Erstellt am 08.08.2007 um 13:15 Uhr von ego112
Zu 1. Es hängt davon ab was mit diesem Schreiben bezweckt wird und ob dieser Zweck überhaupt an Fristen gebunden ist.
Zu 2. Selbstverständlich steht jedem von Euch das aktuelle BtrVG mit Kommentar zu.
Erstellt am 08.08.2007 um 13:42 Uhr von klugimausi
ego112
Wir haben den AG in verschiedenen Schreiben darauf hingewiesen(Beschlussfassung in BR-Sitzung), dass er uns versprochene Unterlagen, wie Betriebsvereinbarungen, (noch) geltenmde Tarifverträge usw. aushändigt, da er dies seit Okt. in BR- Sitzungen immer zugesichert hat, aber bisher nichts passiert ist.
Ebenso ging es um die Bestellung der Bücher und Schulung der BR- Mitglieder.
Da wir noch sehr jung im Amt sind (1 Jahr) und unser vorheriger BR nicht wirklich viel Durchsetzungsvermögen hatte, keine Unterlagen anforderte, sind wir nur sehr langsam vorangekommen. Mir fehlen wie gesagt, dringend die Unterlagen, um gut für unsere Angestellten sprechen zu können. Ich habe aber nichts um nachzuschlagen--Bücher Fehlanzeige. In Net steht ja nicht wirklich zu jeder Situation die richige Lösung.
Mein Urlaub jetzt ist eine ungünstige Zeit, da viel ungeklärt blieb, als in in den Urlaub ging. Genauso wie meine Mitstreiter die im Urlaub oder krank sind.
Mir fehlen dringend die §§ an denen ich mich orientieren kann.
Erstellt am 08.08.2007 um 15:42 Uhr von Petrus
@klugimausi:
Das, was Du aufzählst, sieht nicht unbedingt nach Fristbindung aus - im Gegenteil, hier ist es eher an Euch, dem ArbGeb Termine zu setzen, zu denen ihr eine Antwort erwartet.
Die reinen Gesetzestexte findet man ganz gut online (was nicht heißt, dass die euch nicht auch in Buchform zustehen - gibts aber in der Regel bei den Grundlagenseminaren kostenlos für alle Teilnehmer). Einen Kommentar (fürs gesamte Gremium) zum BetrVG muss Euch der ArbGeb auch bezahlen, z.B. den von Fitting. Die Grundlagenseminare stehen jedem von Euch auf jeden Fall zu - entsprechende Hilfestellungen (Beschlussvorlagen, Musterbriefe an den ArbGeb), etc. gibts bei den Anbietern.
Ja - und ansonsten ist dieses Forum auch ganz hilfreich. Bei konkreten Fragen gibts in aller Regel eine kompetente Antwort; auf Wunsch sogar mit Kommentarauszügen und Aktenzeichen einschlägiger Urteile. Nur Mut zum Fragen.
Erstellt am 08.08.2007 um 15:47 Uhr von DonJohnson
Hallo Klugimausi.
Also, der Arbeitgeber muß natürlich zahlen, auch für die Seminare. §40 BetrVG! Sollte er dagegen verstoßen, ist das eine Behinderung der BR Arbeit. Somit kann dieses den Tatbestand des §119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG erfüllen. Droht ihm damit, beschließt es aber vorher ordentich. Sollte er weiter dagegen verstoßen kommt in solchen Fällen auch ein Verfahren nach §23 Abs. 3 BetrVG in Betracht. Eure Gewerkschaft wird euch da sicherlich beratend zur Seite stehen.
Erstellt am 08.08.2007 um 20:44 Uhr von Miezi21
@Johnson
das mit den Schulungen ist nur bedingt Richtig.
Es kommt drauf an, um was für eine Schulung es sich handelt. Ist es eine nach §37.6 oder 37.7 BetrVG unbedingt drauf achten!!!
@klugmausi
an eurer Stelle, würde ich mir dringend Hilfe holen!!! Für einen BR der 1 Jahr im Amt ist, wird es langsam Zeit. Das sind ja keine Zustände.
Seid ihr gewerkschaftlich organisiert (wenn nicht, würd ich mal drüber nachdenken)?
Wart ihr noch nie auf einer Schulung?
Miezi21
Erstellt am 08.08.2007 um 21:07 Uhr von klugimausi
An alle,
erstmal danke für die Infos. Wir haben in den Briefen laut Beschluss eine Frist von 7 Tagen gesetzt. Wir hatten auch schon 1 Schulung! von 3 Tagen, die nicht wirklich hilfreich war und werden im Sept. nochmals eine 5 Tage - Schulung haben.
Wir sind in der Gewerkschaft und haben auch einen GBR der uns unterstützt aber manchmal nicht zu erreichen ist z.B. abends wenn es wichtig ist noch eine Antwort zu haben um ruhig schlafen zu können ;)!! Die Schulung ist nach §37,6 - worin besteht der Unterschied zu §37,7. Und da sind sie wieder meine Probleme kein BetrVG zum nachschlagen!!
Das ist aber noch nicht alles -- ( an Petrus), wie lange besteht Kündigungsschutz nach dem Erziehungsjahr oder 3 Jahren.
klugimausi
Erstellt am 08.08.2007 um 21:21 Uhr von DonJohnson
Hallo Klugmausi.
Der Einwand von Miezi21 ist richtig. Also, Seminare lt 37 (6) zahlt komplett der Arbeitgeber. Er muß auch den lohn fortzahlen. Das sind Seminare, die ihr als BR für eure Arbeit dringend benötigt. Der Chef zahlt alles, inklusive Verpflegung. Bei denen lt 37 (7) muß der AG euch nur freistellen. Den Rest zahlt aber dann die Gewerkschaft, wenn sie die Schulung durchführt.
Deine Anmerkung bezüglich BetrVG: Wie soll ich das verstehen? habt ihr keines, oder nur du keines daheim? Also der Arbeitgeber muß alle Kosten für Sachaufwand etc des BR aufkommen. Euch steht immer das aktuelle BetrVG mit Kommentaren zu. Das reine BetrVG gibt es auch als kleine Büchlein und werden meistens im BR1 kostenlos an die Teilnehmer verteilt.
Weitere interessante Lektüre ist meines erachtens "Betriebsratspraxis von A bis Z - Christian Schoof vom Bund Verlag
Erstellt am 08.08.2007 um 21:25 Uhr von DonJohnson
Ach ja, habe ich vergessen zu sagen. Bei den fristen gibt es zwei!!! Zum einen die drei Tages Frist (z.B. außerordentliche Kündigung) und die Frist von einer Woche (z.B. ordentliche Kündigung). Die Frist bekinnt einen Tag nach Zustellung. Sollte das Fristende auf einen Feiertag fallen, verlängert sich die Frist um diesen. Die Fristen sind gesetzlich und nicht durch eine BV veränderbar. Da würdet ihr vor Gericht immer schlecht aussehen.
Erstellt am 09.08.2007 um 11:54 Uhr von Petrus
Während der Elternzeit ist eine Kündigung in der Regel ausgeschlossen (§18 BEEG). Ab dem ersten Tag nach Rückkehr aus der Elternzeit gilt dann wieder die "normale" Kündigungsfrist gemäß AV, TV oder §622 BGB. Und natürlich gelten auch alle Regelungen des BetrVG und KSchG, z.B. Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen.
Übrigens kommt man in diesem Forum zum passenden Gesetzestext, wenn man im Artikel auf das entsprechende Gesetz klickt.