn es sich um eine Änderungskündigung handelt, .... a. der BR hat bisher noch keine Anhörung erhalten! b. welche Möglichkeiten hat der Mitarbeiter, wenn die Anhörung nachgereicht wird und der BR der Maßnahme widerspricht?

  • wenn der Mitarbeiter der Änderungskündigung widerspricht, ist er ja seinen Job los (Ende des Beschäftigungsverhältnisses)
  • wenn der Mitarbeiter der Änderungskündigung NICHT widerspricht, dann braucht er ja im Vorfeld schon nicht zögern und könnte direkt unterzeichnen und die Reduzierung einfach hinnehmen
  • wenn der Mitarbeiter der Änderungskündigung unter Vorbehalt zustimmt, kann er auf dem Klageweg die rechtmäßige Prüfung der Entscheidungskriterien verlangen - was er aber aus finanziellen Gründen nicht machen kann (Student = wenig Geld).

Läuft es darauf hinaus, dass man die Reduzierung letztendlich einfach "schlucken muss"? Oder sehe ich gerade nur schwarz und daher den Lösungsweg nicht?

Freue mich über Eure Anregungen und Antworten

1.15406

Community-Antworten (6)

W
wdliss

15.04.2019 um 11:48 Uhr

Letztendlich läuft es darauf hinaus zu klären, was genau im aktuellen Arbeitsvertrag geregelt ist. Wenn dieser ausdrücklich an den "Werkstudent" gebunden ist und der Status entfällt endet vermutlich auch der AV und die 450€-Beschäftigung ist lediglich ein angebotener Nachfolgevertrag. Hier müsste mMn auch der Betriebsrat angehört werden, aber eben nicht wegen einer Änderungskündigung.

P
Pjöööng

15.04.2019 um 12:43 Uhr

"WILL der Arbeitgeber eine Reduzierung der Arbeitszeit auf Basis einer 450 € Beschäftigung (hier = 48 St./Monat.) ERWIRKEN."

"Der Arbeitgeber drängt den Mitarbeiter jedoch einen 450,- € Vertrag zu unterzeichnen."

"Aber meines Erachtens ist der Tatbestand einer Änderungskündigung gegeben. Liege ich hier falsch?"

Ja! Hier liegst Du falsch! Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung, da braucht der Arbeitgeber nicht auf eine Unterschrift zu drängen!

K
kratzbürste

15.04.2019 um 20:50 Uhr

Was ist denn ein Werkstudent? So wie du das schreibst ein unbefristeter unterbezahlter Arbeitsvertrag(?). Und da kann der AG einseitig gar nichts ändern. Nur mit einer Änderungskündigung. Sonst läuft der Vertrag wie bisher weiter

D
DummerHund

25.04.2019 um 00:02 Uhr

Ein AG braucht nach @Pjöööngs angaben nicht nach einer einseitigen Willenserklärung zu Drängen. Hmmm eine Änderungskündigung heisst für mich aber, ich bin mit dem MA zufrieden, will aber eine Ändereung der Vertragsbestandteile. Daher mein Tipp: https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Kuendigung_Aenderungskuendigung.html

W
wdliss

25.04.2019 um 10:13 Uhr

Bei mir wurden die Vertragsteile, die der AG geändert haben wollte weil er mit mir zufrieden war bisher immer im beidseitigen Einvernehmen geändert - eine Änderungskündigung war da nicht nötig. Diese ist doch immer nur das Mittel der Wahl, wenn der AG gegen den Willen des AN Änderungen vornehmen möchte (daher ja Kündigung -> einseitige Willenserklärung). Steht im übrigen auch so in deinem Link, daher bitte nochmal lesen!

C
celestro

25.04.2019 um 11:58 Uhr

"was er aber aus finanziellen Gründen nicht machen kann (Student = wenig Geld)."

dafür gibt es das Mittel der Prozesskostenhilfe.

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