Erstellt am 13.07.2007 um 09:33 Uhr von Kölner
@jürgen
Ihr braucht keine Ausnahmegenehmigung, weil die zwei Stunden bereits zur Montagsschicht gehören.
§ 9 Abs. 2 ArbZG
Erstellt am 13.07.2007 um 10:04 Uhr von jürgen
danke jetzt weiss ich mehr
Erstellt am 13.07.2007 um 10:24 Uhr von Baum
Hallo Jürgen,
die Antwort von Kölner ist nicht ganz richtig.
Grundsätzlich beginnt der Sonntag am Samstag um 00:00 Uhr und endet am Sonntag 24:00 Uhr. Wenn Ihr also am Sonntag um 22:00 mit der Arbeit beginnt, so ist das wohl Sonntagsarbeit.
Was Kölner wohl meinte im Bezug auf § 9 ArbZG, ist die mögliche Verschiebung der Sonntagszeit um 6 Std. sowohl vor als auch zurück.
D.h. verschiebt Ihr die Sonntagszeit um 6 Std. nach vorne, beginnt die Sonntagsarbeit bereits am Samstag abend ab 18:00 Uhr und endet am Sonntag abend um 18:00 Uhr, somit sind in diesem Zeitraum Zuschläge zu zahlen. Das ganze geht natürlich auch in die andere Richtung.
Vereinfacht bedeutet das: ziehe ich die Sonntagsarbeit nach vorne, bekomme ich dieZeit mit Zuschlägen bezahlt wenn ich in den Sonn- o. Feiertag reinarbeite. Verschiebt man die Zeit nach hinten bekommt man Zuschläge wenn man aus dem Sonn- o. Feiertag rausarbeitet. Sonn- und Feiertagsarbeit ist grundsätzlich genehmigungspflichtig.
Erstellt am 13.07.2007 um 11:38 Uhr von Petrus
@Baum: Was ist denn das für ein Quark?
Genehmigungspflichtig ist eine Verletzung der Sonntagsruhe. Diese kann aber um bis zu 6 h verschoben werden, und dauert somit beispielsweise von Sa 19:00 bis So 19:00 Uhr. Somit ist in diesem Betrieb die Samstagsarbeit nach 19:00 Uhr verboten, dafür darf die Nachtschicht schon Sonntag abend beginnen.
Und Zuschläge? Welche Zuschläge? Wenn in Jürgens Betrieb kein TV gilt, oder der einer Dumpinggewerkschaft, warum sollte es da auch nur 1 Cent geben?