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Zuständigkeit von BR bei mehreren Niederlassungen

S
shoei
Jan 2018 bearbeitet

Ein Unternehmen welches mehrere Filialen betreibt und Aussendienst Mitarbeiter Beschäftigt, hat einen Gesamtbetriebsrat und vereinzelt Betriebsräte in den Filialen. Nun die Frage. Kündigt der AG dem Aussendienst Mitarbeiter ordentlich, ist welcher Betriebsrat nach § 102 BetrVG anzuhören. Das ist im moment ein Rechtsstreit vor einem Arbeitsgericht. Zur Info: Der Arbeitgeber vertritt die Rechtsauffassung, daß er keinen hören muß und hat dies auch komplett unterlassen. Der zuständige Richter fordert nun den AN auf darzulegen daß und wen der AG zu hören hat. Wie ist eure Meinung dazu?

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Community-Antworten (4)

D
Dummi

11.07.2007 um 00:16 Uhr

@"shoei" Das der BR vor jeder Kündigung zu hören ist §102 BetrVG. Das der BR und nicht der GesBR bei einer Kündigung zu hören ist , findest du in §50 BetrVG. Aber warum soll der AN das dem Richter darlegen??? Gruss

A
amazing

11.07.2007 um 02:27 Uhr

Zitat: ...ist welcher Betriebsrat nach § 102 BetrVG anzuhören...

m.E. der BR, auf dessen Wählerliste der ADler stand, alternativ, der BR, der die Anhörung nach § 99 durchgeführt hat.

mfg

K
Kölner

11.07.2007 um 02:49 Uhr

@shoei Wenn der AD keinem BR zugeordnet ist, oder keinen "AD-BR" hat, kann das schon sein, dass er nicht vertreten ist. Demnach wird es schwer für ihn sein, zu beweisen von einem BR vertreten zu werden, wenn keinen kennt!

A
amazing

11.07.2007 um 02:53 Uhr

Dann sollte es zumindest die Personalabteilung wissen, denn diese muss eine Anhörung an irgendeinen BR senden, gelle?

So ein ADler fällt ja nicht vom Himmel in den Schoß eines AG ;-)

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