Hallo liebe leute,

mal eine Frage: § 87 Abs. 2 BetrVG Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit- kann man das auf einzelnen ArbN anwenden oder ist hier im Rahmen des kollektiven Arbeitsrechts im Zweifellsfalle die gesamte Abteilung gemeint? 2 Kolleginnen möchten gern Teilzeit arbeiten und nach § 8 TzBfG die ArbZ festlegen. Da in einer OP- Abt. der OP- Beginn recht statisch ist, wird der ArbG aus organisatorischen Günden dies ablehnen- arumentiert mit § 8 Abs. 3 Satz 2. Die Organisation und der Arbeitsablauf müssten gravierend geändert werden. Wie weit sind wir hier in der Mitbestimmung? Fällt diese Angelegenheit ArbG und ArbN in den Bereich des Induvidualrechts?

MfG und Danke....