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Abmahnung- wie formuliert man eine Stellungnahme dazu?

S
schlabs
Jan 2018 bearbeitet

Einer unserer Mitarbeiter ist an den BR herangetreten, weil er eine Abmahnug erhlaten soll, und dazu Stellung nehmen sollt. Muß er dies überhaupt tun und wenn ja wie setzt man soetwas auf. in dem Fall hat der AN ein Projekt ziemlich in den Sand gesetzt.Es mußte wiederholt werden. Er selbst möchte dazu eigentlich nichts sagen, hat aber Angstdann sofort gekündugt zu werden.

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Community-Antworten (7)

FB
Frank B.

28.10.2005 um 14:34 Uhr

Wenn der AN keine Stellung dazu nehmen will gilt dies als Schuldeingeständnis. Damit weiß der AG das die Abmahnung berechtigt ist und der AN nicht dagegen vorgehen wird. Grundsätzlich ist dem Anliegen des AG ja nichts vorzuwerfen, es sei denn die Abmahnung ist unberechtigt, dann sollte der AN aber ein Interesse an einer Stellungnahme haben.

Die zweite Frage die sich stellt ist, was dem AN lieber wäre, gleich die Kündigung oder erst die Abmahnung?

BM
BR Mitte

28.10.2005 um 14:46 Uhr

Hallo auf jedenfall einen Gegendarstellung schreiben!!!

Gruss BR Mitte

B
Bernd

28.10.2005 um 15:38 Uhr

Eine Gegendarstellung ja, aber die vraucht dem AG nicht sofort bekannt gegeben werden. Sie kann auch später zu den Akten kommen oder im Ernstfall dem Arbeitsgericht direkt übergeben werden. bernd

G
GS

28.10.2005 um 15:52 Uhr

Der MA kann die Abmahnung akzeptieren, dann wird diese seiner Personalakte hinzugefügt. Akzeptiert er die Abmahnung nicht, sollte er umgehend eine Gegendarstellung verfassen und diese dem AG aushändigen. Ich würde mit der Gegendarstellung nicht bis zum AG-Prozess warten.

BM
BR Mitte

28.10.2005 um 16:12 Uhr

Hallo

also ich hab erst 7 Abmahnungen! :-) Deswegen war ich beim RA. Folgendes: Die Abmahnung hat keine rechtswirksamkeit! Diese erlangt sie erst wenn sie vom Gericht bestättigt wurde! Also am besten Gegendarstellung zu denn Akten und sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Nach 1 Jahr den AG bitten sie aus der P Akte rauszuholen. Wenn er nicht tut nochmal 1 Jahr warten und dann bitten sie zu entfernen.

Gruss BR Mitte

RI
Ramses II

28.10.2005 um 22:42 Uhr

Hier wird eine Menge Halbwissen verbreitet das schlabs Kollegen sehr schaden kann! Aber das macht ja nichts so lange man nicht persönlich für die Konsequenzen einstehen muss...

Es ist das gute Recht eines Arbeitnehmers zu einer Abmahnung keine Stellungnahme abzugeben. Dies ist in keinem Falle ein Schuldeingeständnis!

Auch der Rat "Auf jeden Fall eine Gegendarstellung schreiben." ist zwar möglicherweise (aus Unwissenheit) gut gemeint, erweist sich in der Praxis (insbesondere wenn die Gegendarstellung ohne fachliche Hilfe verfasst wird) aber häufig als grober Fehler.

Der einzig richtige Rat bisher ist, sich nichts mehr zu schulden kommen zu lassen!

Wenn der abgemahnte Kollege nicht Stellung nehmen will, dann ist das sinnvollste tatsächlich sich die Abmahnung zu Herzen zu nehmen und in Zukunft den abgemahnten Sachverhalt nicht zu wiederholen! Dann droht auch keine Kündigung! Mit der Abmahnung ist die Kündigungsmöglichkeit (soweit sie bestanden haben sollte) verbraucht!

Eine non einem Laien verfasste Gegendarstellung schadet in einem späteren Kündigungsschutzprozess häufig mehr als sie bringt!

Die Zeit arbeitet für den AN und gegen den AG, warum sollte man sie anhalten?

F
Fayence

04.11.2005 um 21:22 Uhr

Tut mir leid, aber den vorhergehenden Kommentaren kann ich nicht folgen. Die Abmahnung ist lt. Schlaps überhaupt noch nicht ausgesprochen worden sondern der AG hat dem Mitarbeiter im Vorfeld die Möglichkeit angeboten, Stellung zu beziehen. Dieses halte ich auch als BR-Mitglied für eine faire Vorgehensweise. Es gibt ja nun unterschiedliche Gründe, aus denen heraus ein Projekt scheitern kann. Dieses befreit jedoch einen Projektverantwortlichen nicht davon, auftretende Schwierigkeiten bei Inkenntnissnahme zur Sprache zu bringen. Insofern sollte der Kollege die Gründe für das Scheitern mit dem AG erörtern. So könnte die angedrohte Abmahnung zumindest in eine Ermahnung umgewandelt oder die Abmahnung gänzlich abgewandt werden. Liegt dem BR eine Beschwerde bzgl. einer erhaltenen Abmahnung vor, ist diese gemäß §85 BetrVG zu behandeln (siehe auch §84).

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