Betriebsrat verhindert Reduzierung der Arbeitszeit zur Kinderbetreuung
Liebes Forum, ich habe eine dringende Frage:
Meine Frau arbeitet seit 1993 in einem Berliner Krankenhaus als Krankenschwester auf der Intensivstation. Anfangs mit einer vollen Stelle, seit unsere Tochter vor 5 Jahren geboren wurde mit einer 50 % Stelle. Im Juli 2011 wurde unser zweites Kind, ein Sohn, geboren. Meine Frau nahm 14 Monate Elternzeit und hat zum 1. September 2012 wieder angefangen zu arbeiten. Ich habe im September ebenfalls Elternzeit genommen, um unseren Sohn im Kindergarten einzugewöhnen.
Leider war die Eingewöhnung unseres Sohns nicht erfolgreich, da er mehrmals krank war und auch recht schüchtern ist und sich im Kindergarten offenbar nicht wohl fühlt. Ursprünglich sollte er von 9-15 Uhr bleiben, damit meine Frau Frühschichten arbeiten kann, um ihn um 15 Uhr abzuholen. Jetzt haben wir uns in Absprache mit den Erzieherinnen entschlossen, die Eimngewöhnung zu verlängern und ihn die nächsten Monate nur von 9-12 in den Kindergarten zu bringen.
Meine Frau hat dieses Problem mit der Pflegedienstleitung ihres Krankenhauses besprochen und gebeten, ein halbes Jahr nur mit einer 25 % Stelle arbeiten zu dürfen, so dass sie nur Schichten an den Wochenenden und nachts machen könnte. Diese Reduzierung wurde für 6 Monate beantragt und von der Pflegedienstleitung, der Stationsleitung und der Personalstelle genehmigt.
Heute sind wir aus allen Wolken gefallen, dass der Betriebsrat, die Reduzierung nicht genehmigt hat. Grund: Mangelnde Gleichbehandlung durch das Krankenhaus, da in jüngerer Vergangenheit einer anderen Schwester, ebenfalls mit kleinem Kind, die Reduzierung der Stelle auf 25 % verweigert worden sei, obwohl der Betriebsrat sich für sie eingesetzt hatte.
Wir sind am Boden zerstört und meine Frau fürchtet um ihre berufliche Existenz. Jetzt meine Frage: Darf der Betriebsrat seinen Konflikt mit der Krankenhausleitung auf unserem Rücken austragen? Macht es Sinn, der Entscheidung zu widersprechen bzw. dagegen zu klagen? Wie kann sich der Betriebsrat herausnehmen, unsere Familie zu "zerstören"?
Meine Frau ist seit Jahren treues v.erdi-Mitglied und hat bestimmt nicht getan, um den Betriebsrat oder einzelne Mitglieder gegen sich aufzubringen. Was sollen wir machen?
Community-Antworten (9)
11.10.2012 um 23:24 Uhr
Hallo,
ich sehe hier kein Mitbestimmungsrecht des BR, und somit auch keinen Grund warum der BR hier was genehmigen/bzw. verhindern kann. Der AG hat sich bei deiner Frau korrekt verhalten und die Teilzeit bewilligt, da offensichtlich keine betrieblichen Gründe dagegensprechen, eine Ablehnung wäre somit nicht rechtens. Bei der Ablehnung der TZ der Kollegin, auf welche sich der BR bezieht, hat der AG evtl. rechtswidrig gehandelt, kann man aber nicht wissen ohne die Ablehnungsgründe.
Der BR möchte jetzt anscheinend eine Gleichbehandlung im Unrecht sehen, sowas gibt es nicht. Taktisch besser wäre es der abgelehnten Kollegin zu helfen und die Gleichbehandlung im Recht zu fordern.
Gruß Micha
11.10.2012 um 23:49 Uhr
Also dem BR ganz klar sagen, dass er hier weder zuzustimmen hat noch etwas ablehnen kann. Der AG muesste dieses auch wissen und entsprechend handeln. Der AG verstoesst sofern er keine dringende betriebliche Gruende hat und die Arbeitszeitreduzierung nicht umsetzt gegen das Gesetz.
12.10.2012 um 00:08 Uhr
Ich habe noch ein bisschen recherchiert, und ein ähnlicher Fall ging bis zum Bundesarbeitsgericht und der Betriebsrat bekam Recht: http://www.hensche.de/Arbeitsrecht_aktuell_Mitbestimmung_des_Betriebsrates_bei_Arbeitszeitverteilungswuenschen_BAG_9AZR893-07.html
Allerdings war hier die Begründung ein ganz andere und darauf kommt es dann juristisch, denke ich, wohl an. Was meint ihr?
Danke für alle Antworten!
12.10.2012 um 00:50 Uhr
Hallo Paul, ich dachte es mir schon doch habe extra nochmals nachgelesen. Das Urteil bezieht sich auf etwas ganz anderes. Es geht NICHT um die Reduzierung der Arbeitszeit. Da besteht grundsaetzlich keine Mitbestimmung. Es geht un dem Urteil darum, wie wird die reduzierte Zeit erbracht. Also den hier dann nitwendigen Dienstplan. Beim Dienstplan hat der BR Mitbestimmung. Dich wenn hier der BR blockt, kann der AG vor das ArbG gehen und das NEIN des BR durch ein JA ersetzen lassen. Also, der BR kann/ darf nicht NEIN zu weniger Stunden sagen. Das geht ihn NICHTS an.
12.10.2012 um 01:44 Uhr
Vielen Dank für die Auskunft, ich habe auch eine entsprechende Rechtsquelle gefunden (1 ABR 10/86). Allerdings habe ich jetzt noch die Sorge, ob es sein könnte, dass in dem Krankenhaus eine Betriebsvereinbarung besteht, die dem BR dieses Vetorecht einräumt. Wäre so etwas denkbar?
Gute Nacht!
12.10.2012 um 08:15 Uhr
So eine BV wird es mit hoher Sicherheit nicht geben. Wozu sollte die auch gut sein?
12.10.2012 um 09:15 Uhr
Hallo paulgaul, die Rechtslage ist so, dass der BR bei der Reduzierung der individuell vereinbarten Arbeitszeit lediglich ein Informationsrecht aber keinerlei Mitbestimmungsrecht hat. Traurig, wenn der BR das nicht weiß. Noch trauriger allerdings, wenn die PDL und die Personalstelle das nicht wissen. Ob es so eine BV gibt, sollte Deine Frau erfragen, der AG ist verpflichtet, alle BV zugänglich zu machen. Ob diese dann überhaupt rechtlich haltbar ist, steht noch mal auf einem anderen Blatt. Du fragst: "Was sollen wir machen?" Gut ist, dass Du auch geschrieben hast, dass Deine Frau ver.di Mitglied ist, dann hat sie ja Arbeitsrechtsschutz. Und genau an ver.diwürde ich mich jetzt an Eurer Stelle erst mal wenden, die Situation schildern und um Hilfe bitten!
12.10.2012 um 11:20 Uhr
Ob diese dann überhaupt rechtlich haltbar ist, steht noch mal auf einem anderen Blatt.
Schauen wir uns dieses Blatt doch mal an:
§8 (4) TzBfG: Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.
Der AG HAT zuzustimmen, es sei denn das betriebliche Gründe vorliegen.
Also kann NUR der AG die Zustimmung verweigern, wenn betr. Gründe vorliegen. Die zulässigen Gründe sind näher bestimmt und lassen erkennen, dass eine Verweigerung des BR (so sich seine MB aus BV ergibt) bestenfalls dann zulässig ist, wenn entsprechende Gründe im Sinne dieses § vorliegen. Insbesondere der Bereich Sicherheit, der ja eine Domäne des BR ist, könnte ein MBR durchaus nahelegen, aber eben beschränkt auf die Sicherheit. Nun ist die Aufzählung nicht abschließend (... insbesondere ...), man könnte den Katalog durchaus erweitern, aber auch da schiebt der § einen Riegel vor: "Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden". Also nix mit BV. Also: IMHO BV wäre denkbar (z.B. um die Berücksichtigung sicherheitsrelevante Umstände bei der Zustimmung sicherzustellen), der angegebene Grund ist aber auf keinen Fall haltbar, da Gleichberechtigung kein betrieblicher Grund im Sinne dieses § ist.
My personal 5ct....
12.10.2012 um 12:35 Uhr
also hin zu ver.di
Abgesehen von der Rechtslage, die ja hier bereits treffend dargestellt wurde, verstehe ich auch die Argumentation des BR nicht. Das Motto wäre ja: Wenn der AG einmal einen Anspruch eines Arbeitnehmers verweigert, soll er es in Zukunft doch bitte immer tun.
Ganz schön schräg.
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