Erstellt am 21.08.2007 um 19:56 Uhr von pirat
vmaxreiner2,
Suchfunktion "Verschmelzung" da steht einiges,
weil es verschieden Arten von Verschmelzungen gibt.
Damit wir wissen über was wir hier reden.
Erstellt am 23.08.2007 um 17:55 Uhr von vmaxreiner2
Hallo pirat,
Wir haben eine yyyGmbH u. eine yyGmbH nun soll die yyGmbH in die yyyGmbH verschmelzen.
Nun ist der GBR der yyGmbH der Meinung das sich der GBR yyyGmbH neu konstituieren muss,und der GBR der yyyGmbH ist der Meinung er bleibt so wie er ist mit seinem Vorsitzenden ; Stelli ; und seinen Ausschussmitgliedern bestehen.
Was ist nun richtig ??
Hooffe es drückt das aus was ich meine.
Erstellt am 23.08.2007 um 18:59 Uhr von pirat
vmaxreiner2
Wenn Betriebe zu einem Betrieb zusammengefasst, werden so nimmt der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs das Übergangsmandat nach Maßgabe des § 21a Abs. 1
BetrVG wahr. Das gilt auch die Zusammenlegung von Betrieben im Zusammenhang mit einer
Betriebsveräußerung oder einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz erfolgt (§ 21a Abs. 3 BerVG).
wenn er im (stimmenmäßig)größeren Betrieb ist, hat er Recht.
Erstellt am 31.08.2007 um 18:43 Uhr von lieby
jetzt möchte ich doch noch mal nachhaken:
ich habe es so verstanden, dass die yy GmbH in die YYY GmbH per Betriebsübergang übergeht?
Im Kommentar zu § 21a Rdnr.5 Klebe/Ratayczak/Heilmann/Spoo steht, dass kein Übergangsmandat des eingegliederten Betriebs besteht, wenn der eingliedernde ebenfalls über ein BR verfügt.
Was ist mit Deiner Aussage, wenn die yyy GmbH (Übernehmer) kleiner als die yy GmbH (per Betriebsübergang zur yyy GmbH gekommen) ist?
Erstellt am 01.09.2007 um 10:40 Uhr von vmaxreiner2
Um evtl. Missverständnisse auszuräumen wir reden hier nicht über einen Betriebsübergang sondern von der Verschmelzung zweier Eigenständiger Unternehmen mit 2Gesamtbetriebsräten zu einem Unternehmen das dann weiterhin mehrere einzelne Betriebe hat. ( Deutschlandweit )
Unternehmen yyy hat einen Gesamtbetriebsrat.
Unternehmen yy hat einen Gesamtbetriebsrat.
Frage: bleibt der Gesamtbetriebsrat des Unternehmen yyy bestehen, da yy ja praktisch verschwindet.
Die Nummer hat meiner Meinung nach keine Auswirkung auf die örtlichen Betriebsräte in den einzelnen Betrieben.
Erstellt am 01.09.2007 um 11:09 Uhr von pirat
@vmaxreiner2,
lies mal...
http://www.verdi-it.de/betriebsuebergang.htm
Betriebsänderung.... kann sein... »Formwechsel, Verschmelzung, Umfirmirung.....gleicher Inhaber, neuer Inhaber???? Spielt alles eine Rolle.
wenn noch Infos´s dann Kästchen!
Erstellt am 01.09.2007 um 12:15 Uhr von lieby
Lieber Vmaxreiner2,
Du schreibst verwirrend:
""eine yyyGmbH u. eine yyGmbH nun soll die yyGmbH in die yyyGmbH verschmelzen.", dies heißt, dass das die yy GmbH in die yyy GmbH übergeht.
Du meist aber eine yy GmbH und eine yyy GmbH werden zu einer z GmbH zusammengeschlossen?
Dann hat der Kollege "Pirat" Dich richtig verstanden und Du hast Glück gehabt, denn mit einem Betriebsübergang sieht die ganze Geschichte komplizierter aus.
Damit muß ich mich gerade auseinander setzen.
Erstellt am 01.09.2007 um 12:28 Uhr von peanuts
Was passiert bei einer Verschmelzung von zwei Unternehmen zu einem mit den jeweiligen Gesamtbetriebsräten und ihren Ausschüssen ?
Die Frage muss ein Rechtsanwalt klären und beantworten.
Erstellt am 03.09.2007 um 19:18 Uhr von schlenz1
Wir hatten jetzt auch so eine Verschmelzung. Eine GmbH wurde auf die zweite verschmolzen und ein neuer Name festgelegt.
Dazu gab es einen Verschmelzungsvertrag gemäß §5 Abs.3 UmwG.
Dieser Vertrag wurde ordnungsgemäß 4 Wochen vorher dem BR zur Kenntnisnahme zugesendet und es mußte eine schriftliche
Kenntnisnahme durch den BR dem AG zugesendet werden.
Dieser Verschmelzungsvertrag ist ein notarielles Dokument und kann ohne die schriftliche Kenntnisnahme des Betriebsrates nicht
vom Notar beurkundet werden.
Ein Mitspracherecht für den BR existiert aber nicht.
Es sollte aber ein § enthalten sein(bei uns §5) der da heisst "Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und deren Vertretungen"
und dazu Aussagen trifft.
mfg
schlenz1