Erstellt am 21.08.2007 um 09:48 Uhr von Torstenxxx
Hallo,
der BR hat kein Recht dazu, aber der betroffene Mitarbeiter hat immer ein Recht einen BR mitzunehmen. Dazu kannst du §84 BetrVG hinzuziehen.
Das in der Belegschaft zu kommunizieren das das auch jeder weiß ist wieder unsere Aufgabe.
Erstellt am 21.08.2007 um 10:43 Uhr von paula
also § 84 BetrVG ist hier ja wohl der falsche Ansatzpunkt. Es geht hier doch nicht um eine förmliche Beschwerde!
Ich würde eher mal einen Blick in § 82 Abs. 2 BetrVG werfen. Daran sieht man, dass der BR zu vielen Gesprächen hinzugezogen werden kann, aber nicht zu allen.
Z.B. Arbeitgeber gibt eine Dienstanweisung -> kein Recht den BR hinzuziehen
oder
AG spricht über einen Aufhebungsvertrag (und nicht mehr über Leistung oder mögliche Alternativen die neben dem Aufhebungsvertrag bestehen) mit AN -> kein Recht den BR hinzuziehen
Erstellt am 21.08.2007 um 21:05 Uhr von Der alte Heini
Torstenxxx
mit der Aussage,
"der betroffene Mitarbeiter hat immer ein Recht einen BR mitzunehmen",
wäre ich vorsichtig.
Nachstehend kannst du lesen, wie das BAG die Sache sieht.
BAG 16.11.2004 - 1 ABR 53/03
20 a) Ein genereller Anspruch des Arbeitnehmers darauf, bei jedem mit dem Arbeitgeber geführten Gespräch ein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen, folgt aus dem Betriebsverfassungsgesetz nicht.
Vielmehr regeln § 81 Abs. 4 Satz 3, § 82 Abs. 2 Satz 2, § 83 Abs. 1 Satz 2 und § 84 Abs. 1 Satz 2 BetrVG das Recht des Arbeitnehmers auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds jeweils bezogen auf bestimmte Gegenstände und Anlässe. Aus diesem gesetzlichen Zusammenhang folgt im Umkehrschluss, dass der einzelne Arbeitnehmer keinen betriebsverfassungsrechtlichen Anspruch darauf hat, zu den von diesen Vorschriften nicht erfassten Personalgesprächen ein Mitglied des Betriebsrats hinzuzuziehen.