Erstellt am 30.10.2009 um 17:10 Uhr von Kölner
@Gundel
Wird der Betrieb stillgelegt UND die GmbH aufgelöst oder nur ersteres...?
Andererseits: Was hindert Dich an der Vernichtung der persönlichen Notizen...?
Erstellt am 30.10.2009 um 17:20 Uhr von pirat
@Gundel,
BR Unterlagen sind Eigentum des BR!
Die persönlichen Unterlagen und der mitarbeiterrelavante Schriftverkehr, Unterlagen, wie Protokolle der Sitzungen ect.pp.... gehören in den Reisswolf!
Erstellt am 30.10.2009 um 17:31 Uhr von Gundel
Aufgrund einer Geschäftsentscheidung wird der Betrieb stillgelegt, die GmbH jedoch aufrecht erhalten. Alle Mitarbeiter wurden aufgrund dieser leider nicht anfechtbaren Entscheidung entlassen.
Kann ich wirklich alle Protokolle des BR durch den Reißwolf jagen? Der Anwalt meinte, dass hier eventuell die Unterlagen an die Gewerkschaft zu geben seien.
Erstellt am 30.10.2009 um 17:47 Uhr von pirat
@Gundel,
die Unterlagen des BR dürften wohl spätestens im Moment der Betriebsstilllegung ihre rechtliche Bedeutung verlieren.
Ergo beendet die rechtliche Einheit (BR), die zur ordnungsgemässen Aufbewahrung verpflichtet ist, in diesem Moment ihre Existenz.
Insofern müssten die Unterlagen des BR dann datenschutzsicher vernichtet werden.
Aber ein Anruf bei der GEW kann nichts schaden....
Erstellt am 30.10.2009 um 18:27 Uhr von erwin
@pirat
>>> die Unterlagen des BR dürften wohl spätestens im Moment der Betriebsstilllegung ihre rechtliche Bedeutung verlieren.
Das ist eine Vermutung von Dir die abe rnicht zutreffen muss. Es könnten ja noch später Arbeutsgerichtliche Verfahren kommen, zu denen diese Unterlagen notwenig werden.
Ich würde als die Unterlagen in eine Box versiegeln und dann der Enpfehlung des RA mit der Gerwerkschaft folgen.
@Gundel,
§ 103 BetrVG
Die Kündigung ist jedoch auch im Falle von BR-Mitgliedern nur berechtigt, wenn keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in einem anderen Betrieb des AG besteht (BAG 13. 8. 92, DB 93, 1224, vgl. § 102 Rn. 194). Wird nur eine Betriebsabteilung stillgelegt, sind die geschützten Personen in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen; falls dies nicht möglich ist, dürfen sie erst als letzte gekündigt werden (§ 15 Abs. 5 KSchG; vgl. KDZ, § 15 KSchG Rn. 74 ff.).
Wurde dieses geprüft?? Also die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung in einem andern Betrieb der GmbH??
BRM sollten auf alle Fälle kündigungsschutzklage erheben.
Erstellt am 30.10.2009 um 21:25 Uhr von DerAlteHeini
Gundel
Wo ist das Problem?
Alle Unterlagen durch den Schredder und in Müllsäcke füllen und der GmbH vor dem Schreibtisch stellen, wenn es den noch gibt.