Hallo Leute,
Wir haben seit 1997 eine BV zur Regelung der Leistungszulage. Diese BV wird seit 18 Jahren angewandt. Es wird also zusätzlich zum Grundlohn eine Zulage gezahlt der sich aus einer Punktzahl und einer entsprechenden Prozentzahl zusammensetzt.
Ein Satz in der BV lautet: "Die Leistungszulage ist eine freiwillige,jederzeit widerrufliche Zulage,auf die auch bei wiederholter Gewährung kein Rechtsanspruch besteht".
Kann die GL diese BV einseitig ohne Nachwirkung kündigen ?
Oder gilt dieser Freiwilligkeitsvorbehalt nur bei Sonderzahlungen !!!
Ich denke, Zulagen gehören zum laufenden Entgelt und die BV gilt somit weiter, auch wenn der Satz wie oben dasteht.
Was ist richtig?