Erstellt am 08.04.2019 um 08:36 Uhr von takkus
Erstellt am 08.04.2019 um 08:38 Uhr von Kjarrigan
Nein, die private Nutzung der Diensttelefone kann der AG jederezit widerrufen. Außer es wurde im AV, oder in einer BV vereinbart.
Erstellt am 08.04.2019 um 08:48 Uhr von Cyber99
Zitat (Kjarrigan):
Nein, die private Nutzung der Diensttelefone kann der AG jederezit widerrufen. Außer es wurde im AV, oder in einer BV vereinbart.
Das sehe ich nicht so. Die jahrelange Duldung der privaten Nutzung begründet definitiv eine betriebliche Übung. Diese kann nicht so einfach widerrufen werden. Das selbst dann, wenn es eine Betriebsvereinbarung gäbe, welche die Privatnutzung verbietet.
Die Betriebsvereinbarung hat zwar in der arbeitsrechtlichen Normenpyramide eine höhere Priorität, an dieser Stelle zieht dann aber das Günstigkeitsprinzip, wonach die betriebliche Übung, die für den Arbeitnehmer günstigere Variante darstellt.
Selbst wenn ein Arbeitgeber die Privatnutzung verbietet, über Jahre hinweg das Verbot weder überwacht, noch Verstöße sanktioniert, entsteht eine betriebliche Übung.
Erstellt am 08.04.2019 um 10:50 Uhr von Pjöööng
Zitat (Cyber99):
"Selbst wenn ein Arbeitgeber die Privatnutzung verbietet, über Jahre hinweg das Verbot weder überwacht, noch Verstöße sanktioniert, entsteht eine betriebliche Übung."
Auch wenn dadurch Steuern hinterzogen werden?
Erstellt am 08.04.2019 um 10:59 Uhr von Cyber99
Zitat Pjöööng:
Auch wenn dadurch Steuern hinterzogen werden?
Die steuerliche Behandlung ist natürlich eine andere Baustelle, ich denke Du sprichst hier auf den geldwerten Vorteil an. Wenn hier die monatliche Bagatellgrenze von 44 Euro überschritten wird, dann befindet man sich tatsächlich im Bereich der steuerpflichtigen Sachleistungen.