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Dieser Beitrag ist vor 7 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Private Nutzung einer Mailbox, die der AG dem AN zu Verfügung gestellt hat

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Claudiminus
Mrz 2019 bearbeitet

Der Arbeitgeber hat für jeden seiner Beschäftigten eine E-Mail Adresse (name_mitarbeiter@firma.com) mit einer Mailbox und einen persönlichen Bereich auf einem Firmenlaufwerk zur Verfügung gestellt.

Über Jahre hat der Arbeitgeber geduldet, dass die AN über die Mailbox auch private Mails empfangen/versendet haben und auf dem persönlichen Bereich des Firmenlaufwerks z.B. auch private Fotos gespeichert haben.

Jetzt hat der AG eine weltweite Anweisung verschickt, worin er jegliche private Nutzung von Mailbox und persönlichem Laufwerk untersagt.

Dazu habe ich 2 Fragen:

  1. Ist der Betriebsrat hier in irgendeiner Weise in der MItbestimmung? Stichwort: Verhalten im Betrieb oder betriebliche Übung

  2. Kann der AG ab sofort ohne Zustimmung der Beschäftigten deren Mailboxen und persönlichen Laufwerke durchsuchen?

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Community-Antworten (9)

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kratzbürste

12.03.2019 um 07:26 Uhr

Zu1 ja- § 87.1.6 BetrVG. Zu2 Nein, wegen 1. Wenn ihr ihn fragt, wird er rechtliche Bedenken äußern (Telekommunikationsgestz, Datenschutz usw.)

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Cyber99

12.03.2019 um 14:53 Uhr

Ihr seid auf jeden Fall in der Mitbestimmung und es ist nach jahrelanger Duldung auch eine betriebliche Übung entstanden. Selbst wenn es eine alte Regelung gäbe, welche die private Nutzung verbietet, wäre aber durch die Duldung und Nicht-Kontrolle eine betriebliche Übung entstanden. Meines Erachtens kann in diesem Fall dann auch nur eine einzelvertragliche Regelung mit jedem Arbeitnehmer die betriebliche Übung brechen. Eine Betriebsvereinbarung zu diesem Thema wäre auf jeden Fall ratsam, allerdings würde diese die alten Arbeitsverträge nicht erfassen, da diese nach dem Günstigkeitsprizip objektiv gesehen für den Arbeitnehmer günstiger waren. Für mich ist allerdings fraglich, ob man den Zugriff auf die Mailboxen und den Zugriff auf persönliche Laufwerke unterschiedlich bewerten muss. Die E-Mail fällt unter das Telekommunikationsgeheimnis, das persönliche Laufwerk aber nicht. Der Arbeitgeber darf auf keinen Fall sofort auf die Mailboxen der Mitarbeiter zugreifen - bei den Laufwerken wäre ich mir nicht so sicher.

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celestro

12.03.2019 um 15:26 Uhr

"und es ist nach jahrelanger Duldung auch eine betriebliche Übung entstanden."

Sehe ich nicht so.

"Selbst wenn es eine alte Regelung gäbe, welche die private Nutzung verbietet, wäre aber durch die Duldung und Nicht-Kontrolle eine betriebliche Übung entstanden."

Wie bitte? Sorry, aber das halte ich für groben Unfug.

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Cyber99

12.03.2019 um 15:47 Uhr

@celestro Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Einhaltung von Richtlinien z.B. durch Stichproben zu überwachen. Bei den Kontrollen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren (Das ist natürlich wieder dehnbar). Wird die Einhaltung von Richtlinien und Verboten nicht kontrolliert, kommt das einer Erlaubnis gleich.

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Pjöööng

12.03.2019 um 15:52 Uhr

Zitat (Cyber99): "Wird die Einhaltung von Richtlinien und Verboten nicht kontrolliert, kommt das einer Erlaubnis gleich. "

Eine sehr gewagte These! Aber selbst mit dieser these sind wir von der betrieblichen Übung ja wohl noch meilenweit weg. Wie willst Du denn daraus jetzt noch einen Vertrauenstatbestand konstruieren? Wenn der Arbeitgeber die Einhaltung fünf Jahre nicht kontrolliert hat darf ich darauf vertrauen dass er das auch künftig nicht tut?

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celestro

12.03.2019 um 16:05 Uhr

@ cyber99

Ich glaube, Du hast in Sachen betrieblicher Übung etwas völlig falsch verstanden. Eine betriebliche Übung entsteht, wenn der AG ein Verhalten an den Tag legt und der AN aufgrund von fortgesetztem Verhalten des AG darauf vertrauen darf, das es mit diesem Verhalten in Zukunft auch so weiter geht.

Wenn der AG nach 10 Jahren merkt, daß sich ein AN jede Woche 2 Stunden mehr aufschreibt, als er wirklich arbeitet, bekommt der AN die Kündigung. Nach Deiner "Ansicht" wäre eine betriebliche Übung entstanden. Ich hoffe Du merkst, daß das Unsinn ist.

P
Pjöööng

12.03.2019 um 17:50 Uhr

Ich halte dieses Statement ebenfalls für sehr gewagt. Eine betriebliche Übung setzt unter anderem Voraus dass ein Vertrauenstatbestand geschaffen wird. Wie soll aber ein Vertrauenstatbestand geschaffen werden, wenn der Arbeitnehmer doch gar nicht erkennen kann, ob und wie überwacht wird? Diese These wird auch in dem Dokument nicht belegt.

C
celestro

12.03.2019 um 20:46 Uhr

Wie kommt man bitte auf die Idee, den "Landesbeauftragten für den Datenschutz" für einen Experten in Sachen Arbeitsrecht / Betriebsverfassungsrecht zu halten ?

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