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Stellungnahme AN nach Abmahnung an Frist gebunden?

B
betriebsratten
Jan 2018 bearbeitet

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

ist ein Arbeitnehmer gezwungen nach einer erfolgten Abmahnung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes dazu Stellung zu nehmen, sofern er das möchte? Oder verwirkt er das Recht zur Stellungnahme irgendwann?

Geht es, dass der AN sagt, ich lass es erst mal so...möchte es nicht eskalieren lassen, und nehme dazu Stellung wenn nach der erfolgten Abmahnung tatsächlich eine Kündigung kommt?

Und wie immer.....wo stehts geschrieben....

Daaankkeeeee!!!! :-)

4.966012

Community-Antworten (12)

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Peanuts

27.08.2007 um 22:19 Uhr

Aus "internetratgeber-recht":

  1. Gegenmaßnahmen des Arbeitnehmers

Hier ist zunächst anzumerken, dass der Arbeitnehmer in zeitlicher Hinsicht unmittelbar auf die Abmahnung reagieren sollte. Versäumt er dies und geht er erst nach längerer Zeit gegen die Abmahnung vor, wird dies u.U. als unzulässige Rechtsausübung gewertet.

Ich lese hier aber immer, dass man gegen eine Abmahnung möglichst nicht vorgehen sollte! Dann ist dieser Rat wohl völlig falsch.

C
Catweazle

28.08.2007 um 00:42 Uhr

Ich würde dazu zeitnah Stellung nehmen, aber nicht der Personalakte hinzufügen. Also erst wieder hervorholen wenn es nötig werden sollte.

E
ego112

28.08.2007 um 09:38 Uhr

Man muss oder braucht gegen eine Abmahnung nicht vorgehen. Wenn der AG diese Abmahnung in einem Prozess als Beweismittel anführt, muss er beweisen, dass diese Abmahnung gerechtfertigt war.

@peanuts, ich weiss nicht woher Du dieses Wissen aus den von Dir genannten Artikel her nimmst! Ansonsten kann ich catweazle beipflichten.

Hier noch ein Urteil: Ein Arbeitgeber kann durch das Arbeitsgericht nicht zur Rücknahme einer gegenüber einem Arbeitnehmer ausgesprochenen Abmahnung verurteilt werden. Mit dieser Entscheidung stellte das Landesarbeitsgericht Nürnberg klar, allenfalls komme eine Verpflichtung zum Widerruf in Betracht. Diese sei aber nur dann gegeben, wenn der Widerruf notwendig sei, um den Ruf des Arbeitnehmers gegenüber Dritten wiederherzustellen (Beschluss vom 14.06.2005; Az.: 6 Sa 582/04

W
Waschbär

28.08.2007 um 10:13 Uhr

betriebsratten,

hey ihr Nager .... Gem § 83 BetrVG hat der AN ein recht auf einsicht und abgabe von Erklärungen . Zum Inhalt von Personalakten ! z.B Abmahungen .

Anlehnent an die Rechtsprechung und allg Meinung > Zeitnah !

stammt aus kleines arbeits und sozial lexikon vom bund verlag . angaben ohne gewähr und ausserdem habe ich einige wörter angepasst (blbl entfernt ) Der Sach und Rechtsgrund ist aber Top !

P
Peanuts

28.08.2007 um 13:02 Uhr

ich weiss nicht woher Du dieses Wissen aus den von Dir genannten Artikel her nimmst!

Aus dem benannten Link!

Ansonsten kann ich catweazle beipflichten.

Dann wirst Du vielleicht helfen können, wem gegenüber zeitnah Stellung genommen werden soll und wo die Stellungnahme verbleiben soll, damit man sie wieder hervor holen kann, wenn es nötig werden sollte.

Hier noch ein Urteil: ...

Beantwortet sehr gut die gestellte Frage, ob irgendwann das Recht zur Stellungnahme verwirkt ist!

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pirat

28.08.2007 um 14:07 Uhr

@peanuts, ....Beantwortet sehr gut die gestellte Frage, ob irgendwann das Recht zur Stellungnahme verwirkt ist!..... Eine Antwort bliebst du aber auch schuldig!

Das BAG hat es bisher stets abgelehnt, eine bestimmte Regelausschlussfrist, innerhalb derer das Rügerecht ausgeübt werden..... auch hier gilt zeitnah !

Wobei sich die Gerichte nur über die .....Nach sechs Monaten des Zuwartens könne keine Abmahnung.....mehr einig sind.

http://www.rae-hoss.de/51015496010d35701/51015496f20e8275a/index.htm

Gegendarstellung,

Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass der Mitarbeiter durch die Gegendarstellung eine weitere Hürde für die Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG schafft. Vergisst der Arbeitgeber im Rahmen der Anhörung nach § 102 BetrVG dem Betriebsrat mitzuteilen, dass der Arbeitnehmer eine Gegendarstellung zu den Personalakten gereicht hat, so scheitert die verhaltensbedingte Kündigung bereits an einer fehlerhaften Betriebsratsanhörung.

könnte im Umkehrschluß auch für die Gegendarstellung herhalten.... aber wie immer im Leben nix genaues weiß Mann/Frau nicht.

W
Waschbär

28.08.2007 um 14:28 Uhr

@ll,

meins stammt wie gesagt aus dem Buch : Kleines Arbeits und Sozialrecht vom Bund Verlag .....

P
Peanuts

28.08.2007 um 16:02 Uhr

Eine Antwort bliebst du aber auch schuldig!

Wüsste nicht welche!

Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass der Mitarbeiter durch die Gegendarstellung eine weitere Hürde für die Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG schafft.

Dann verstehe ich nicht, warum überwiegend von Gegenmaßnahmen abgeraten wird!

Das BAG hat es bisher stets abgelehnt, eine bestimmte Regelausschlussfrist, innerhalb derer das Rügerecht ausgeübt werden..... auch hier gilt zeitnah ! Wobei sich die Gerichte nur über die .....Nach sechs Monaten des Zuwartens könne keine Abmahnung.....mehr einig sind.

Was sollen uns diese Worte sagen? Ich versteh es nicht.

Wird das Recht eines Arbeitnehmers auf eine Stellungnahme jetzt verwirkt oder nicht?

RH
Robin H

28.08.2007 um 16:46 Uhr

peanuts, es gibt unterschiedliche Arten der Gegendarstellung.

Wenn die Abmahnung ungerechtfertigt oder fehlerhaft ist, dann beziehe ich mich in meiner Gegendarstellung genau darauf, in der Form: "Ihre Abmahnung vom ... zu ... habe ich zur Kenntnis genommen. Ihre Sachdarstellung ist falsch, daher sind sowohl Ihre Wertung der Angelegenheit wie auch die Schlussfolgerungen unrichtig."

Das reicht.

Dann sollte man zeitnah eine inhaltliche Gegendarstellung machen, und von irgendjemanden mit Datum und Unterschrift (Gesehen am: .......) versehen lassen. Dazu eignen sich z.B. Betriebsräte!

Wenn Du gleich eine inhaltliche Gegendarstellung machst, dann dokumentierst Du zwangsläufig auch die unstrittigen Sachverhalte. Dabei kann man ziemliche Fehler machen, die dann auch ein Anwalt im KSch-Prozess nicht mehr beseitigen kann.

P
pirat

28.08.2007 um 17:08 Uhr

Frage .....Wird das Recht eines Arbeitnehmers auf eine Stellungnahme jetzt verwirkt oder nicht?.......nein, es macht nur nach 6 Monaten keinen Sinn!

Antwort: Es gibt für eine Gegendarstellung keine bestimmten Formen und Fristen, die gewahrt werden müssten. Allerdings sollte man sich, wenn man sich für eine Gegendarstellung entscheidet, diese zeitnah zur Abmahung vornehmen. *Definition, nah in der Zeit!

....Ich versteh es nicht. ......sonst noch ein Problem?

W
Waschbär

28.08.2007 um 17:18 Uhr

pirat,

entspan dich, das Unwetter ist vorbei und alle Segle stehen in voller Bracht.

Einige hier, die brauchen sagen wir mal eins zu eins begleitung .-)

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