Erstellt am 04.09.2007 um 18:19 Uhr von betriebliche trübung
@ spielemann: ja, musst du leider. bis zum ende der liste... und wenn das nicht reicht, die nächste liste hinab... und dann die nächste...
wobei: arbeitseinsatz bedeutet, dass das brm nicht verhindert ist im sinne des betrvg und der nächste nachrücker nicht angefunkt wird.
@ all: ich hätte in dem zusammenhang aber auch mal eine frage: wie ist es mit brm in der wiedereingliederung? ich bin der meinung, dass die ganz normal eingeladen werden müssen und keine nachrücker, sehe ich das richtig?
Erstellt am 04.09.2007 um 20:10 Uhr von sphinx
@ Betriebliche Trübung,
das sehe ich wie du.
Da AN während einer Wiedereingliederung/ HH-Modell weiterhin arbeitsunfähig geschrieben sind, sollten sie eine Einladung erhalten und an der Sitzung teilnehmen können, wenn sie amtsfähig sind.
Wenn sie nicht amtsfähig sind, sind sie verhindert, sollten dies dem BRV mitteilen und dieser muss ein EBRM einladen.
LG
Erstellt am 04.09.2007 um 21:58 Uhr von peters
Kleine Randnotiz: Spielemann schreibt
"das fünfte Ersatzmitglied ist nicht abkömmlich - Arbeitsanfall."
Das ist kein Verhinderungsgrund und rechfertigt nicht den Einsatz eines Ersatzmitglieds. Spätestens hier kannst du aufhören zu telefonieren. Oder ??
Erstellt am 04.09.2007 um 23:12 Uhr von DonJohnson
worum geht es eigentlich? grundsätzlich müssen alle brm zu den sitzungen geladen werden!!! auch wenn sie au sind! sie können auch an der sitzung teilnehmen, wenn die teilnahme die genesungsprognose nciht beeinträchtigt! also, wenn das brm einen gebrochen zeh hat z.b. kann es sehr wohl teilnehmen wenn es will. ist es an grippe, keuchhusten oder anderen ansteckenden krankeheiten, oder bettlägiger geschichten au sein, dann muß es sich abmelden. dann ist vom brv sofort das ersatzmitglied zu laden!!! und dann geht es wirklich durch die listen - ist aber kompliziert wenn ihr eine quote habt. z.b. frauenquote: ist von liste a keine frau als ersatzmitglied da, muß von liste b die frau eingeladen werden um die quote zu erfüllen. dieses war selvbstverständlich nur ein beispiel
Erstellt am 05.09.2007 um 00:21 Uhr von peters
Don Johnson,
deine Vorgehensweise ist problematisch (wurde hier schon mal diskutiert):
Stell dir vor, ein BRV lädt ein erkranktes und ein in Urlaub befindliches BRM ein. Er bekommt vom Erkrankten keine Antwort, weil es bewusstlos im Krankenhaus liegt und vom Anderen keine, weil es auf den Seychellen am Strand liegt. Dann darf nach deine Theorie für beide kein Ersatz geladen werden. Obwohl die Verhinderung nicht eindeutiger sein könnte.
Logisch wäre der umgekehrte Fall: das BRM meldet sich krank oder in Urlaub und teilt dem BRV dabei mit: "zur BR-Sitzung möchte ich aber trotzdem eingeladen werden". Dann klappt's.
Sofern das BRM nicht Anderes mitteilt, kann der BRV Urlaub oder Krankheit als Verhinderungsgrund betrachten.