Erstellt am 15.05.2006 um 11:08 Uhr von Rollie
Eine gesetzliche Frist, bis wann eine Abmahnung erfolgen muß, gibt es nicht.
Erstellt am 15.05.2006 um 11:38 Uhr von packer
moin manner,
hab da auch noch was gefunden:
Es gibt keine Frist die jemanden dazu verpflichtet innerhalb einer gewissen Zeit eine Abmahnung auszusprechen (BAG, 15.01.1986, 5 AZR 70/84).
Allerdings kann das Recht auf Abmahnung verwirken. Dies geschieht dann, wenn der Abmahnungsberechtigte zu lange wartet, so dass der evtl. Abmahnungsempfänger darauf vertrauen kann, sein (Fehl)Verhalten habe zu keiner Beanstandung Anlass gegeben.
gruß,
packer
Erstellt am 15.05.2006 um 20:25 Uhr von Lilo
Hallo Manner,
laut einem Lehrer für Arbeitsrecht bei meiner Fortbildung, werden Abmahnungen nach einer Frist von 2-4 Wochen als rechtlich bedenklich eingestuft.
Grüsse
Lilo
Erstellt am 15.05.2006 um 21:40 Uhr von Kölner
@Lilo
Auch hier liegt anscheinend wieder ein Fall von "Betriebsverfassungs-Häresie" vor.
Seminarleiter gibt es, die überlegen zu wenig!
Erstellt am 16.05.2006 um 13:08 Uhr von on
Also für fristlose Kündigungen gibt es eine Frist von 2 Wochen: BGB §626 (2)
Erstellt am 16.05.2006 um 13:30 Uhr von Kölner
@on
Die fristlose Kündigung kann auch noch nach 7 oder 10 oder 16 Wochen erfolgen. Wenn der AG erst dann Kenntnis von den Umständen die zur fristlosen Kündigung führen, geht es auch später.