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Teilnahme des BR an MA-Gesprächen

B
betriebsrat
Jan 2018 bearbeitet

Gegen MA unseres Unternehmens sind Mobbingvorwürfe laut geworden. Zur Anhörung durch den AG wollte er ein Mitglied des BR hinzuziehen. Dies lehnte der AG mit der Begründung ab, der BR würde in der Sache noch seperat informiert werden. Nur durch die Hartnäckigkeit der beschuldigten Person durfte der BR an der Anhörung doch teilnehmen. Hat der BR nach dem BetrVG ein prinzipielles Recht auf Teilnahme an solchen Gesprächen? Wenn ja, bitte nach welchen Paragraphen.

Vielen Dank

7.21103

Community-Antworten (3)

T
torstenxxx

21.08.2007 um 11:48 Uhr

Hallo, der BR hat kein Recht dazu, aber der betroffene Mitarbeiter hat immer ein Recht einen BR mitzunehmen. Dazu kannst du §84 BetrVG hinzuziehen. Das in der Belegschaft zu kommunizieren das das auch jeder weiß ist wieder unsere Aufgabe.

P
paula

21.08.2007 um 12:43 Uhr

also § 84 BetrVG ist hier ja wohl der falsche Ansatzpunkt. Es geht hier doch nicht um eine förmliche Beschwerde!

Ich würde eher mal einen Blick in § 82 Abs. 2 BetrVG werfen. Daran sieht man, dass der BR zu vielen Gesprächen hinzugezogen werden kann, aber nicht zu allen.

Z.B. Arbeitgeber gibt eine Dienstanweisung -> kein Recht den BR hinzuziehen

oder

AG spricht über einen Aufhebungsvertrag (und nicht mehr über Leistung oder mögliche Alternativen die neben dem Aufhebungsvertrag bestehen) mit AN -> kein Recht den BR hinzuziehen

DAH
Der alte Heini

21.08.2007 um 23:05 Uhr

Torstenxxx mit der Aussage, "der betroffene Mitarbeiter hat immer ein Recht einen BR mitzunehmen", wäre ich vorsichtig. Nachstehend kannst du lesen, wie das BAG die Sache sieht.

BAG 16.11.2004 - 1 ABR 53/03

20 a) Ein genereller Anspruch des Arbeitnehmers darauf, bei jedem mit dem Arbeitgeber geführten Gespräch ein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen, folgt aus dem Betriebsverfassungsgesetz nicht. Vielmehr regeln § 81 Abs. 4 Satz 3, § 82 Abs. 2 Satz 2, § 83 Abs. 1 Satz 2 und § 84 Abs. 1 Satz 2 BetrVG das Recht des Arbeitnehmers auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds jeweils bezogen auf bestimmte Gegenstände und Anlässe. Aus diesem gesetzlichen Zusammenhang folgt im Umkehrschluss, dass der einzelne Arbeitnehmer keinen betriebsverfassungsrechtlichen Anspruch darauf hat, zu den von diesen Vorschriften nicht erfassten Personalgesprächen ein Mitglied des Betriebsrats hinzuzuziehen.

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