Erstellt am 07.04.2010 um 09:06 Uhr von Shadowweaver
Das ist eine gute Frage erst mal bist du ja nur Mitarbeiter angesprochen ,aber als BR-Mitglied muss dich natürlich interesieren was ist mit dem Personal aus diesem Teilbetrieb und warum wird dieser veräußert?Nicht das hinter kommt du als BR-Mitglied warst informiert.Habt ihr einen Wirtschaftsausschuss?
Erstellt am 07.04.2010 um 09:11 Uhr von Aalbauer
Nein es gibt kein Wirtschaftsauschuss, wir haben nur 57 MA, davon 5 BR Mitglieder.
Natürlich interessiert mich was mit den MA passiert und der Grund des Verkaufes ist wirtschaftlich nicht nachvollziehbar, da der Teilbetrieb Gewinn erwirtschaftet.
Eigentlich möchte man damit erreichen, dass man mir Kündigen kann.
Ups, wird wohl schwer ein BR aus betrieblichem Grund zu kündigen oder?
Aber wie verhalte ich mich jetzt? Ist es mein Pflicht als MA, die Klappe zu halten, oder als BR-Mitglied den BR zu informieren? Dilemma!!
Erstellt am 07.04.2010 um 09:12 Uhr von Former
Mal am Rande : gem § 26 BetrVG ist der BR nur dann im rechtlichen Sinne informiert, wenn dem Vorsitzenden bzw. im Verhinderungsfall seinem Stellvertreter eine Erklärung abgegeben wurde
zu prüfen wäre hier §§ 111 ff BetrVG, unter Umständen, wenn die Erfahrung fehlt, unter Hinzuziehung eines Sachverständigen
der Verkauf an sich ist eine unternehmerische Entscheidung und deshalb nicht mitbestimmungspflichtig
Erstellt am 07.04.2010 um 09:34 Uhr von Aalbauer
Ist es auch dann nicht Mitbestimmungspflichtig, wenn die Mitarbeiter aus den Teilbetrieb entlassen werden sollen?
Erstellt am 07.04.2010 um 09:39 Uhr von Shadowweaver
Da es doch dich persöhnlich betrifft mußt du abwägen wie weit du da gehst als BR ist man nicht unkündbar.Ist natürlich die Frage wenn du als Betroffener das dem BR mitteilst und dein Chef dich los werden will kommt er hinterher mit § 79 BetrVG.
Erstellt am 07.04.2010 um 09:45 Uhr von Shadowweaver
Habt ihr den wenigstens eine Geschäftsordnung ?Oder sollst du das vielleicht erzählen als Test ?Bei Kündigungen muß der BR gefragt werden da gibt es auch noch sowas wie einen Sozialplan,was ist den mit der zuständigen Gewerkschaft zur Not die mit ins Boot nehmen.
Erstellt am 07.04.2010 um 09:49 Uhr von Former
ein Verkauf ist ja in der Regel erstmal ein Betriebsübergang nach § 613a BGB
d.h. die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag gehen auf den neuen Erwerber über
mit der Verschwiegenheitspflicht solltest du keine Probleme bekommen, da der BR ein "berechtigtes Gremium" im Betrieb ist, das auch seinerseits einer Verschwiegenheitspflicht unterliegt.
Der BRV sollte sich hier sofort um nötige Informationen kümmern
stehen Kündigungen an, spricht das für eine Betriebsänderung
ggf. den AG darauf hinweisen, etwaige Betriebsänderungen durch einstweilige Verfügung untersagen zu lassen (funktioniert in den meisten Bundesländern, aber noch uneinheitliche Rechtsprechung)
bevor nicht "versucht" wurde, einen Interessenausgleich zu vereinbaren (natürlich in Verbindung mit einem Sozialplan)
und sofort einen sachkundigen Rechtsanwalt zur Beratung hinzuziehen,
um abzuklären, was bei euch jetzt im konkreten Einzelfall vorliegt
Aalbauer, du kannst nachträglich noch das Häkchen aus dieser unsinnigen "7-Antworten-Sperre" entfernen, dann kann es weiter gehen
Erstellt am 07.04.2010 um 10:37 Uhr von Harzhexe
Der Betriebsübergang nach 613a BGB gilt aber nur für ein Jahr, d.h. der neue Erwerber braucht die Rechte und Pflichten nur für dieses eine Jahr zu übernehmen. Danach besteht die Möglichkeit das bestehende Arbeitsverträge geändert werden, frei nach dem Motto:
"Vogel friß oder stirb".
Aus eigener Erfahrung kann ich dir nur raten, laß dich nicht vor den Karren der GL spannen. Am Ende bist du der Buhmann. Informier den BR und überlegt euch weitere Schritte (siehe Former).
Erstellt am 07.04.2010 um 10:45 Uhr von Former
na ja, Harzhexe
das Thema ist etwas komplexer, zum einen was die Jahresfrist angeht, zum zweiten was dem AG bzw. dem neuen Erwerber für Möglichkeiten bleiben, Veränderungen herbeizuführen.
"Friß oder Stirb" scheidet wohl eher aus, wenn man bedenkt, daß Änderungen der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen i.d.R. nur durch "Änderungskündigungen" erfolgen können,
was einem bei Annahme unter Vorbehalt doch eine gerichtliche Überprüfung ermöglicht,
und das "sterben" dadurch etwas relativiert
Erstellt am 07.04.2010 um 10:56 Uhr von Harzhexe
hm, Former
wir sind, ich glaub 5x verkauft worden und es wurden jedesmal weniger MA und die Bedingungen wurden auch immer "besser", trotz gerichtlicher Überprüfung und Inanspruchnahme von Rechtsanwälten.
Erstellt am 07.04.2010 um 13:17 Uhr von geploeg
@ Shadowweaver: Was willst Du hier eigenlich mit dem §79? Dieser zieht nur wenn er in Funktion als BR diese im als BR offiziell bekannte und geheime Information ausplaudert.
Hier aber hat er eine geheime Unternehmensinfo als MITARBEITER, da greift §79 nicht.
Und genau da sehe ich das große Problem.
Wenn Aalbauer jetzt diese Info an den BR weiter gibt sehe ich hier eine grobe Pflichtverletzung aus dem Arbeitsvertrag heraus, für mich durchaus ein Grund für eine fristlose Kündigung (egal ob BR oder nicht).
Nicht alle Informationen über geplante Betriebsänderungen etc. sind sofort dem BR mitzuteilen. Es gibt auch so etwas wie ein Geschäftsgeheimnis auf was sich zumindest bis zu einem gewissen Punkt die GF zurück ziehen kann.
Erstellt am 07.04.2010 um 13:34 Uhr von peters
Als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis gelten Informationen, die gegenüber der Konkurrenz oder der Öffentlichkeit als geheimhaltungsbedürftig zu betrachten sind. Innerbetriebliche Pläne zur Umorganisation gehören auf jeden Fall nicht dazu.
Erstellt am 07.04.2010 um 13:55 Uhr von BentoBox
Wo ist das Problem?
Das geheimnisbelastete BRM rät dem BRV in Zukunft bei jeder Zusammenkunft mit dem AG zu fragen ob und welche Umstrukturierungspläne es gibt.
Nach dem dem Gespräch kann dieses BRM dann wieder sagen ob der AG seiner Informationspflicht nachgekommen ist, oder wo noch genauer nachgehakt werden sollte.
Erstellt am 07.04.2010 um 14:03 Uhr von Former
"BRV in Zukunft bei jeder Zusammenkunft mit dem AG zu fragen ob und welche Umstrukturierungspläne es gibt."
...und weist entweder mal vorsorglich auf den § 121 BetrVG hin
oder dokumentiert die sachlage, um diesen § evtl. später mal zu ziehen.......
Erstellt am 07.04.2010 um 14:04 Uhr von geploeg
@peters: Dem widerspreche ich. Das hängt ganz davon ab, wie konkret diese Pläne sind.
Allerdings ist das eh alles Spekulation. Im Endeffekt kommt es nur darauf an wie ein Richter im Falle einer fristlosen Kündigung (wegen Bruch der Verschwiegenheitspflicht als Mitarbeiter) urteilt. Das kann und wird hier eh niemand sagen können. Jeder Richter beurteilt hier die einzelnen Indizien sowieso anders......
Ich sehe hier den MA in der Pflicht als MA zu handeln und nicht als BR.
Ich habe bei mir in der Firma in der Buchhaltung auch ein BR-Mitglied. Da die Firma keine wirtschaftlichen Zahlen an den BR mitteilen muss, ist es ihr strengstens untersagt Daten von sich aus an den BR zu geben.
Erstellt am 07.04.2010 um 14:43 Uhr von Harzhexe
Es geht im Fall eines tatsächlichen Verkaufs doch in erster Linie um den eventuellen Verlust von Arbeitsplätzen,
also gesetzt dem Fall, Aalbauer gibt seine, ihm als MA, gestellte Aufgabe an den BR weiter, hat der gesamte BR erstmal seiner Verschwiegenheitspflicht nachzukommen.
Ich gehe mal davon aus, das die GF weiß, das Aalbauer BRM ist und sie ihm dadurch auch in einen Interessenskonflikt aufbürden.
Was wäre wenn Aalbauer sein Verkaufsprospekt weitergestaltet und der BRV holt sich kostenlosen rechtsanwaltlichen (den gibt es tatsächlich) Rat.
Zum Zeitpunkt X kommt dann die Info von der GF bzgl. des Verkaufs, der BR wäre auf jeden Fall vorbereitet und könnte entsprechende Schritte einleiten.
Vielleicht ist das Ganze ja auch nur um die "Kreativität" von Aalbauer zu testen.
Erstellt am 07.04.2010 um 14:59 Uhr von Aalbauer
Liebe Leute,
vielen Dank für euer Beitrag.
Ich werte dies alles als "Vorsicht Falle", da soll der UN doch selbst herein tapsen.
Mit geschickte Fragenstellungen vom Thema ablenken, regelmäßig nach geplante Betriebsveränderungen fragen und Antworten dokumentieren und dann hart zuschlagen, aus eine andere Ecke. aber auf jedenfall mit anwaltliche Hilfe.