Erstellt am 11.10.2012 um 21:24 Uhr von chappi
Hallo,
ich sehe hier kein Mitbestimmungsrecht des BR, und somit auch keinen Grund warum der BR hier was genehmigen/bzw. verhindern kann.
Der AG hat sich bei deiner Frau korrekt verhalten und die Teilzeit bewilligt, da offensichtlich keine betrieblichen Gründe dagegensprechen, eine Ablehnung wäre somit nicht rechtens.
Bei der Ablehnung der TZ der Kollegin, auf welche sich der BR bezieht, hat der AG evtl. rechtswidrig gehandelt, kann man aber nicht wissen ohne die Ablehnungsgründe.
Der BR möchte jetzt anscheinend eine Gleichbehandlung im Unrecht sehen, sowas gibt es nicht. Taktisch besser wäre es der abgelehnten Kollegin zu helfen und die Gleichbehandlung im Recht zu fordern.
Gruß Micha
Erstellt am 11.10.2012 um 21:49 Uhr von rechtbekommen
Also dem BR ganz klar sagen, dass er hier weder zuzustimmen hat noch etwas ablehnen kann. Der AG muesste dieses auch wissen und entsprechend handeln. Der AG verstoesst sofern er keine dringende betriebliche Gruende hat und die Arbeitszeitreduzierung nicht umsetzt gegen das Gesetz.
Erstellt am 11.10.2012 um 22:08 Uhr von paulgaul
Ich habe noch ein bisschen recherchiert, und ein ähnlicher Fall ging bis zum Bundesarbeitsgericht und der Betriebsrat bekam Recht: http://www.hensche.de/Arbeitsrecht_aktuell_Mitbestimmung_des_Betriebsrates_bei_Arbeitszeitverteilungswuenschen_BAG_9AZR893-07.html
Allerdings war hier die Begründung ein ganz andere und darauf kommt es dann juristisch, denke ich, wohl an. Was meint ihr?
Danke für alle Antworten!
Erstellt am 11.10.2012 um 22:50 Uhr von rechtbekommen
Hallo Paul, ich dachte es mir schon doch habe extra nochmals nachgelesen. Das Urteil bezieht sich auf etwas ganz anderes. Es geht NICHT um die Reduzierung der Arbeitszeit. Da besteht grundsaetzlich keine Mitbestimmung. Es geht un dem Urteil darum, wie wird die reduzierte Zeit erbracht. Also den hier dann nitwendigen Dienstplan. Beim Dienstplan hat der BR Mitbestimmung. Dich wenn hier der BR blockt, kann der AG vor das ArbG gehen und das NEIN des BR durch ein JA ersetzen lassen.
Also, der BR kann/ darf nicht NEIN zu weniger Stunden sagen. Das geht ihn NICHTS an.
Erstellt am 11.10.2012 um 23:44 Uhr von paulgaul
Vielen Dank für die Auskunft, ich habe auch eine entsprechende Rechtsquelle gefunden (1 ABR 10/86). Allerdings habe ich jetzt noch die Sorge, ob es sein könnte, dass in dem Krankenhaus eine Betriebsvereinbarung besteht, die dem BR dieses Vetorecht einräumt. Wäre so etwas denkbar?
Gute Nacht!
Erstellt am 12.10.2012 um 06:15 Uhr von Tanzbär
So eine BV wird es mit hoher Sicherheit nicht geben. Wozu sollte die auch gut sein?
Erstellt am 12.10.2012 um 07:15 Uhr von nicoline
Hallo paulgaul,
die Rechtslage ist so, dass der BR bei der Reduzierung der individuell vereinbarten Arbeitszeit lediglich ein Informationsrecht aber keinerlei Mitbestimmungsrecht hat. Traurig, wenn der BR das nicht weiß. Noch trauriger allerdings, wenn die PDL und die Personalstelle das nicht wissen.
Ob es so eine BV gibt, sollte Deine Frau erfragen, der AG ist verpflichtet, alle BV zugänglich zu machen. Ob diese dann überhaupt rechtlich haltbar ist, steht noch mal auf einem anderen Blatt.
Du fragst: "Was sollen wir machen?" Gut ist, dass Du auch geschrieben hast, dass Deine Frau ver.di Mitglied ist, dann hat sie ja Arbeitsrechtsschutz. Und genau an ver.diwürde ich mich jetzt an Eurer Stelle erst mal wenden, die Situation schildern und um Hilfe bitten!
Erstellt am 12.10.2012 um 09:20 Uhr von rkoch
> Ob diese dann überhaupt rechtlich haltbar ist, steht noch mal auf einem anderen Blatt.
Schauen wir uns dieses Blatt doch mal an:
§8 (4) TzBfG:
Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.
Der AG HAT zuzustimmen, es sei denn das betriebliche Gründe vorliegen.
Also kann NUR der AG die Zustimmung verweigern, wenn betr. Gründe vorliegen. Die zulässigen Gründe sind näher bestimmt und lassen erkennen, dass eine Verweigerung des BR (so sich seine MB aus BV ergibt) bestenfalls dann zulässig ist, wenn entsprechende Gründe im Sinne dieses § vorliegen. Insbesondere der Bereich Sicherheit, der ja eine Domäne des BR ist, könnte ein MBR durchaus nahelegen, aber eben beschränkt auf die Sicherheit. Nun ist die Aufzählung nicht abschließend (... insbesondere ...), man könnte den Katalog durchaus erweitern, aber auch da schiebt der § einen Riegel vor: "Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden". Also nix mit BV.
Also: IMHO BV wäre denkbar (z.B. um die Berücksichtigung sicherheitsrelevante Umstände bei der Zustimmung sicherzustellen), der angegebene Grund ist aber auf keinen Fall haltbar, da Gleichberechtigung kein betrieblicher Grund im Sinne dieses § ist.
My personal 5ct....
Erstellt am 12.10.2012 um 10:35 Uhr von gironimo
also hin zu ver.di
Abgesehen von der Rechtslage, die ja hier bereits treffend dargestellt wurde, verstehe ich auch die Argumentation des BR nicht. Das Motto wäre ja: Wenn der AG einmal einen Anspruch eines Arbeitnehmers verweigert, soll er es in Zukunft doch bitte immer tun.
Ganz schön schräg.