Erstellt am 25.06.2010 um 17:26 Uhr von GrafPara
es gibt gewisse Fragen, da fragt man sich, was will der Fragesteller damit bezwecken
willst du dem AG absprechen, überprüfen zu dürfen, ob er ggfs. von seinen AN übers Ohr gehauen wird ?
willst du den Strafverfolgungsbehörden untersagen, zu ermitteln, wer für ein Verkehrsdelikt zur Verantwortung gezogen werden kann ?
Erstellt am 25.06.2010 um 18:01 Uhr von maikel
Guten Tag lieber GrafPara,
es freut mich immer wieder Mitmenschen kennenzulernen, die an das Gute im Menschen glauben. Und selbstverständlich: wenn man ein solch gesetzestreuer Bürger ist wie Du, kann natürlich auf jeglichen Datenschutz verzichtet werden. Auch ist das BetrVG eigentlich über, da die AG nur unser Bestes wollen.
Daher vielen Dank für Deine präzise, ausführliche und sinnfreie Antwort auf meine Frage.
Mit freundlichen Grüßen....
Erstellt am 25.06.2010 um 18:52 Uhr von GrafPara
na, maikel
sinnfrei ist relativ
wenn die Antwort für dich sinnfrei ist, muß das nicht an der Antwort liegen.......
aber bleiben wir sachlich
das BetrVG räumt dem BR Mitbestimmungsrechte ein, in deinem Fall sehe ich nicht, daß eines davon greifen würde
das BetrVG räumt dem BR Informationsrechte ein, auch hier sehe ich nichts relevantes in Bezug auf dein Problem
zum dritten : erstmal wird der Halter eines Fahrzeugs als "Täter" vermutet
sprich : die Firma xy, die vermutlich als Halter eingetragen ist
also wird die Firma angeschrieben, und darum gebeten, mitzuteilen, wer den wohl zur fraglichen Zeit dieses Fahrzeug gefahren hat, das kannst du nicht verhindern
und dadurch erfährt der AG immer, wenn etwas vorliegt, was seine Fahrzeuge betrifft
da hilft nur, ein eigenes Fahrzeug zu benutzen
Erstellt am 25.06.2010 um 18:54 Uhr von ridgeback
... oder sich an die Straßenverkehrsordnung zu halten.
Erstellt am 25.06.2010 um 19:27 Uhr von maikel
OK. Versuchen wir es noch einmal sachlich (wobei es mir schwer gemacht wird, bei einer solch hochintelligenten Antwort von Ridgeback).
Es gibt zum Bleistift Mitbestimmungsrechte des BR bei technischen Einrichtungen, die zur Überwachung dienen können. Ich hoffe, das ist unstrittig. Wir erfassen unter anderem unsere Arbeits- und Reisezeiten über einen PDA. Der ein oder andere könnte das als technische Einrichtung ansehen. Desweiteren meine ich mal gehört zu haben, dass ohne Mitbestimmung des BR Daten aus zwei verschiedenen Quellen (PDA, Knöllchen?) nicht zu Überwachungszwecken zusammengeführt werden dürfen. Und weil ich eben letzteres nicht weiss, habe ich mir erlaubt, höflich eine Frage in diesem Forum zu stellen. Mir als Beweggrund zu unterstellen, ich wolle meinen AG beschummeln, ist schlicht und einfach unhöflich. Leider aber wohl in der Anonymität der neuen Medien unvermeidlich. Hätten wir uns gegenübergestanden, bin ich sicher, Du hättest Deine Unterstellung wesentlich vorsichtiger formuliert oder einfach nur gefragt weshalb ich diese Frage stelle.
Wünsche Euch dennoch ein charmantes Wochenende,
viele Grüße....
Erstellt am 25.06.2010 um 19:49 Uhr von GrafPara
du kennst mich nicht, auch von Angesicht zu Angesicht pflege ich nicht, "vorsichtiger" zu formulieren
aber das ist ein anderes thema...........
du hast schon richtig erkannt, der 87,6 wäre einer der wenigen Ansatzpunkte
aber das zusammenfügen von Erkenntnissen aus zwei verschiedenen Quellen wäre auch nur mitbestimmungspflichtig, wenn dafür technische Einrichtungen genutzt würden,
wozu das Gehirn des AG definitiv nicht zählt
außerdem verstand ich deine Frage im Zusammenhang mit der (ohne Hilfe technischer Einrichtungen) Zusammenfügung von Informationen von außen (Strafzettel?) mit abgegebenen Arbeitsberichten
beim Umstand, wie bei euch Arbeitsberichte bzw. Arbeitszeiten abgegeben, erfasst oder gespeichert werden, greift natürlich ein Mitbestimmungsrecht, wenn mindestens die "theoretische" Möglichkeit besteht, Leistung zu überwachen
aber wie der AG Informationen nutzt, die er aus mehreren Quellen erhält, und dadurch evtl.Unregelmässigkeiten der AN in Bezug auf Erbringung ihrer arbeitsvetraglichen Pflichten
aufzudecken, das bleibt schon ihm überlassen,
und rechtfertigt auch im Nachhinein nicht evtl .Verfehlungen der AN
(wenn du darauf abzielst, enstprechende Erkenntnisse dürfen z.b. gerichtlich nicht verwertet werden)
Erstellt am 25.06.2010 um 20:11 Uhr von maikel
Hallo GrafPara,
langsam nähert sich die Diskussion einem Niveau, bei dem ich entspannter werde. Danke für Deine Meinung, hilft mir sogar ein wenig weiter. Werde natürlich noch fundiertere Infos bei Gewerkschaft oder Kanzlei einholen.
Um die Gründe meiner Nachfrage nun noch zu erläutern: Zum Einen bin ich tatsächlich der Meinung, dass es meinen AG nichts angeht, wenn ich in der Freizeit einen Strafzettel erhalte. Persönliche Einstellung, kann ich nix für. Hatte diesbezüglich auch schon eine Anfrage beim Kraftfahrzeugbundesamt. Geht nicht anders, AG als Halter erhält die erste Meldung.
Die wichtigere Sache aber ist, dass ein Kollege in unfreundlicher Art und Weise vom Chef zu einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert worden ist, weil er 1 Minute vor dokumentiertem Arbeitsende 500m vom Arbeitsort entfernt geblitzt wurde. Im Zuge von Leergutbon usw. sicherlich auf den ersten Blick kritisch. Nun ist es aber so, dass Zeiten im PDA nur 15min-mäßig erfasst werden können und das Gerät selbstätig auf oder abrundet. Da dies nicht der erste Vorfall dieser Art in letzter Zeit war, würde ich dieser Willkür gerne einen Riegel vorschieben. Mal sehen, was wir hier erreichen werden.
Ich hoffe, Deine schlechte Meinung über mich relativiert sich damit ein wenig.
Und ich hoffe auch, dass Du Dein gegenüber visuell physisch immer richtig einschätzt, wenn Du mal wieder "unvorsichtig formulierst"! ;-)
Viele Grüße..
Erstellt am 25.06.2010 um 20:27 Uhr von GrafPara
die physische Einschätzung ist nicht das Problem
da man (die meisten) schon erkennen kann (können),wenn man mir gegenüber steht, wo die Möglichkeiten liegen, sich mit mir physisch auseinanderzusetzen,
ohne selbst darunter zu leiden,
aber das tut wieder mal nichts zur sache ;-))
zum anderen: da hat wohl der Kollege etwas " großzügig" sein Arbeitsende festgelegt
woran auch eine 15min-zeitspanne nichts ändern dürfte
mir eröffnet sich bei deiner Schilderung jedoch die Thematik "Arbeitszeit"
inwieweit Anfahrt/Abfahrt dazuzählen oder auch nicht
aber dies Thema war wohl nicht Gegenstand unserer Diskussion
dir mir sehr gefallen hat,
nicht zuletzt, weil ein entsprechendes Niveau gehalten wurde
Viele grüße zurück..;.))
Erstellt am 25.06.2010 um 20:52 Uhr von maikel
... noch ein letzter: das ist ja das verrückte! Wir bekommen sowohl Arbeits- als auch Reisezeit vergütet. Hätte der Kollege also seine Arbeitszeit um 0,25 Std. kürzer geschrieben (kleinere Zeitabschnitte sind nicht dokumentierbar), hätte seine Reisezeit entsprechend eher begonnen. Dann wäre die Frage vom AG gewesen, wieso er mit dem Auto 12 Minuten für 500m benötigt....
Noch was privates: beginnt Dein Vorname mit C?
Würde gerne mal ein Bier mit Dir trinken und den "Hightower" mit eigenen Augen sehen....
Erstellt am 25.06.2010 um 21:01 Uhr von GrafPara
nein, mein Vorname beginnt nicht mit C
und ich trinke auch nicht
und wenn doch , dann kein Bier
und was jemand sieht, weil es offensichtlich ist
muß nicht unbedingt zusammenpassen
mit dem, was jemand sieht, der "erkennen" kann
na ja, meikel
trotzdem krieg ich das Gefühl nicht los, daß
irgendwas schief läuft bei euch,
und der BR nach Möglichkeiten sucht, dies zu "vertuschen"
Erstellt am 25.06.2010 um 21:19 Uhr von maikel
... ich muss Dich enttäuschen. Dem ist definitiv nicht so. Leider ist genau das Gegenteil der Fall. Im Gremium sind wir uns einig, dass die Geschäftsleitung aufgrund der unbestreitbar schlechten wirtschaftlichen Lage versucht, mit allen fairen und unfairen Mitteln unbeliebte Mitarbeiter preiswert zu entsorgen. Sicherlich stehen wir damit nicht alleine auf der großen, weiten, bösen Welt. Und wenn man will, kann man Fakten immer so darstellen, dass sie in einem völlig anderen Licht erscheinen. Besser macht das die ganze Sache aber leider nicht.
Aber nun gut; hier muss jeder für sich entscheiden, welchen Weg er gehen will.
Alles Gute....
Erstellt am 25.06.2010 um 21:46 Uhr von GrafPara
wenn wir bei den Fakten bleiben
wie auch immer...................
es wird vermutlich abgemahnt werden, mit dem Ziel, zu kündigen
dann wird eine Anhörung erfolgen
der BR ist da - unabhängig von widersprüchen, bedenken etc.- genug beteiligt
und dann kommt Arbeitsrichter "egalwieerheißt"
es wird eine Entscheidung getroffen werden....................
Erstellt am 26.06.2010 um 17:02 Uhr von pfeilenbogen
maikel - 157499
....weil er 1 Minute vor dokumentiertem Arbeitsende 500m vom Arbeitsort entfernt geblitzt wurde.
Also, der Koll. hat einen Arbeitszeitbetrug begangen. Der AG könnte also abmahnen und im Wiederholungsfall kündigen. Somit hat der AG auch berechtigte Gründe Zeiten zu vergleichen. Fazit selbst wenn man das Datenschutzgesetz bemüht hat er somit das Recht des Vergleiches, weil offensichtlich Arbeitszeitbetrug begangen wird.
Offenbar suchst Du hier ob für dich oder Koll. eine Lücke um den AG an der Feststellung von Arbeitszeitbetrug zu hindern. Wenn dieses ein BR macht, kann das einen schon nachdenklich machen.
Ach ja, der AG kann sich auch mit Stift und Zettel an den Ausgang stellen und aufschreiben wer wann das Werk verlässt und diese Daten dann mit der Aufzeichnungen der Arbeitszeit vergleichen. Dieses alles ohne MB solange er den Vergleich mit Stift und Zettel und dem Kopf mach. Denn dann werden hier keine technische Mittel eingesetzt welche eine MB auslösen.
Ja, Du schreibst zu Recht, grundsätzlich geht den AG private Knöllchennichts an. Aber ein AG der AN Fahrzeuge zu dienstlichen Fahrten zur Verfügung stellt muss prüfen, auch wiederholt, ob eine gültige Fahrerlaubnis vorliegt. Denn sonst drohem ihm Bußgelder und Haftung.
Jeder AN der ein Fahrzeig fährt, dass auf den AG zugelassen ist sollte wissen, dass der AG, als Halter, Kenntnis von allen Bußgeldern erhält die auf diesem Fahrzeug beruhen. Er ist als Halter auch immer in der Verantwortung was mit diesem Fahrzeig angestellt wird.
Erstellt am 26.06.2010 um 19:41 Uhr von rainerw
@pfeilenbogen
Datenschutzgesetz bemüht hat er somit das Recht des Vergleiches, weil offensichtlich Arbeitszeitbetrug begangen wird.
Diese Aussage würde ich so nicht unterstützen.
Nicht das ich maikel hier recht geben will. Aber sollte ich für sie eine Begründung finden sollen, so würde ich mich auf § 32 BDSG berufen. Leider wird dieser § in seinem Detail viel zu sehr unterschätzt
Erstellt am 26.06.2010 um 20:10 Uhr von ridgeback
@rainerw,
mit § 32 BDSG wurde in Abs. 1 S. 2 auch eine besondere Regelung zur Datenverarbeitung personenbezogener Daten von Arbeitnehmern --zur Aufdeckung von Straftate-- eingeführt. Nach dem Gesetzeswortlaut dürfen--zur Aufdeckung von Straftaten personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind--.
Erstellt am 26.06.2010 um 20:50 Uhr von maikel
Hallo liebe Kollegen,
es freut mich sehr, dass doch noch eine Diskussion aufkommt.
Bevor wir ab zu sehr ins Detail gehen, hätte ich gerne (ohne jeglichen Hintergedanken) eine einfache Frage von Euch beantwortet:
Um 13.23 Uhr ist meine Arbeit beim Kunden beendet. Nun habe ich die Wahl, in meinem Tagesbericht Arbeitszeitende 13.15 oder 13.30 Uhr zu dokumentieren. Wie würdet Ihr entscheiden?
Bin sehr gespannt auf Eure Antworten....
Viele Grüße....
Erstellt am 26.06.2010 um 21:13 Uhr von pfeilenbogen
maikel
In den Bericht muss ganz einfach die richtige Zeit. Ist dieses technisch nicht möglich, muss es eine Regelung geben wie dann zu verfahren ist. Hier ist also der BR gefordert im Rahmen seiner MB hier zu handeln.
So mlange der BR / AG hier nicht klärend handelt, muss halt der AN sich von AG die entsprechenden Anweisungen geben lassen. Ag müss mur die Arbeitszeit und alles was als solche gezählt wird zahlen.
Sie müssen was in vielen Betrieben auch geschieht nicht dulden, dass AN schon 5 Minuten vor Ende wartend an den Stechuhren stehen.
Weiter WIm Zuge von Leergutbon usw. sicherlich auf den ersten Blick kritisch.." Ich habe das gefühl, dass mache AN und auch BR den BAG Beschluss hier ggf. falsch auszulegen. Denn das BAG hat ja ausdrücklich nochmals bestätigt, dass solche Kündigungen weiter möglich sind. Nur müssen Fakten ggf. anders bewertet werden und dass führt dann u.U. dazu, dass öfters vorher abgemahnt werden muss. Weiter können/ müssen Ag dann anstadt der fristlosen Kündigung eine fristgerechte Kündigung aussprechen, denn auch diese ist aus in der Person liegenden Gründen möglich.
Erstellt am 27.06.2010 um 00:08 Uhr von rainerw
@ridgeback
und genau aus diesem Grund hatte ich gemeint das der § 32 BDSG leider zu wenig im Detail beachtung findet. Denn im Abs 3 heißt es das die Rechte der Interessenvertretungen unberührt bleiben. Dies jedoch schmiere ich dem AG nicht sofort aufs Brot.
So kommt der BR ins Spiel der dann den 32iger mit dem 28iger verbindet. Dort finden wir dann folgenden schönen Satz:
Bei der Erhebung personenbezogener Daten sind die Zwecke, für die die Daten verarbeitet oder genutzt werden sollen, konkret festzulegen.
Welcher AG hat schon vorher die Zwecke festgelegt?
Man sollte es nicht glauben, aber das funktioniert.
Erstellt am 27.06.2010 um 09:56 Uhr von ridgeback
@rainerw,
folgendes bei Beck:
Das gleiche gilt dann für die Datenbearbeitung zur Aufdeckung von Vertragsbrüchen, die nicht strafbar sind. Sie sind weiterhin zulässig nach § 32 Absatz I 1 BDSG. Wiederum gilt hier eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, die nicht großzügiger sein wird als die, die nach § 32 Absatz I 2 BDSG für die Aufklärung von Straftaten gilt. Da es freilich nicht um die Realisierung eines staatlichen Strafanspruchs geht, sondern um die Durchsetzung der Vertragsinteressen des Arbeitgebers ist der Bezugspunkt der Gewichtung ein anderer. Hier muss zu Gunsten des Arbeitgebers in die Waagschale geworfen werden, das ein anderer als er sich um die Aufklärung der Vertragspflichtverletzung nicht mühen wird – währenddessen die Aufdeckung von Straftaten durch den Arbeitgeber parallel zu dem Agieren der Staatsanwaltschaft geschehen kann. Zum anderen sind die Folgen einer aufgedeckten Vertragsverletzung für den Arbeitnehmer unter Umständen weniger weit reichend als die einer aufgedeckten Straftat, so dass auch der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung entsprechend den Gewichtungskriterien des BVerfG nicht gleich schwer wiegt.