Erstellt am 18.02.2015 um 14:46 Uhr von Pickel
Das steht da doch ganz klar:
Die LZ ist freiwillig und kann JEDERZEIT widerrufen werden.
Dafür muss die BV nicht gekündigt werden. Die kann bis in alle Jahre gültig sein ohne dass eine LZ gezahlt werden muss.
Erstellt am 18.02.2015 um 14:49 Uhr von Dezibel
Die BV ist somit das Papier nicht wert, auf dem sie geschrieben wurde. Wer hat sowas nur abgeschlossen, mit dieser Klausel drin?
Erstellt am 18.02.2015 um 14:51 Uhr von zuckertuete
@ Pickel
Habe gerade etwas gefunden.
Mir scheint als ob der Arbeitgeber doch weiter zahlen muß.
BAG vom 25.04.07 / 5 AZR 627/06
Erstellt am 18.02.2015 um 14:53 Uhr von Pickel
Zuckertuete, in dem Urteil geht es um eine unklare Klausel im AV, nicht um eine BV. Der Rückschluss geht gewaltig nach hinten los...
Erstellt am 18.02.2015 um 15:30 Uhr von Pjöööng
Ich nehme einen einzelnen aus dem Zusammenhang gerissenen Satz aus einer BV und stelle eine grundsätzliche Frage zu dieser BV... Sehr sinnig...
Auf Grund dieses einzelnen Satzes kann man rein gar nichts sagen! Was ist das z.B. für eine Punktzahl und für eine Prozentzahl? Ist dort irgendwo festgelegt, dass beides großer als Null sein muss? Gibt es eine Regelung zur Kündigung?
Es handelt sich hierbei um einen teilmitbestimmten Sachverhalt. Der BR kann nicht mitbestimmen bei der Höhe des Topfes, sondern lediglich bei der Verteilung dessen, was es möglicherweise zu verteilen gibt. Insofern ist es gut möglich, dass der Arbeitgeber die BV ins Leere laufen lassen kann und das auch ohne den zitierten Satz.
Erstellt am 18.02.2015 um 16:20 Uhr von ganther
leider sehen viele BRs das Thema mit dem Topf nicht. Wenn es keine (freiwillige) Regelung zur Stellung eines Topfes - für eine bestimmte Zeit - gibt, kann der AG die Zahlung dadurch beenden, dass er keinen der Verteilung unterliegenden Betrag zur Verfügung stellt.
Unser AG hat sogar in der Einigungsstelle über ein Zielvereinbarungssystem den Topf zurückgezogen (die Einigungsstelle hätte nicht zu dem vom AG gewünschten Ergebnis geführt). Unsere Klage über 2 Instanzen war ohne jeden Erfolg. Wir verhandeln mit dem AG ein solches System nicht mehr. Wir lassen uns nicht erpressen
Erstellt am 18.02.2015 um 16:29 Uhr von gironimo
Sehe ich im Prinzip auch so.. Der Topf wird allein vom AG gefüllt - egal ob es nun ausdrücklich in der BV steht oder nicht. Ich hätte es dennoch nicht reingeschrieben.
Aber wo ist das Problem? Hat der AG mit Null gedroht.
Ich denke zielführender ist die Diskussion mit dem Arbeitgeber, welchen Zweck eine derartige Zulage hat und welche Wirkung man mit ihr bei den AN erzielt - und welche Wirkung die Streichung hat.
Erstellt am 18.02.2015 um 19:04 Uhr von Melissa
Ich würde jetzt echt behaupten, dass diese BV in den Müll gehört und nichts wert ist.
Eine Leistungszulage kann zwar in Form von Verteilungsgrundsätzen in einer BV vereinbart werden. Ein Freiwilligkeitsvorbehalt hat dort aber nichts verloren und kann somit auch nicht greifen.
In einer BV werden ja betriebliche Abläufe geregelt, diese können von vielfältiger Art sein und sind bindend, niemals aber von freiwilliger Natur.
Ein Freiwilligkeitsvorbehalt in einer BV steht schon dem Grundprinzip einer BV entgegen. Wenn, dann kann dieser Vorbehalt nur direkt gegenüber den hier betroffenen erklärt werden, aber niemals über eine BV.
Wenn das Ganze bisher so akzeptieret wurde, dürfte der AG jetzt ein Problem haben.
Nachtrag:
Außerdem wäre ein pauschaler Freiwilligkeitsvorbehalt im AV sowieso unwirksam. Erst recht dann in einer BV.
Da es hier letztlich auch um die Lohnhöhe geht, und diese durch eine Leistungszulage für einen AG dann variabel (disponierbar) wird, widerspricht es auch dem Zweck eines AV.
Erstellt am 18.02.2015 um 22:04 Uhr von paula
Melissa
was sollen das denn für wirre Schlüsse sein....
Erstellt am 18.02.2015 um 22:07 Uhr von Kölner
@melissa
Du weisst schon, dass eine BV nicht der AGB-Kontrolle unterliegt, ne?
Ach, schei***, was sage ich da: Du bist ja Gewerkschaftssekretärin. Dann wusstest Du das bestimmt.
Erstellt am 19.02.2015 um 20:29 Uhr von Victorious
Und Du solltest wissen, dass dieses sehr wohl der Fall ist, wenn es sich um Regelungen handelt, die einen direkten Einfluss auf einen AV haben, oder gar zu dessen Bestand werden.
Ich würde jetzt mal davon ausgehen, dass unsere GW Meli schon weiß was sie hier schreibt.
Und es verwundert auch, dass hier gleich losgeplärt wird, ohne vorher einmal Google gequält zu haben.
Aber warum sollte ich auch, bin ich doch der/die Schlaue schlechthin.
http://www.brennecke.pro/109294/Freiwillige-Leistungszulage-ist-unwirksam
http://www.arbeit-und-arbeitsrecht.de/freiwillige-leistungszulage-ohne-rechtsanspruch
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Freiwilligkeitsvorbehalt.html
Erstellt am 19.02.2015 um 20:42 Uhr von Kölner
Da ist nichts anderes ausgesagt. Man sollte die links schon lesen, bevor man sie anderen zur Anschau andient.
Man man man. Diese Lakaien.
Erstellt am 19.02.2015 um 21:08 Uhr von Victorious
Dass Du scheinbar nicht immer lesen kannst, ist ja nicht unbekannt. Dass es gelegentlich auch mit dem Begreifen durchaus diverse Probs gibt, auch. Somit war dieser Text ja zu erwarten.
Bei den Lakaien steigst du übrigens so langsam auf. Aber mach ruhig weiter so. Wichtiger ist hier, dass sich der Rest der richtigen Laola anschließt.
Erstellt am 19.02.2015 um 21:12 Uhr von Kölner
Fußsoldaten haben einen Nachteil, geschätzte Vic: Sie meinen zu verstehen, was sie nicht verstanden haben. Bye.