Arbeitgeber hat VL Zahlung für Langzeitkranken eingestellt
Hallo Betriebsräte,
der Arbeitgeber hat einem langzeiterkranktem Kollegen die VL Zahlungen eingestellt. Die Zahlung wird bei uns durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, die keinerlei Auschlüsse wegen Krankheit und auch nicht die Anwesenheit als Voraussetzung der Zahlung vorsieht.
Da dies durch BV geregelt ist, halte ich die Angelegenheit für Kollektivrecht. Hat jemand einen Idee, wie wir dem Kollegen helfen können?
Kalonzo
Community-Antworten (3)
20.07.2007 um 16:21 Uhr
Wie wär's erstmal mit fragen? Wenn ihr trotz Hinweis auf die geltende BV nichts erreicht, eine schriftliche Aufforderung an den ArbGeb, z.B.: "Gemäß BV werden in unserer Firma VL gezahlt. Nach unserem Kenntnisstand erhält Kollege XY seit dem 1.6.07 diese Zahlungen nicht mehr. Auf seine Nachfrage erhielt er vom Personalwesen die Auskunft, dass man an Langzeitkranke nichts zahlt. Eine solche Ausnahme ist jedoch in der BV nicht vorgesehen. Wir möchten Sie daher bitten, die Zahlung der VL unverzüglich wieder aufzunehmen und die irrtümlich einbehaltenen Beträge nachzuzahlen."
Ich hoffe, dass Euch spätestens jetzt entweder der Hinweis erreicht, dass wieder gezahlt wird, oder Euch die GL die §§ in Eurer BV zeigen kann, weshalb sie nicht zahlen muss.
Tja und dann - Anwalt mit der Klage auf Einhaltung der BV nach §23(3) BetrVG beauftragen.
20.07.2007 um 16:28 Uhr
@ Kalonzo Ich glaube nicht, dass ihr damit durchkommt. Die VL Zahlung ist wohl per BV eine Lohnzusatzleistung. Kein Lohn, keine VL. So ist es auch wenn es tarifvertraglich geregelt ist. Würde mich aber interessieren wie ihr weiterkommt. Berichte mal darüber.
20.07.2007 um 17:08 Uhr
@rolfo2: sicher hat Deine "Glaubensansicht" ihre Berechtigung. Ist es aber vielleicht nicht so: Die BV über die Zahlung von VL ist eine so genannte "Freiwillige BV", also vom BR gegenüber der GF nicht erzwingbar. Ist aber eine solche freiwillige BV von der GF unterzeichnet, ist sie für beide Vertragsparteien bindend, solange sie nicht gekündigt wird und ohne Nachwirkungsklausel ausläuft. Also hat m.E. der oben genannte Langzeitkranke einen Rechtsanspruch auf Weiterzahlung der VL-Leistungen des AG, solange der Arbeitsvertrag noch besteht und der AN wegen überschreiten der gesetzlichen Fristen nicht frühverrentet wird.
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